Umsatzsteuer bei freiberuflichen Kl'lehrern?

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partita

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Ihr Lieben,

da ich bisher immer unter die Kleinunternehmerregelung gefallen war (ich war noch im Studium und währenddessen bereits selbständig), sich dies aber 2016 voraussichtlich ändern wird (denn im Februar schließe ich mein Studium ab und kann daher vollzeit arbeiten), wollte ich einmal fragen, wie es mit diesen neuen Gesetzen zur Umsatzsteuer bei freiberuflichen Musiklehrern in der Praxis nun aussieht.

Sind wir nun automatisch umsatzsteuerbefreit, muss/kann man evtl. einfach irgendwo eine solche Befreiung beantragen oder muss man bestimmte Dinge nachweisen (zB dass man auch Schüler in einer Art studienvorbereitenden Ausbildung hat)? Falls letzeres: Wird dann von Schüler zu Schüler entschieden, ob er für ein Studium vorbereitet wird oder reicht es, wenn man einige solche vorzuweisen hat (habe ich nämlich)?

Und falls ich 2016 erstmalig über den Freibetrag kommen sollte und zahlen müsste (7%, richtig?) - dann muss ich für 2016 rückwirkend noch nicht zahlen, sondern erst für 2017, habe ich das richtig verstanden?

herzliche Grüße und danke,
Eva
 
Eva, am besten marschierst Du mal zum Finanzamt. Die sind zur Beratung verpflichtet! Und die müssen auch Geduld haben und notfalls 10x erklären! Dann zahlst Du EVENTUELL noch 1/2-1h bei einem Steuerberater zur Vertiefung / Planung und Du bist auf der sicheren Seite.

Bedenke, dass - wenn Du aufgrund extrem niedriger Umsätze für eine Befreiung votierst - Du dann aber auch keinerlei USt von den Einkäufen abziehen kannst. Ich würde Dir raten, nach dem Studium ganz normal Deine USt auf die Rechnungen AUFZUSCHLAGEN und im Gegenzug die USt für Noten, Stimmung, usw. erstatten zu lassen. Gerade für die 7% Zahler kann das lukrativ sein, wenn Du im gegenzug 19% (z.B. bei Benzin, etc) erstattet bekommst.

Und falls ich 2016 erstmalig über den Freibetrag kommen sollte und zahlen müsste (7%, richtig?) - dann muss ich für 2016 rückwirkend noch nicht zahlen, sondern erst für 2017, habe ich das richtig verstanden?
Alles: ja.

Alles ohne Gewähr ;-)
 
Hallo Partita,

hier in Bayern kann man sich vom Bezirk von der Ust befreien lassen. Ein Bekannter von mir hat das gemacht.

Warum 7%? Für Auftritte sind es 7% und für Unterricht müssten es mW nach 19% sein.

Beim Finanzamt anrufen wäre bestimmt auch eine gute Idee

Wenn du, wie fisherman vorschlägst, deine 19% aufschlägst, bist du natürlich preislich schon sehr hoch angesiedelt und brauchst die entsprechenden Kunden. Leichter tut man sich ohne Ust.
 
@Shigeru - ich bin davon ausgegangen, dass 7% aufgeschlagen werden, das ist verkraftbar.

Wenn Eva nun zu 80% Unterricht mit 19% gibt, gerät dann nicht der ganze Künstlerstatus in Gefahr?

@partita NICHT beim FA anrufen! Hingehen! Natürlich vorher Beratungstermin ausmachen.
 
Sind wir nun automatisch umsatzsteuerbefreit, muss/kann man evtl. einfach irgendwo eine solche Befreiung beantragen oder muss man bestimmte Dinge nachweisen (zB dass man auch Schüler in einer Art studienvorbereitenden Ausbildung hat)? Falls letzeres: Wird dann von Schüler zu Schüler entschieden, ob er für ein Studium vorbereitet wird oder reicht es, wenn man einige solche vorzuweisen hat (habe ich nämlich)?
In Berufsverbandskreisen sieht man die Sachlage so:
http://www.nmz.de/artikel/private-musikinstitute-in-gefahr

Und falls ich 2016 erstmalig über den Freibetrag kommen sollte und zahlen müsste (7%, richtig?) - dann muss ich für 2016 rückwirkend noch nicht zahlen, sondern erst für 2017, habe ich das richtig verstanden?
Andernfalls müsstest Du ja Deine voraussichtlichen Umsätze vorhersagen können wie ein angestellter Musiklehrer - es liegt in der Natur der Unternehmereigenschaft, nicht hellsehen zu können... .

