Unterrichtsverträge mit Eltern ungültig?

Ob VHS-Sprachkurs, Flötenunterricht an einer staatlichen, Geigenunterricht an einer privaten Musikschule etc etc eine Mischkalkulation, welche den Zahlungsverkehr erleichtert (nämlich gleichmäßig verteilte monatliche Gebühren statt permanente Einzelstundenabrechnung) ist bislang nicht justiziabel.
DTKV-Mitglieder können übrigens zwischen unterschiedlichen Vertragsmustern wählen, nämlich einerseits eine Vorlage für langfristig oder unbefristet angelegte Unterrichtsverhältnisse nutzen und andererseits auch Einzelstundenverträge abschließen. Letzteres empfiehlt sich für punktuelle Fördermaßnahmen wie die direkte Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung oder Coaching bereits professionell tätiger Musiker, die keine komplette Ausbildung mehr durchlaufen müssen. Die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen werden dann lediglich in Einzelterminen vermittelt.

LG von Rheinkultur
 
Ich frage mich gerade, auf welcher Basis offenbar teilweise unterrichtet wird... Wegen Lappalien im zweistelligen Bereich zieht man doch nicht vor Gericht, sondern trennt sich von dem säumigen Kunden - und zwar noch ehe der Betrag die Dreistelligkeit erreicht.

Fast jeder mir bekannte Dienstleister lässt sich eine vom Kunden zu spät abgesagte Dienstleistung (zumindest teilweise) vergüten. Übrigens auch ohne schriftlichen Vertrag/AGBs etc.

Handeln die alle illegal? :denken:

Und wenn es so wäre - der ANSTAND gebietet dem Dienstleistungsnehmer, den versetzten Dienstleister schadlos zu halten, dafür bedarf es keiner Vertragsschließung. Wenn der Dienstleistungsnehmer (gerade in einem so persönlichen Dienstleistungsverhältnis wie Instrumental- oder Sportunterricht) so wenig Ehrgefühl im Bauch hat, dass die Zahlung für ihn nicht selbstverständlich ist, trennt man sich von diesem Kunden. Nach einem teuren, nerven- und zeitintensiven Gerichtsverfahren wäre der weiteren Zusammenarbeit ohnehin die Basis entzogen. Also lieber gleich rausschmeißen. Und tschüss.
 
Hier ein RA der mal drüber geschaut hat:

"wenn ein Kind nicht kommt, befindet es sich im sog. Annahmeverzug, mit der Folge, dass das Unterrichtsentgelt als Schadensersatz gefordert werden kann!
Unterricht „vergessen“ ist ein Beispiel für diese Konstellation.
Krankheitsbedingter Ausfall bedeutet, dass das Kind unverschuldet nicht teilnimmt; dann entfällt die Unterrichtsgebühr ."

So sieht es der Gesetzgeber.
 
..........Unterricht "vergessen" oder anderes unentschuldigtes Fehlen ohne Entschädigung geht gar nicht! Finde ich respektlos.:denken:Notfälle: Autounfall, Herzinfarkt o.ä. mal ausgenommen.
 
"wenn ein Kind nicht kommt, befindet es sich im sog. Annahmeverzug, mit der Folge, dass das Unterrichtsentgelt als Schadensersatz gefordert werden kann!
Unterricht „vergessen“ ist ein Beispiel für diese Konstellation.
Krankheitsbedingter Ausfall bedeutet, dass das Kind unverschuldet nicht teilnimmt; dann entfällt die Unterrichtsgebühr ."
Das entspricht der Rechtslage. Mit der Kooperationsvereinbarung in der Form eines Unterrichtsverhältnisses hat sich die Lehrkraft zur Erbringung einer vom Schüler angeforderten Dienstleistung verpflichtet. Erscheint der Schüler nicht zum Unterrichtsbeginn und liegt der Lehrkraft keine rechtzeitige Abmeldung vor, dürfte die Dienstleistung als erbracht anzusehen sein, damit wäre auch das Honorar fällig. In rechtlicher Hinsicht wäre eventuell noch von Interesse, ob die Lehrkraft eine gewisse Zeit nach der vereinbarten Anfangszeit am Unterrichtsort auf den Schüler warten sollte.

Unabhängig von etwaigen Rechtsfragen wäre es allerdings eine Überlegung wert, ob sich eine Lehrkraft im Übermaß mit offensichtlich wenig interessierten Kandidaten herumplagen sollte, bei denen es nicht einmal zu Selbstverständlichkeiten und Grundvoraussetzungen für Unterrichtserfolge reicht, wozu das gut vorbereitete und rechtzeitige Erscheinen zu vereinbarten Terminen gehört. Bei den hier und andernorts genannten Stundensätzen laufen über "Geringfügigkeit" hinausgehende Geldsummen erst nach mehreren Wochen unstimmiger Zusammenarbeit auf. Die Energien sind wenig sinnvoll investiert, wenn eine Lehrkraft solchen "Kunden" hinterher läuft - besser ist das Bemühen um Interessenten mit mehr Interesse und Leistungsbereitschaft. @Barratts Einschätzung teile ich in dieser Hinsicht voll und ganz.

