Hallo filmklang,
hier kommen einige Links zum Thema Ust für Musikschaffende, Musiklehrer usw.
Hallo Daniela, Sorry, ich sage es direkt, was du schreibst, stimmt so nicht.
Du kannst Befreiungen haben, Beteiligungen, das FA weiß um den Unterschied zwischen gewerblicher und, oder freiberuflicher Tätigkeit sehr wohl. und das schon sehr lange. Es muss nur glaubhaft und korrekt!!! angegeben sein. Btw, Ulf.
hier die Links zum Umsatzsteuerrecht.
http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=331&softlinkID=10342&softCache=true
Zitat: "...Klavierunterricht: In einer häufig zitierten Grundsatzentscheidung hatte der BFH einer Musiklehrerin, die privaten Klavierunterricht gab, die Umsatzsteuerbefreiung zugestanden. Begründung: Sie vermittle ein geistiges Gut, das Gegenstand der Allgemeinbildung sei (BFH-Urteil vom 3.5.1989, Az. V R 83/84). ..."
Das, ist das!!! Grundsatzurteil auf dem sich alles aufbaut. Musikschulen profitieren von diesem Urteil, gemeint waren aber Privatlehrer.
Daraus ergab sich folgende Erweiterung des Ust-Gesetzes:
http://www.gesetze.2me.net/ustr/ustr0024.htm
Also, deine Musikschule, egal, ob privat oder öffentlich, muss Befreiung laut Paragraph 21 beantragt haben, Du brauchst eine Kopie davon in deinen Steuerakten. Wohlgemerkt, Musikschulen. als Privatlehrer kannst du dich immer auf o.g. Urteil berufen, denn dafür wurde es gesprochen.
Aufgepasst, wenn deine Musikschule die Befreiung nicht hat, holt das FA sich das Geld ( Ust-Nachforderungen, Veranlagungen und Steuerstrafe) rückwirkend bis zu 10 Jahren von Dir! Nicht von der Musikschule.
http://www.mediafon.net/meldung_vol...ew=1&id=45f6b66e5672a&akt=news_steuern_archiv
Zitat:"... "dass der Begriff des von Privatlehrern erteilten Unterrichts nicht den Fall umfasst, dass ein selbständiger Lehrer mit einer Lehreinrichtung einen Vertrag schließt über die Unterrichtung von Schülern..."
Es ist also doch nicht so einfach, sagt der EUGhf. Das Urteil ist doch bitte auf Privatlehrer zu beschränken. der vertrag muss zwischen Lehrer und Schüler bestehen. jede andere Instanz dazwischen macht daraus ein Vermittlungsgeschäft.
Was noch gar nicht richtig angekommen ist, in den Musikschulen, die Honorarkräfte haben. Sie sind nicht nur sozialrechtlich, sondern auch steuerrechtlich als Künstlervermittler, oder Arbeitsvermittler einzustufen. Und damit umsatzsteuerpflichtig. Das volle Brett, 19%!. Der Prozess, in dem sich Musikschulen von Volkshochschulen abgrenzen wollen, steht noch aus.
Spannende Thematik, wenn man das Steuerrecht mag.
Beste Grüße Ulf, lest auch meinen Thread hier:
http://www.2sound.de/musiker-forum/...fuer-freiberufliche-instrumental--t14961.html
P.S. Ich bin seit 20 Jahren selbständig, mache für alle meine Beteiligungen in Bands, meinen Unterricht und unseren Verein alle Steuerabrechnungen selbst.
Ich hatte bisher vier große Prüfungen und lebe noch. Klopft auf Holz, der ulfradlof