Bedenke, dass - wenn Du aufgrund extrem niedriger Umsätze für eine Befreiung votierst - Du dann aber auch keinerlei USt von den Einkäufen abziehen kannst. Ich würde Dir raten, nach dem Studium ganz normal Deine USt auf die Rechnungen AUFZUSCHLAGEN und im Gegenzug die USt für Noten, Stimmung, usw. erstatten zu lassen. Gerade für die 7% Zahler kann das lukrativ sein, wenn Du im gegenzug 19% (z.B. bei Benzin, etc) erstattet bekommst.
Das wird sich aber nur dann rechnen, wenn erheblichen Aufwendungen (etwa für Neuanschaffungen bei Existenzgründungen) verhältnismäßig geringe Einnahmen gegenüberstehen.

LG von Rheinkultur
 
Bei der %-Regelung für Musiklehrer scheint es je nach Sachbearbeiter oder Finanzamt Ermessensräume zu geben: Die einen fordern in gewissen Abständen Nachweise, daß Du Schüler zur Aufnahmeprüfung gebracht hast (eidestattliche Erklärung der betreffenden Schüler). Für andere reicht die Mitgliedschaft im Tonkünstlerverband oder die Anstellung an einer kommunalen Musikschule. Und wenn der Sachbearbeiter wechselt, gilt halt wieder etwas anderes. Rechtssicherheit in Steuersachen? Ich kenne nur "vorläufige Steuerbescheide" ...
 
Meines Wissens nach dürfen Finanzämter nicht beraten im Sinne von: "Was ist besser, oder was soll ich tun?" Jedoch sind die Finanzämter verpflichtet auf eine konkrete Sachfrage eine Antwort zu erteilen. Daher ist beim Besuch des Finanzamt es sinnvoll sich konkrete Fragen vorab zu notieren.
 
Natürlich dürefn FA nicht "beraten". Sie sind aber zur lückenlosen Information verpflichtet und müssen alles tun, damit derSteuerpflichtige keinen Fehler macht (Fehler im Sinne von "illegal", nicht im Sinne von "suboptimal").
 
Genau, informieren müssen sie, dürfen nicht beraten.
Das mit dem 10x nachfragen ist gar nicht so weit hergeholt, wenn man einen Fachmann vor sich sitzen hat, der kein normal verständliches Deutsch sprechen kann, sondern sich nur in dem Finanzkauderwelsch suhlt.
Da braucht man u.U. starke Nerven.
:blöd:
 

Ihr Lieben,

da ich bisher immer unter die Kleinunternehmerregelung gefallen war (ich war noch im Studium und währenddessen bereits selbständig), sich dies aber 2016 voraussichtlich ändern wird (denn im Februar schließe ich mein Studium ab und kann daher vollzeit arbeiten), wollte ich einmal fragen, wie es mit diesen neuen Gesetzen zur Umsatzsteuer bei freiberuflichen Musiklehrern in der Praxis nun aussieht.

Sind wir nun automatisch umsatzsteuerbefreit, muss/kann man evtl. einfach irgendwo eine solche Befreiung beantragen oder muss man bestimmte Dinge nachweisen (zB dass man auch Schüler in einer Art studienvorbereitenden Ausbildung hat)? Falls letzeres: Wird dann von Schüler zu Schüler entschieden, ob er für ein Studium vorbereitet wird oder reicht es, wenn man einige solche vorzuweisen hat (habe ich nämlich)?

