YouTube und die GEMA

bebob99

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@bebob99Dabei ist für eigene Vervielfältigungshandlungen völlig egal, wen die GEMA als Vertragspartner sieht. Daß Google YouTube jetzt dank Vertrag von der GEMA vertretenes Material verbreiten darf, ändert nichts daran daß du es dort weiterhin nicht hochladen darfst, ohne dir vorher die explizite Genehmigung einzuholen. Und zwar vom Rechteinhaber, nicht von Google und nicht von iRights.info.
Ich krame das Thema, das mich in einer anderen Diskussion etwas erhitzt hat grad noch einmal hoch. Wenn man etwas nicht genau weiß, hilft es oft, einen Wissenden zu fragen, der auch zuständig ist.

Ich habe mich also mit der GEMA bezüglich korrekter Lizensierung in Verbindung gesetzt und genau diese spezifischen Rechtsfragen angesprochen, sowie die Tatsache, dass ich dies gerne als offizielle Stellungnahme hätte, die ich verunsicherten Musikern entsprechend 1:1 weitergeben möchte.

Ich darf also hier die relevanten Teile des Schriftverkehrs veröffentlichen.
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Ihrer Einigung mit YouTube kommt es unter den Musizierenden immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der korrekten Lizensierung von Medien auf YouTube. Weder die "Webradio" noch die "Podcast" Lizenz scheint passend und als "Veranstalter" tritt YouTube und nicht der Uploader auf.

Soweit ich verstanden habe, werden nun die durch die Wiedergabe auf YouTube entstehenden Tantiemen korrekt abgerechnet. Entsprechend einer Aussage auf Ihrer Webseite bestehen noch Auffassungs Unterschiede darüber, wer für die korrekte Lizensierung zuständig ist, YouTube oder der Uploader. Ich habe das so verstanden, dass nach Ihrer Auffassung YouTube eine entsprechende Lizenz beantragen muss und nicht der Uploader.

In diesem Fall wäre es für den Uploader also rechtlich korrekt, eine Aufnahme ohne vorherige oder anschließende Meldung an Sie in YouTube hochzuladen, sofern es sich um GEMA pflichtiges Material handelt? Es wäre in diesem Fall dann keine rechtswidrige Kopie sondern durch den Vertrag mit YouTube pauschal gestattet?

Im konkreten Fall geht es um selbst hergestellte Aufnahmen, einer eigenen Aufführung mit Musikstücken von Komponisten unter GEMA Vertrag sowie nicht gemeinfreien Werken ausländischer Künstler. Die Aufführung selbst wird natürlich wie üblich normal gemeldet und abgerechnet.

Wie müsste eine rechtlich konforme Lizensierung von unserer Seite durchgeführt werden, damit einzelne Stücke einer solchen Aufnahme in YouTube hochgeladen und abgerufen werden dürfen.

Inwieweit macht es einen Unterschied, ob die Aufnahme öffentlich zugänglich ist oder über einen geschlossenen Kanal nur den beteiligten Musikern zugänglich gemacht wird?

Inwieweit macht es einen Unterschied, wenn es sich um Werke von Personen handelt, von denen wir annehmen müssen, dass Sie nicht Mitglied der GEMA sind, aber eine andere Vertretung, etwa im Ausland haben? Normalerweise ist die GEMA der Ansprechpartner für alle diese Lizenzen, da wir die einzelnen Verträge ja nicht kennen können.

Inwieweit macht es einen Unterschied, wenn man die YouTube Anzeige in die eigene Homepage einbindet, wie es von YouTube auch unterstützt wird?

Würden Sie gestatten, Ihre Antworten anderen interessierten Musikern zur Klärung der Rechtslage etwa in einem öffentlichem Forum bekannt zu machen?

