Chiarina, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20091117_1bvr271708.html ) sagt nichts darüber aus, ob und wie lange man musizieren darf, auch wenn die Presse so tut als ob.
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Zum einen, weil die Entscheidung ausschließlich das Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht betrifft.
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Zum anderen, weil das BVerfG gar nicht sagt, Musizieren sei in welchem Umfang auch immer erlaubt, sondern lediglich feststellt, das entsprechende Gesetz des Landes Berlin sei zu unbestimmt, um jemanden wegen des Musizierens zu bestrafen.
In zivilrechtlicher Hinsicht: §§ 906, 1004 BGB, ggf. auch §§ 862, 858 BGB.
Aber da steht nix drin von Musizieren und Uhrzeiten. Was drin steht ist, vereinfacht gesagt, dass der Nachbar wesentliche, unübliche Beeinträchtigungen nicht hinnehmen muss.
Nun sind das Gummi-Begriffe, und was der eine wesentlich findet, stört den anderen noch lange nicht. Am Ende entscheidet der Richter, welcher nur an das Gesetz gebunden ist, und wenn das Gesetz nicht besser ist, dann nimmt er’s so, wie’s ist und macht, was er meint. Dabei wird er sich – was er nicht muss – an höchstrichterlicher Rechtsprechung orientieren. Nur ist diese bei der Frage des Musizierens in Mietwohnungen ein bisschen dünne.
Ein paar grobe Anhaltspunkte haben sich aber gleichwohl herausgebildet:
- Man darf sonntags musizieren. Vielleicht nicht soviel wie werktags, eventuell nur eine Stunde, aber man darf.
- Eineinhalb Stunden werktags werden immer erlaubt sein, fünf Stunden täglich wahrscheinlich nicht, dazwischen wird es wage.
- Möglicherweise wird die Toleranzschwelle beim Wiederholen ein und derselben Stelle nach 30 Minuten erreicht sein.
- Die Übezeit darf zwischen 8 und 12 Uhr liegen, und zwischen 14 und 20 Uhr. Ob bis 22 Uhr geübt werden darf, steht nicht fest.
- Eventuell gelten für Berufsmusiker andere Grundsätze.
Liebe Grüße,
Nuri