Von der Umsatzsteuer befreit?

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teacher

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Hallo,
sind freiberuflich Musiklehrer von der Umsatzsteuer generell befreit, auch wenn sie über 17.500 Euro im Jahr verdienen oder zählt da auch die Kleinunternehmerregel?

Mfg
 
Ja, hatten wir schon mal den Thread. Man muss sich befreien lassen beim Regierungspräsident von Köln zB da muste ich das machen.
 
Hallo Sorell,

man muss die Bescheinigung bei der jeweils zuständigen Landesbhörde (in der Regel das jeweilige Kultusministerium) beantragen, also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Diese Bescheinigung können auch Musiklehrer beantragen, wenn sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, weil das ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

Die3
 
Hallo Sorell,

man muss die Bescheinigung bei der jeweils zuständigen Landesbhörde (in der Regel das jeweilige Kultusministerium) beantragen, also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Diese Bescheinigung können auch Musiklehrer beantragen, wenn sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, weil das ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

Die3

Hallo Die3,

Das heißt, zuerst diese Bescheinigung kriegen, und dann weiter. OK, ich werde damit anfangen.

Danke!
 
Hallo Sorell,

die Bescheinigung vorher zu besorgen ist immer besser.
Aber auch nachträgliche Bescheinigungen wurden vom BFH jetzt zugelassen.

Lg Die3
 
Hallo Sorell,

es geht um die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG.

Ich stell dir hier nochmal eine (kurze) Info rein.

Wer freiberuflich Musikunterricht erteilt, kann sich nach § 4 Nr. 21 von der
Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, sofern sein Unterricht »auf einen Beruf oder eine
vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß« vorbereitet.

Ø An öffentlichen Schulen und Hochschulen sehen die Finanzämter diese
Bedingung immer als erfüllt an. Wer dort unterrichtet, ist für die entsprechenden Honorare automatisch befreit.

Ø Musikschulen müssen nachweisen, dass ihr Unterricht diese Bedingungen erfüllt.
Haben sie eine solche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG, so gilt diese
automatisch auch für die betreffenden Lehrkräfte. Ob es so eine Befreiung gibt, erfährt man im Sekretariat. Als Nachweis legt man der Steuererklärung dann die entsprechende Bescheinigung der Schule in Kopie bei.

Ø Wer an einer Volkshochschule unterrichtet, die nicht nach § 4 Nr. 21, sondern als gemeinnützige Einrichtung nach § 4 Nr. 22 von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, hat keine Befreiungsmöglichkeit – jedenfalls nicht für Hobbykurse.

Ø Wer privaten Musikunterricht erteilt, muss sich von der zuständigen
Landesbehörde bescheinigen lassen, dass sein Unterricht die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist für das Finanzamt dann bindend

Ich hoffe jetzt ist es klarer. ;)
 
Hallo Sorell,


Ø Wer privaten Musikunterricht erteilt, muss sich von der zuständigen
Landesbehörde bescheinigen lassen, dass sein Unterricht die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist für das Finanzamt dann bindend

Ich hoffe jetzt ist es klarer. ;)

Dieser Punkt ist für mich zutreffend.

Danke :D Eigentlich, ganz klar..... nur die Frage... wie wird das Landesbehörde prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Lieber Die 3, vielen Dank für Deine Geduld:)
 
Genau weiß ich es auch nicht, gehe davon aus, das sie Unterlagen anfordern werden, dass du deine Schüler auf eine Prüfung vorbereitest.

Einfach mal anrufen und nachfragen wie das genau abläuft und was du für Unterlagen vorlegen musst. Fragen kostet ja noch nichts.

Auch Beamte sind nur Menschen...und manchmal auch ganz nette. :D

Die3

PS: habe sonst noch ein Informationblatt vom Nieders. Ministerium, wo näheres Erläutert ist, wenn du magst kann ich es dir mailen.
 
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