Hallo Sorell,
es geht um die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG.
Ich stell dir hier nochmal eine (kurze) Info rein.
Wer freiberuflich Musikunterricht erteilt, kann sich nach § 4 Nr. 21 von der
Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, sofern sein Unterricht »auf einen Beruf oder eine
vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß« vorbereitet.
Ø An öffentlichen Schulen und Hochschulen sehen die Finanzämter diese
Bedingung immer als erfüllt an. Wer dort unterrichtet, ist für die entsprechenden Honorare automatisch befreit.
Ø Musikschulen müssen nachweisen, dass ihr Unterricht diese Bedingungen erfüllt.
Haben sie eine solche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG, so gilt diese
automatisch auch für die betreffenden Lehrkräfte. Ob es so eine Befreiung gibt, erfährt man im Sekretariat. Als Nachweis legt man der Steuererklärung dann die entsprechende Bescheinigung der Schule in Kopie bei.
Ø Wer an einer Volkshochschule unterrichtet, die nicht nach § 4 Nr. 21, sondern als gemeinnützige Einrichtung nach § 4 Nr. 22 von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, hat keine Befreiungsmöglichkeit – jedenfalls nicht für Hobbykurse.
Ø Wer privaten Musikunterricht erteilt, muss sich von der zuständigen
Landesbehörde bescheinigen lassen, dass sein Unterricht die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist für das Finanzamt dann bindend
Ich hoffe jetzt ist es klarer. ;)