Umsatzsteuerbefreiung

filmklang

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11. Apr. 2008
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Hall,
hat jemand hier Erfahrung mit der Umsatzsteuerbefreiung durch's Schulamt?
Worauf muss ich beim Antrag achten?
Danke, Gruss Till
 
:confused: Meines Wissens ist da eher das Finanzamt zuständig. (Aber vielleicht ist das ja in Kassel ein wenig anders.)

Hier meine Informationen (alle Angaben ohne Gewehr):

Von der Umsatzsteuer befreit bist Du generell, wenn Deine Umsätze geringer sind als ... (den genauen Betrag solltest Du mal googeln).

Wenn Du nachweisen kannst, daß Du nicht nur Freizeitmusiker ausbildest, sondern Deine Schüler zur musikalischen Berufsreife bringst, brauchst Du nur den "halben Umsatzsteuersatz" (7%) abzuführen. Als Nachweis wird in der Regel die Anstellung an einer staatlichen oder städtischen Musikschule akzeptiert.
 
Wenn Du nachweisen kannst, daß Du nicht nur Freizeitmusiker ausbildest, sondern Deine Schüler zur musikalischen Berufsreife bringst, brauchst Du nur den "halben Umsatzsteuersatz" (7%) abzuführen. Als Nachweis wird in der Regel die Anstellung an einer staatlichen oder städtischen Musikschule akzeptiert.

Genau dafür stellt man bei uns den Antrag beim staatlichen Schulamt, welches einem bescheinigt, dass man berufsausbildend tätig ist, und das geht dann mit der UStErklärung zum Finanzamt. Hier geht es aber m.W. um 0% nicht um 7%.
Die Anträge sind nur einigermassen vertrackt, man muss Beweise führen und Lehrpläne aufstellen, etc.
Vielleicht hat jemand hier so etwas schon einmal gemacht?
Gruss Till
 
Hallo filmklang,
ich kann dir die nächsten Tage Informationen geben, muss nur meine Kollegen fragen. Ich hab mit Umsatzsteuer zu tun (bin allerdings nicht ausgebildet), evtl. betrifft es den Kleinunternehmersatz, aber ich weiss nicht ob du infrage kommst, da muss ich ins Gesetz schauen.
Ich frage Montag nach und melde mich!
LG
Cati
 
Hallo Cati, danke!
Ich beanspruche allerdings nicht die Kleinunternehmer Befreiung.
Meine Auftragsproduktionen etc. sind ganz normal umsatzsteuerpflichtig (i.d.R. 7 % für Komposition)
Nur bei Unterricht hätte ich gern eine Befreiung, und da gibt es diesen Antrag, den man beim Schulamt stellen muss, wenn man nachweist, dass man berufsausbildend oder -vorbereitend tätig ist.

Ich wollte eigentlich nur wissen, wie man diesen Antrag am besten ausfüllt, weil er einigermassen kompliziert zu sein scheint.

Danke, Gruss Till
 
Am besten mal beim Finanzamt anrufen, die Sachbearbeiter sind in der Regel recht hilfreich und kennen sich bestens aus, denn sie müssen ja später auch entscheiden, ob alles vorliegt, was zur Mehrwertsteuerbefreiung erforderlich ist.
 
Umsatzsteuer

Hallo Till, was ist bei Dir aus der Umsatzsteuer geworden. Bei mir steht das Thema jetzt auch an, vielleicht kannst Du mir helfen?
 
Hallo,
es ist richtig,dass man bei unterrichtender Tätigkeit von der Umsatzsteuerpflicht komplett befreit werden kann.
Das geht auch bei anderen Freiberuflern(Ärzten ,etc)
Allerdings darf man kein anderes Gewerbe betreiben,weil sonst die gesamten Umsätze dem umsatzsteuerpflichtigen Gewerbe unterstellt werden.
Also kann z.B. der Inhaber eines Musikgeschäfts,der gleichzeitig unterichtet von der Umsatzsteuer für seinen Unterricht nicht befreit werden

Gruß,
Daniela
 
Hallo filmklang,
hier kommen einige Links zum Thema Ust für Musikschaffende, Musiklehrer usw.
Hallo Daniela, Sorry, ich sage es direkt, was du schreibst, stimmt so nicht.
Du kannst Befreiungen haben, Beteiligungen, das FA weiß um den Unterschied zwischen gewerblicher und, oder freiberuflicher Tätigkeit sehr wohl. und das schon sehr lange. Es muss nur glaubhaft und korrekt!!! angegeben sein. Btw, Ulf.

hier die Links zum Umsatzsteuerrecht.

http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=331&softlinkID=10342&softCache=true

Zitat: "...Klavierunterricht: In einer häufig zitierten Grundsatzentscheidung hatte der BFH einer Musiklehrerin, die privaten Klavierunterricht gab, die Umsatzsteuerbefreiung zugestanden. Begründung: Sie vermittle ein geistiges Gut, das Gegenstand der Allgemeinbildung sei (BFH-Urteil vom 3.5.1989, Az. V R 83/84). ..."