Mit freundlichen Grüßen,
xxx

Die Antworten waren kürzer, aber in der Sache recht klar:

Zitat von GEMA:
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für alle Nutzungen, bei denen die Inhalte mit GEMA Werken über YouTube öffentlich zugänglich gemacht werden, rechnen wir die Vergütung derzeit mit YouTube direkt ab.

Dies gilt auch für die Nutzungen bei denen diese Inhalte auf anderen Webseiten eingebunden werden. Eine Anmeldung bei der GEMA ist derzeit nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass Sie neben der Lizenzierung durch die GEMA, weitere gegebenenfalls nötige Rechte, direkt bei den Berechtigten einholen müssten. Beispielhaft sein hier das Leistungsschutzrecht (Label), bei der Verwendung von Originalaufnahmen, und das Filmherstellungsrecht (i.d.R. Musikverlag) genannt.
Da das Thema Upload erlaubt oder nicht, nicht explizit beantwortet wurde, habe ich noch einmal nach gehakt:
Der Upload eines Stückes kann als Erstellung einer Kopie im Sinne des Urheberrechts angesehen werden. Auch wenn es sich bei der Aufführung um eine Eigenproduktion handelt, ist das nur zulässig, wenn der Rechte Inhaber zustimmt. Ich vermute, als GEMA sind Sie bei den Kompositionen Ihrer Mitglieder zuständig für die Erteilung dieser Berechtigung. Ist mit YouTube Einigung demnach auch eine Upload Berechtigung inkludiert oder muss diese gesondert bei Ihnen als Verwerter beantragt werden?
Klare Antwort (Hervorhebung von mir):
Zitat von GEMA:
Das Filmherstellungsrecht liegt beim Urheber direkt, in der Regel übernimmt der Musikverlag die Vergabe. Eine Genehmigung von der GEMA für den Upload eines Videos auf Youtube ist nicht erforderlich.
Vielleicht hilft die Klarstellung ja dem Einen oder Anderen. Eine zusätzliche Genehmigung zum Hochladen eigener Aufnahmen von Musikstücken auf YouTube, für die die GEMA die Verwertungsrechte wahrnimmt, ist demnach NICHT nötig. Auch wenn bei diesem Vorgang eine Kopie erstellt wird, wird das nicht als genehmigungspflichtige Vervielfältigung betrachtet.

Inwieweit für das Abfilmen eines eigenen Konzerts ein "Filmerstellungsrecht" nötig ist, wurde bereits judiziert. Kurz: "Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet." Die Antwort von der GEMA war trotzdem zu erwarten.
Zitat von GEMA:
Leider kann ich keine verbindlichen Rechtsauskünfte geben, welche Rechte anbelangen die von der GEMA nicht wahrgenommen werden.
Im Zweifelsfall nur ein Deckblatt anstelle des Videos ist auf der sicheren Seite. Hier geht es primär um die Musik, nicht das Bild.

Mit den Antworten der GEMA Juristen und dem verlinkten Urteil in der Hinterhand, halte ich es mehr denn je völlig legal, eine Bild und Ton Aufnahme eines eigenen Konzerts mit GEMA geschützte Werken in YouTube zu veröffentlichen.

Sollte es hier Rechtsexperten geben, die das dennoch anders sehen, bitte ich um eine entsprechende Begründung.
 
Danke für die Infos!

Irgend wie fehlt in Deinem Zitat:
"Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet."
Der wesentliche Punkt der Veröffentlichung (um die geht es ja und nicht um die Aufzeichnung):
Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt
Das findet ja auch in der Antwort der GEMA Beachtung:
Bitte beachten Sie, dass Sie neben der Lizenzierung durch die GEMA, weitere gegebenenfalls nötige Rechte, direkt bei den Berechtigten einholen müssten.

Für mich* liest sich das so, als könnte man tatsächlich neuere Sachen einspielen und hochladen, ohne dass man Gemecker von der GEMA bekommt. Allerdings könnte noch Gemecker von den Rechteinhabern kommen.

*ich persönlich mach einfach und harre der Dinge, die da kommen
 

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