Rechtliche Fragen zum Arrangement

W

weber18

Dabei seit
21. Apr. 2011
Beiträge
87
Reaktionen
5
Hallo!

Ich würde gerne ursprüngliche Kompositionen für Sinfonieorchester umarrangieren, und zwar für symphonisches Blasorchester.

Was muss ich in diesem Falle rechtlich beachten, wenn das fertige Arrangement auch irgendwann aufgeführt werden soll? Wo muss ich hinschreiben, um mir Aufführungsrechte zu holen und was kostet so ein Spaß überhaupt?

Liebe Grüße
 
So einfach neu arrangieren geht nicht bei Stückem, deren Komponist noch keine siebzig Jahre unter der Erde ist. Du musst Dich mit dem Rechteinhaber des Stückes verständigen. Wer das ist, erfährst Du problemlos bei der GEMA. Die Antwort ist dann meistens "nein".

Bei älteren Kompositionen brauchst Du das nicht. Mozarts Kleine Nachtmusik kannst Du hemmungslos bearbeiten.

CW

P. S.: Das ist keine Rechtsberatung. Es ist meine Meinung.
 
Am einfachsten ist es wohl, wenn du den Verlag kontaktierst, der die Ausgabe anbietet, auf die du dich beziehst. Die müssen öfter zu solchen Fragen Stellung beziehen und kennen sich entsprechend aus. Um welches Werk geht es denn?

lg marcus
 
Urheberrecht gehört nicht zu meinen Spezialgebieten ;) Arrangieren kannst Du Dir sicherlich was immer Du möchtest. Problematisch wird dann eine Veröffentlichung oder Aufführung, v.a. wenn der Komponist noch leben sollte
 
Urheberrecht gehört nicht zu meinen Spezialgebieten ;) Arrangieren kannst Du Dir sicherlich was immer Du möchtest. Problematisch wird dann eine Veröffentlichung oder Aufführung, v.a. wenn der Komponist noch leben sollte
Eine verbindliche Auskunft kann einem nur ein Fachanwalt seines Vertrauens für Urheber- und Vertragsrecht geben. Aus meiner eigenen langjährigen Praxis als Arrangeur: Problematisch wird es dann, wenn man mit seinen Aktivitäten als Arrangeur Geld verdienen möchte. Geschützte Werke bleiben innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist geistiges Eigentum ihres jeweiligen Urhebers, woran auch Transkriptionen und Bearbeitungen ("Schöpfungshöhe" beachten) zunächst nichts ändern. Würde der Urheber einer Bearbeitung von fremder Hand nicht zustimmen, könnte diese nicht zur öffentlichen Aufführung gelangen - in diesem Falle erfolgen auch keine Zahlungen an den Urheber, da ja keine Verwertung stattgefunden hat. Ich glaube kaum, dass dieser Fall in der Praxis allzu oft eintritt - wer lehnt es schon ab, mit seinen Schöpfungen Geld zu verdienen, das durch fremde Aktivitäten erwirtschaftet wird? Nun sind aber die Veranstalter gehalten, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nicht nur die Namen von Musik- und Textautoren, sondern auch von Bearbeitern zu melden. In diesem Sinne mache man sich mal unter dem Stichwort "Bearbeiterpunkt" schlau, mit dem eine Ausschüttung von einem Zwölftel der erwirtschafteten Tantiemen verbunden ist - sofern der Urheber/Inhaber des Urheberrechts damit einverstanden ist, letztlich auf einen Teil seiner Einkünfte zu verzichten, was vielfach eher fraglich sein dürfte.

LG von Rheinkultur
 
Problematisch wird dann eine Veröffentlichung oder Aufführung, v.a. wenn der Komponist noch leben sollte
Dieser Fall dürfte spätestens dann eintreten, wenn etwa ein Chorleiter oder Dirigent eines Musikvereins seine Arrangements nicht nur mit dem eigenen Dorfverein zur Aufführung bringt, sondern seine Bearbeitung anderen Ensembles anbietet oder eine käuflich zu erwerbende Notenausgabe auf den Markt bringen will, wofür er in jedem Falle eine Lizenz des Rechteinhabers benötigt.

LG von Rheinkultur
 
Richtig. Solange Du es für Dich selber nur zum Spaß machst, wird keiner etwas sagen. Aber sobald es kommerziell und/oder aufgeführt wird, da fangen die Probleme an. Es gibt Anwälte, die sich auf Musikrecht spezialisiert haben. Ich gehöre aber nicht dazu
 
Aber sobald es kommerziell und/oder aufgeführt wird, da fangen die Probleme an.
Entscheidend ist vermutlich nicht unbedingt die Rechtslage, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass der Rechteinhaber seine Ansprüche geltend macht. Diese Wahrscheinlichkeit ist mit Sicherheit geringer, wenn das Arrangement irgendwo auf dem Lande vor einem Publikum zur Aufführung gelangt, das mit den Akteuren auf der Bühne plus musikalischem Leiter persönlich bekannt ist, als wenn man das Projekt als Tournee durch die großen Städte mit medialer Aufmerksamkeit überregional wahrnehmbar zelebriert. Auf der sicheren Seite ist man vermutlich nur mit dem belegbaren Einverständnis des Rechteinhabers.

LG von Rheinkultur
 

Zurück
Top Bottom