Das, ist das!!! Grundsatzurteil auf dem sich alles aufbaut. Musikschulen profitieren von diesem Urteil, gemeint waren aber Privatlehrer.
Daraus ergab sich folgende Erweiterung des Ust-Gesetzes:

http://www.gesetze.2me.net/ustr/ustr0024.htm

Also, deine Musikschule, egal, ob privat oder öffentlich, muss Befreiung laut Paragraph 21 beantragt haben, Du brauchst eine Kopie davon in deinen Steuerakten. Wohlgemerkt, Musikschulen. als Privatlehrer kannst du dich immer auf o.g. Urteil berufen, denn dafür wurde es gesprochen.
Aufgepasst, wenn deine Musikschule die Befreiung nicht hat, holt das FA sich das Geld ( Ust-Nachforderungen, Veranlagungen und Steuerstrafe) rückwirkend bis zu 10 Jahren von Dir! Nicht von der Musikschule.


http://www.mediafon.net/meldung_vol...ew=1&id=45f6b66e5672a&akt=news_steuern_archiv

Zitat:"... "dass der Begriff des von Privatlehrern erteilten Unterrichts nicht den Fall umfasst, dass ein selbständiger Lehrer mit einer Lehreinrichtung einen Vertrag schließt über die Unterrichtung von Schülern..."

Es ist also doch nicht so einfach, sagt der EUGhf. Das Urteil ist doch bitte auf Privatlehrer zu beschränken. der vertrag muss zwischen Lehrer und Schüler bestehen. jede andere Instanz dazwischen macht daraus ein Vermittlungsgeschäft.
Was noch gar nicht richtig angekommen ist, in den Musikschulen, die Honorarkräfte haben. Sie sind nicht nur sozialrechtlich, sondern auch steuerrechtlich als Künstlervermittler, oder Arbeitsvermittler einzustufen. Und damit umsatzsteuerpflichtig. Das volle Brett, 19%!. Der Prozess, in dem sich Musikschulen von Volkshochschulen abgrenzen wollen, steht noch aus.
Spannende Thematik, wenn man das Steuerrecht mag.
Beste Grüße Ulf, lest auch meinen Thread hier:

http://www.2sound.de/musiker-forum/...fuer-freiberufliche-instrumental--t14961.html

P.S. Ich bin seit 20 Jahren selbständig, mache für alle meine Beteiligungen in Bands, meinen Unterricht und unseren Verein alle Steuerabrechnungen selbst.
Ich hatte bisher vier große Prüfungen und lebe noch. Klopft auf Holz, der ulfradlof
 
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So weit, so gut. Es heißt aber: "Es muß eine Bescheinigung der Landesbehörde vorliegen." Unklar ist mir nur, welche Landesbehörde (konkret) mir was (konkret) bescheinigen muß.
 
Die Landesbehörde für Bildung und Kultur

In MV ist es das Bildungsministerium, in Brandenburg das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, in Berlin die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung . Da Bildung Ländersache ist, haben diese Behörden auch immer andere Namen.

Wortlaut:

Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr.21a,bb des Umsatzsteuergesetzes

Das Ministerium für Wissenschaft und F........ des Landes B.... bescheinigt, als zuständige Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbescheinigung nach § 4 Nr.21a,bb des Umsatzsteuergesetzes für die Kreismusikschule XXXX erfüllt sind. Es wurde nachgewiesen, dass von Ihnen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen erbracht werden.
Diese Bescheinigung dient der Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird befristet für 5 Jahre unter Vorbehalt jederzeitigen Widerspruchs erteilt.
Es wird nachträglich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung ist, sondern die Entscheidung darüber allein der Finanzverwaltungsbehörde obliegt.
......

Achtung!! mein Komentar dazu: Die Landesbehörde hat den eigentlich wichtigsten Passus, den Bezug auf Berufsvorbereitung
( siehe 2. Link in meinem ersten Posting!) nicht erwähnt. Ich vermute aus Unwissenheit. Damit wäre es ein Leichtes, für die Finanzverwaltung, der Befreiung nicht zuzustimmen. Aber vielleicht wird man sich gnädig zeigen, oder es übersehen.
Das Problem beginnt erst dann, wenn die Befreiung rückwirkend aufgehoben wird. Dann sind die selbständigen Lehrer in der Pflicht, die Ust-Erklärungen nachzureichen. Desshalb, immer schön Quittungen sammeln.
 
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Unklar ist mir nur, welche Landesbehörde (konkret) mir was (konkret) bescheinigen muß.

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1989/XX890815.HTM

BFH-Urteil vom 3.5.1989 (V R 83/84) BStBl. 1989 II S. 815

1. Der durch die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 zu führende Nachweis, daß die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die FG.

2. Legt der Unternehmer die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 dem FA vor, so sind - wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind - sämtliche Umsätze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Einrichtung dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen kommt nicht in Betracht.

... Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 sind steuerfrei "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten". ...
 

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