Urheberrecht bei eigenen Arrangements?

deshalb werde ich hier auch keinen „Vorabdruck“ einstellen.
Beispiele:
Haydn, Sonate As-dur,Hob XVI,46, Schlusssatz Presto: Von As-dur nach G-dur.
Rachmaninov: Moment Musical,op.16, Nr.5: Nach D-dur (um die vielen Doppel-Bs zu vermeiden).
Chopin: Nocturne Op.9,Nr.2 von Es-dur nach D-dur.
Nochmal zur ursprünglichen Frage. Deine Bearbeitungen von Haydn und Chopin darfst Du natürlich problemlos veröffentlichen oder sonstwie verbreiten. Bei Rachmaninov musst Du wohl noch ein Jahr warten.

Grüße.
 
Hallo musix

Meine Fähigkeiten am Klavier sind begrenzt (ebenso meine Übezeit), da es eigentlich nicht mein Hauptinstrument ist.

OT und nur so aus Neugier: Welches ist/sind denn Dein/e Hauptinstrument/e?

Lg, Nessie

(Die als Klavier-Anfängerin manchmal die liebe Mühe hat, wenn sie mit ihrem Sohn, der Klarinetten-Anfänger ist, zusammenspielen will... :floet: :D)
 
Diese Transpositionen von Klavierstücken in „bequemere“ Tonarten habe ich bisher ausschließlich zum Eigengebrauch angefertigt, deshalb werde ich hier auch keinen „Vorabdruck“ einstellen.
Beispiele:
Haydn, Sonate As-dur,Hob XVI,46, Schlusssatz Presto: Von As-dur nach G-dur.
Rachmaninov: Moment Musical,op.16, Nr.5: Nach D-dur (um die vielen Doppel-Bs zu vermeiden).
Chopin: Nocturne Op.9,Nr.2 von Es-dur nach D-dur.
ok, aber sicher weißt du, dass dir da keine Novität gelungen ist (beim transponieren) - schon seit dem 19. Jh. gibt es eine G-Dur Version des Schubert´schen Ges-Dur Impromptus, auch gibt es von Skrjabin selber eine (anschnallen!!) erschwerende Transponierung seiner Etüde op.8 Nr.12, nämlich von dis-Moll nach d-Moll --- ja und letzterer Umstand (denn in d-Moll ist die Etüde nahezu unspielbar, in dis-Moll ist sie machbar) spricht doch sehr dagegen, dass der Verzicht auf Generalvorzeichen (hier Tonarten mit vier und mehr Vorzeichen) eine spieltechnische Erleichterung per se bedeute.

bzgl. der von dir so genannten Weichspülerbearbeitungen: volle Zustimmung.

übrigens ist es oft bequemer, in Tonarten mit vielen schwarzen Tasten zu spielen - und was die Lesbarkeit betrifft: man gewöhnt sich daran.
 
Eigentlich ist alles möglich:

Sänger A singt Stück von Sänger B.
Sänger X singt Stück von Komponist Y mit neuem Text.
Sänger C,D,E,F.....Z übernehmen Hit von Band Sowieso.
Band macht aus "Für Elise" einen Reggaeschlager und aus "Yesterday" eine Hardrocknummer.

U. s. w., u. s. w.
Alle denkbaren Variationen sind machbar und sind auch schon gemacht worden. Also hat es für alle diese Veröffentlichungen passende juristische Rahmen gegeben; man hat sich geeinigt.
Fazit: Das Hauptproblem des Threaderstellers ist also nicht ein juristisches.

Das Hauptproblem ist ein merkantiles. Nur wenn einem Verlag etwas angeboten wird, was kommerziell verwertbar ist, wird der zugreifen. Das Angebot muss attraktiv sein, muss Marktchancen haben. Ohne die absehbare Möglichkeit, ordentlich Geld zu verdienen, wird sich kein Verlag engagieren. Warum auch, sie sind keine Wohltätigkeitsunternehmen, sondern Wirtschaftsunternehmen, die zu Recht Gewinn erreichen wollen.

Da liegt die Aufgabe für den Threadersteller.
CW
 
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