Und falls ich 2016 erstmalig über den Freibetrag kommen sollte und zahlen müsste (7%, richtig?) - dann muss ich für 2016 rückwirkend noch nicht zahlen, sondern erst für 2017, habe ich das richtig verstanden?

herzliche Grüße und danke,
Eva

Eine Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer kannst du dir so viel ich weiß beim zuständigen Schulamt holen. Nachweisen musst du glaube ich nur, dass du Schüler hast, denen du Wissen vermittelst, was zur Förderung zum kulturellen Allgemeinbildung beiträgt - aber da du ja Gewinn aus Klaverunterricht angibst, ist das kein Problem. Außerdem kannst du das erste Jahr, wo du mehr als 17500 verdienst, aber schätzungsweise nicht mehr als 50000, auch noch als Kleinunternehmer agieren. Erst das Jahr danach ist dann die 19% (Engagements auf Veranstaltungen, Unterricht) oder 7% (reine Konzerte) fällig.

LG, Joh
PS.: alle Angaben wie immer ohne Gewähr.
 
Aaaalso - NOCH (spätestens ab 2021 wird das anders, da Brüssel das dt. USt bemängelt hat, da kommen auf uns noch heftige Sachen zu) kann man sich gem §4 Abs 21 UStG von der USt befreien lassen.Zuständig sind, da es um eine Befreiung aus Bildungsorientierung geht, die für die Schulaufsicht zuständigen Behörden, Bezirksregierungen, Schulaufsichtsbehörden etc.

Hier ein Bsp aus NRW - eben, die für Schulen zuständige Bezirksregierung hat's gemacht:
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_inte ... stg_21.pdf
Und sowas ist von Bundesland zu Bundesland immer anders.

Hier steht es für Niedersachsen, welches Ministerium jeweils zuständig ist, eben nicht die OFD:
http://www.ofd.niedersachsen.de/steuer/ ... 24459.html
Und beim Hannoveraner mwk findet man gleich auf der Startseite:
www.mwk.niedersachsen.de/download/56440 ... 1_UStG.pdf

Das ist in jedem Bundesland anders, die Bedingungen (und Kosten!) auch.

Ansonsten gilt: Jeder Euro Umsatz aus Unterricht wird mit 19% USt belegt. Die schon angesprochene Kleinunternehmerregelung greift bei einem Umsatz INKLUSIVE USt ab 17.500 EUR, sprich 14.706 Euro Nettoumsatz zzgl. 19% = 17.500 EUR, das weiß kaum ein Steuerberater! Wenn ich also weniger als die 14.706,- eingenommen habe (Umsatz ist ja erstmal das, was reinkommt, ohne irgendwelche abzugsfähigen Ausgaben) und im darauffolgenden Steuerjahr voraussichtlich weniger als 42.016 Euro einnehmen werde (42.016 + 19% = 50.000, da ist die Grenze wieder), dann kann ich mich als Kleinuntern. befreien lassen.
Die generelle Befreiung (die allerdings immer vorläufig ausgestellt wird und vom Finanzamt jedes Jahr auch - aus Gründen, die einem unbekannt bleiben - nicht anerkannt werden kann!) ist i.D.R. sinnvoll, da unsere Ausgabenstrukturnormalerweise nicht so beschaffen ist, dass man über Vorsteuerabzüge von beruflich bedingten Ausgaben was reißen könnte. Abgesehen von dem damit verbunden Buchhaltungsaufwand (fristgerechte monatl. Vorsteueranmeldung beim FA undundund).

Aber - spätestens 2021 wird's anders. Dann muss die Befreiung von der USt neu geregelt werden. Vermutlich bekommen wir dann ein Zertifikatsverfahren als Zwang aufgedrückt (so wie in der Industrie ISO 9000, bei Unis und Hochschulen die Akkreditierungsverfahren zur Zulassung von Studiengängen), das kostet - schützt uns aber auch effektiver vor den Blockflöte unterrichtenden Hausfrauen udn anderen Billigheimern. Da ist noch viel im Hintergrund zu tun. Glaube, der DTKV Bayern hat da shcon Vorarbeit geleistet, genau weiß ich das aber nicht.
 

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