Die Schriftform ist bei der Vereinbarung eines Unterrichtsverhältnisses keineswegs zwingend erforderlich, die Rechtslage ist auf mündlicher Grundlage dieselbe. Oft wird die Schriftform aus zwei Aspekten heraus gewählt: Zum einen steht bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien Aussage gegen Aussage, wenn nichts schriftlich fixiert wurde und keine unabhängigen Zeugen die Vereinbarungen bestätigen können. Zum anderen kommt ein "erzieherischer" Gedanke in Betracht, dass nämlich bei der Existenz schriftlicher Vereinbarungen diese nicht ganz so leichtfertig von mindestens einem der Vertragspartner einfach nicht eingehalten werden.

..........Unterricht "vergessen" oder anderes unentschuldigtes Fehlen ohne Entschädigung geht gar nicht! Finde ich respektlos.:denken:Notfälle: Autounfall, Herzinfarkt o.ä. mal ausgenommen.
Respektlos ist so ein Verhalten gegenüber dem Vertragspartner. Gegenüber der "Sache" ist es ein Fehlen von Disziplin und Haltung: Wie will man denn beim Musizieren vorankommen, wenn man Absprachen und Anweisungen ignoriert? Vergleichbar wäre es, sich einem Sportverein anzuschließen, ohne regelmäßig an den angesetzten Trainingsstunden teilzunehmen und/oder bei Erscheinen die Vorgaben des Übungsleiters nicht einzuhalten. Nicht nur respektlos und disziplinlos ist so ein Verhalten, sondern in letzter Konsequenz ist es sinnlos, eine entsprechende Aktivität mit einer solchen Einstellung betreiben zu wollen. Wer so wenig Anstand an den Tag legt, wird auch in anderer Hinsicht mit seinen Mitmenschen genügend Probleme bekommen. Eine Lehrkraft sollte solche Probleme auf der Gegenseite nicht zu ihren eigenen machen, sondern sich ruhig in der Kunst des Loslassen und Neinsagen können üben.

LG von Rheinkultur
 
Also meine ganz Kleinen können noch nicht unbedingt selbständig dran denken, somit ist es die Sache der Erziehungsberechtigten für das Erscheinen zu sorgen.
Das Geld, was ich bei Nicht-Erscheinen einfordern kann ist im übrigen nicht "das Honorar" sondern einen Schadensersatzanspruch (in Höhe meines Honorares). Anderes Wort. Gleiches Ergebnis...

Aber dass die Kinder jetzt ihr Geld bei Krankheit (eigener sowie meiner) nicht mehr zahlen müssen ist völlig neu.
 
Also meine ganz Kleinen können noch nicht unbedingt selbständig dran denken, somit ist es die Sache der Erziehungsberechtigten für das Erscheinen zu sorgen.
Das gehört zu den Erziehungsaufgaben selbstverständlich dazu.

Das Geld, was ich bei Nicht-Erscheinen einfordern kann ist im übrigen nicht "das Honorar" sondern einen Schadensersatzanspruch (in Höhe meines Honorares). Anderes Wort. Gleiches Ergebnis...
Korrekt. Die Lehrkraft ist auf das Erbringen der bestellten Dienstleistung eingestellt - und der Jurist spricht von "Annahmeverzug", wenn diese durch Nichterscheinen zum Unterricht nicht vom Kunden in Anspruch genommen wird. Ähnlich verhält es sich auch bei unterlassener Unterrichtsvorbereitung des Schülers, wenn er also zwar zum Unterricht erscheint, aber sich beim Spiel am Instrument herausstellt, dass er überhaupt nichts geübt und vorbereitet hat und damit die ursprünglich vorgesehenen Lernziele nicht erreichbar sind. Zu den Aufgaben der Erziehungsberechtigten gehört natürlich auch das Vermitteln einer adäquaten Arbeitseinstellung.

Aber dass die Kinder jetzt ihr Geld bei Krankheit (eigener sowie meiner) nicht mehr zahlen müssen ist völlig neu.
Denkbar wäre das am ehesten bei längerfristigen Erkrankungen, die das Musizieren stark beeinträchtigen oder unmöglich machen. Sonst genügte ja einfach die unbelegte Behauptung, man sei erkrankt - und schon könnte man sich den eingegangenen Verpflichtungen entziehen.

