Urheberrechte, Mir platzt langsam der Kragen

  • Ersteller Ersteller Beabarba
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Paß auf, daß Mick Dir auch da keine Konkurrenz macht. Zuzutrauen wär‘s ihm.
Ne, sicher nicht. Für alles, was mit Bau, Autos oder sonstigem Technikkram zu tun hat, brauche ich die Expertise von Fachleuten. Das wird auch so bleiben, denn diese Sachen interessieren mich nicht genügend, als dass ich mich damit näher beschäftigen wollte.
 
Ein sehr guter Beitrag zum Thema, Zeisig! Und ich möchte dazu noch ergänzen, dass diese Anfragen bei uns auch noch jede Menge Arbeit verursachen, da wir das Forum überwachen müssen um nicht selbst mit dem Gesetz in den Konflikt zu kommen. Als Betreiber sind wir nämlich für das Tun hier verantwortlich.

Gruß
Ich hätte noch eine Ergänzungsfrage: wenn schon Vorkriegsnoten und -Ausgaben auch wegen des Zustands nicht verkaufbar sind, wäre es erlaubt, Scans zu verbreiten von Komponisten, die länger als 71 Jahre verstorben sind? Wie lange gilt ein Copyright auf die Ausgaben? Ich würde sie wenigstens gerne für die Nachwelt retten, da es oft Bearbeitungen sind (mein Klavierlehrer bestand immer auf Urtext), die in der historischen Praxis interessant sein können.
 
Es geht bei Aufführungs- Verwertungs- und Bearbeitungsrechten darum, dass der Komponist mindestens seit 70 Jahren tot ist. Bei Noten sieht das anders aus. Wenn ich richtig informiert bin, dürfen Noten dann vervielfältigt werden, wenn das Notenexemplar vergriffen ist und eine Neuauflage der entsprechenden Edition nicht geplant ist. Bei diesen Uralt-Noten dürfte das Einscannen also kein Problem darstellen, solange du damit keinen Kommerz betreibst.
 
Es geht bei Aufführungs- Verwertungs- und Bearbeitungsrechten darum, dass der Komponist mindestens seit 70 Jahren tot ist. Bei Noten sieht das anders aus.
Nein, das ist falsch, auch bei Noten spielen die 70 Jahre eine Rolle. Erklärung siehe weiter unten

Wenn ich richtig informiert bin, dürfen Noten dann vervielfältigt werden, wenn das Notenexemplar vergriffen ist und eine Neuauflage der entsprechenden Edition nicht geplant ist. Bei diesen Uralt-Noten dürfte das Einscannen also kein Problem darstellen, solange du damit keinen Kommerz betreibst.

Es ist erstaunlich, wie viele glauben, dass der Satz "Noten kopieren ist gesetzlich verboten" richtig sei, und dass es davon kaum Ausnahmen gebe. Da haben die Verlage gute Arbeit geleistet.

Die Rechtslage ist weit differenzierter und eigentlich gar nicht so kompliziert, wenn man einmal etliche Neben- und Sonderbestimmungen, die für den Alltag nicht oder nur selten relevant sind, sowie die kommerzielle Nutzung (also u. U. auch die professionelle Aufführung) bei Seite lässt.
Hilfreich ist, sich klarzumachen, dass nicht das Notenbild, sondern der geistige Inhalt, der dahinter steht, für die Dauer des Urheberrechtsschutzes geschützt ist.

Folgendes gilt:

Ist der Komponist (oder Bearbeiter, z. B. bei einem Klavierauszug) weniger als 70 Jahre tot, sind das Werk und also auch die Noten geschützt, sie dürfen also nicht (foto-)kopiert werden, zumindest nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber. Beispiel:
Im Jahr 2015 war es verboten Noten eines Werkes von R. Strauss zu fotokopieren, auch wenn die Ausgabe von 1900 stammt, im Jahr 2025 ist es erlaubt. Der Urheberrechtsschutz für R. Strauss erlosch am 1.1. 2020, da er 1949 gestorben ist.

Ist der Komponist länger als 70 Jahre tot, sind seine Werke gemeinfrei und die Noten dürfen überall gespielt, aufgenommen, gesendet, bearbeitet und eben auch kopiert werden.
Eine Ausnahme besteht für wissenschaftliche Ausgaben, die können unter bestimmten Voraussetzungen 25 Jahre lang ab Erscheinen geschützt sein. Die Anforderungen für diesen Schutz sind aber sehr hoch und spielen in der Praxis selten eine Rolle.
Beispiel:
Eine Ausgabe einer Mozart-Sonate von 1999 oder früher darf man immer kopieren.
Eine Ausgabe von 2001 auch, sofern sie nicht grundlegende, durch lange Forschung gewonnene neue Erkenntnisse gebracht hat - etwa in der Art, dass beim Alla turca in jedem Dur-Teil noch drei Triangeln und zwei Kontrafagotte von Mozart vorgesehen waren, und diese Erkenntnis nun zum ersten Mal im Druck erscheint. Dinge wie z.B. Änderungen an der Artikulation reichen in der Regel nicht, wobei das aber im Streitfall letztlich ein Gericht entscheiden müsste, wann die wissenschaftliche Arbeit so hoch zu bewerten ist, dass der Schutz von 25 Jahren eintritt.
Außerdem gibt es noch das besondere Urheberrecht der Verlage von 25 Jahren für eine editio princeps (also die Erst- bzw. Neuausgabe eines niemals oder lange nicht gedruckten Werkes). Das gilt auch für lange verstorbene Komponisten.

Fazit:
Das Kopieren von Noten ist also in der Regel erlaubt, wenn das Urheberrecht 70 Jahre nach Tod des Komponisten abgelaufen ist. Es ist egal, wann und von wem die Noten gedruckt wurden.


Hier zwei Seiten, die die Rechtslage darlegen:
etwas kompakter:

und etwas ausführlicher:
 
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