LG von Rheinkultur
 
wenn ein Kind nicht kommt, befindet es sich im sog. Annahmeverzug, mit der Folge, dass das Unterrichtsentgelt als Schadensersatz gefordert werden kann!
Schadenersatz mag in gleicher Höhe bestehen, ist aber vermutlich nicht das gleiche, wie ein Honorar. Möglicherweise ist der Begriff schon der Knackpunkt in den Musterverträgen.
So sieht es der RA. Möglicherweise haben das auch schon mehrere Gerichte so gesehen. Das ist nicht das gleiche, wie "so sieht es der Gesetzgeber".
 

Schadenersatz mag in gleicher Höhe bestehen, ist aber vermutlich nicht das gleiche, wie ein Honorar. Möglicherweise ist der Begriff schon der Knackpunkt in den Musterverträgen.
So sieht es der RA. Möglicherweise haben das auch schon mehrere Gerichte so gesehen. Das ist nicht das gleiche, wie "so sieht es der Gesetzgeber".
Mmja...., okay, abgesehen von einem Grundkurs BGB AT und BT an der Uni kann ich Euch da nichts empfehlen ohne mich in einem langen Diskurs über gesetzliche/vertragliche/Schadensersatzansprüche und überhaupt zu Grundlagen des Vertragsrechts zu verlieren. Wie schon gesagt: wartet ab bis der Verband die Musterverträge aktualisiert hat. Versucht nicht, eure Verträge auf eigene Faust zu aktualisieren, das bringt euch nicht weiter, sondern schafft im besten Fall nur noch mehr Durcheinander, im schlimmsten Fall vernagelt ihr euch dadurch gesetzliche Ansprüche. Keine Panik: die gesetzlichen Ansprüche sind immer gegeben, auch wenn einzelne Absprachen unwirksam sein sollten und die gesetzlichen Ansprüche sind meistens durchaus gerecht. Tatsächlich ist es im Übrigen auch so, daß diese ganzen Dinge nur im Streitfall relevant werden, und dann solltet ihr sowieso einen Rechtsanwalt hinzuziehen, das ist genauso wie im Krankheitsfall mit den Ärzten :-).
 
Wäre es - ich brainstorme gerade mal etwas - nicht durchaus juristisch "wasserdicht", wenn man vertraglich vereinbarte, dass das Honorar nicht dafür fällig wird, dass tatsächlich eine Stunde erteilt wird, sondern dass der Lehrer in einem vereinbarten Zeitraum an einem vereinbarten Ort für Unterricht zur Verfügung steht? (Oder so ähnlich...)
 
Die Frage ist ja auch, bis wann man die Stunde kostenlos absagen kann: 1h, 24h oder 3 Tage vorher

Bei Hotels gibt es auch verschiedene Stornomöglichkeiten:

Von bis 18:00 des ersten Tages kostenlos stornieren bis Stornokosten 100%

Wenn ein Schüler bei mir nicht zahlt, geht er meistens eh freiwillig oder er fliegt raus.
Kam aber erst 2x in 30 Jahren vor

Kostenlos absagen kann man bei mir immer, aber die Stunde muss trotzdem bezahlt werden, da das Honorar immer 12 Monate weiter läuft:-)
 
Wäre es - ich brainstorme gerade mal etwas - nicht durchaus juristisch "wasserdicht", wenn man vertraglich vereinbarte, dass das Honorar nicht dafür fällig wird, dass tatsächlich eine Stunde erteilt wird, sondern dass der Lehrer in einem vereinbarten Zeitraum an einem vereinbarten Ort für Unterricht zur Verfügung steht? (Oder so ähnlich...)
Na ja, um dir zu erklären, warum das so nicht funktionieren wird, müsste man wie gesagt eine Vorlesung über die Grundlagen des Schuld- und Vertragsrecht abhalten, und vermutlich wärst du danach dann nur noch verwirrter als vorher. Deswegen stellt der Verband ja für solche Fälle Volljuristen ab, die diese Musterverträge ausarbeiten. Nimm es nicht persönlich, aber so wie du (zu Recht) für dich in Anspruch nimmst, manche Dinge im Bereich Musik als Klavierlehrer einfach besser zu wissen, so ist es hier auch im juristischen Bereich. Die Verbandsjuristen sind in diesen Dingen einfach besser ausgebildet, mal ganz abgesehen von jahrelanger Berufspraxis, die sie wahrscheinlich aufzuweisen haben. Warte ab bis die Musterverträge aktualisiert sind, dann löst sich das Problem von alleine.
 
Mbast, Du bist offenbar vom Fach, und ich glaube Dir selbstverständlich, dass es so ist wie Du sagst.

Ist es also so, dass man nicht einfach selber definieren kann, worin die angebotene Leistung besteht, sondern ist es so, dass, sobald ich mich z. B. im Bereich "Unterricht" bewege, nur ganz bestimmte Leistungsbeschreibungen überhaupt möglich sind?

Als Nichtjurist würde man ja erstmal denken: Solange ich die zu erbringende Leistung sehr klar und ehrlich schriftlich fixiere und der Kunde damit einverstanden ist, genau für diese Leistung zu bezahlen (und er dies ohne irgendwelchen äußeren Druck tut), ist doch alles eigentlich im grünen Bereich?

Naja, da das offensichtlich nicht so ist, bestätigt das mal wieder den Eindruck von der Juristerei als einem Gebiet, das mir absolut fern liegt :-P
 
Ist es also so, dass man nicht einfach selber definieren kann
Klar kannst Du! Ich mache mir auch meine eigenen Verträge, wohl wissend, dass die einer juristischen Prüfung vermutlich nicht standhalten würden.
Unterschreibe ich stattdessen einen "VOB-Mustervertrag", kann ich das auch alles gleich sein lassen, weil der mit (für den Handwerker) einseitigen Risiken so vollgespickt ist, das er für mich keinen Sinn macht.

Worum geht es denn? Es geht um Musterverträge. Das sind pauschale Papiere, die auf individuelle Situationen überhaupt nicht eingehen (können). Und ein Verbraucherschutz kann das schon gar nicht.
Es sind Papiere, die vor Gericht standhalten. Jetzt muss jeder für sich überlegen, welcher Nutzen sich daraus ergibt. Im Baurecht kann ich mit Fug und Recht sagen: Gar keiner! Selbst wenn man da vor Gericht gewinnt, gewinnt man nicht.

Jeder Selbstständige tut gut daran, seine eigene Situation genau zu beurteilen und für sich und seine Kundschaft faire Verträge auszuarbeiten (um nicht völlig daneben zu liegen, lässt man zur Not noch mal einen RA drüber schauen).
Ein Vertrag für alle KLs? Das kann niemals für alle KLs funktionieren.
 
Mir käme da die Idee, dass man bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schülers ja statt Regelungen über trotzdem zu zahlendes Honorar oder Schadensersatz direkt eine Vertragsstrafe vereinbaren könnte. Hier dürfte die Vertragsfreiheit weiter reichen als Ansprüche, die nach dem BGB sowieso bestehen oder eben nicht.
 
Auweia.... @hasenbein: jetzt verstehe ich ein bischen besser, warum du bei manchen Äußerungen von Amateuren über Musik so "hasenbeinig" reagierst :-).
Kurz gesagt: @Peter, Musterverträge haben durchaus ihre Daseinsberechtigung, so auch in diesem Fall. Sie können verschiedene Funktionen haben, meistens werden sie aber von Verbänden ausgegeben, die diese natürlich zu Gunsten ihrer Mitglieder gewichten. Mietverträge vom Haus- und Grundbesitzerverein werden also eher zu Gunsten der Eigentümer gewichtet sein, Mietverträge vom Mieterverein zu Gunsten der Mieter. Verträge vom Berufsverband werden wahrscheinlich eher zu Gunsten der Kls gewichtet sein. Das macht sie nicht unsinnig, sondern für Kls durchaus sinnvoll, denn abgesehen davon, daß sie dem Kl ersparen, sich selber ein Vertragsformular zu "basteln" oder einen teuren Anwalt zu beauftragen, führen sie zu einer Besserstellung des Kls im Vertragsverhältnis. Das heißt nicht, daß sie auf jeden Fall "wasserdicht" sind, denn kein Vertrag und auch kein Gesetz kann jeglichen Lebenssachverhalt abdecken. Es gibt also keine "wasserdichten" Verträge. Abgesehen davon hast du natürlich Recht, wenn du sagst, daß es einen Unterschied gibt zwischen Recht haben und Recht bekommen. Wenn dein Vertragspartner pleite ist, nützt dir der beste Vertrag nichts. Nur sind das eben Fälle, die in deiner Branche wahrscheinlich öfter vorkommen als bei den Kls. Bei denen geht es wahrscheinlich eher darum, allgemeine Spielregeln festzulegen, die für alle Schüler gelten damit sie einen vernünftigen Lehrbetrieb aufrechterhalten können. So, das ist die Kurzversion. Zu einzelnen Klauseln werde ich mich hier nicht auslassen, das wäre ein Kampf gegen Windmühlen, denn dazu fehlen euch, mit Verlaub gesagt, die juristischen Grundlagen. Lasst das mal die Profis vom Verband machen :-).
 

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