Urheberrecht bei Noten: Gezielte Fehlinformation?

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17. Nov. 2010
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Zwei Erlebnisse:

1. Vor einigen Jahren bin ich mal ganz naiv in ein Musikgeschäft gegangen und hab' gefragt, ob sie von klassischer Musik hätten, sie man kopieren dürfte. Antwort: "Noten darf man nicht kopieren. Niemals!" Auch auf mein Nachfragen: "Wenn der Komponist mehr als 70 Jahre tot ist, der Notensatz uralt, oder gar wenn der Urheber es gar unter einer freien Lizenz veröffentlicht hat, ..." - Nein, Noten kopieren ist verboten!"

2. Bei der KL meines Sohnes, es ging um die Frage, nach weiterer Literatur für den Unterricht. Sie meinte, sie bevorzugeleichte Originalstücke gegenüber bearbeiteten Versionen von -eigentlich noch zu schweren- klassischen Stücken a la Heumann & co. Als ich dann meinte, bei klassichen Werken, können diese ja auch einfach aus dem Netz geladen und ausgedruckt werden, meinte sie: Ich könnte das gerne machen, sie nicht, weil das wäre ja illegal. Als ich dann meinte, dass ich schon an legale Quellen wie z.B. imslp.org dachte, erklärte sie mir, sie habe sich gerade erst mit einem Fachanwalt für Verlagsrecht unterhalten und habe da erfahren, dass auch das dort angebotene Material illegal sei. Ich hab' extra nachgehakt: Auch wenn's scans von Drucken aus dem 19.Jh oder älter sind; Der Fachanwalt für Verlagsrecht habe erklärt, dass die Verlage weiterhin Rechte an den Werken hätten.

Hab' ich jetzt das Urheberrecht nicht verstanden oder werden hier gezielte Fehlinformationen gestreut? Hat sonst schon mal jemand ähnliche Beobachtungen gemacht oder handelt es sich nur um einzelne Missverständnisse?
 
Ich glaube, man muss unterscheiden zwischen dem Recht an der Musik und dem Recht am Notensatz. Wenn ich ein Stück von Chopin öffentlich spiele, muss ich niemandem dafür zahlen (GEMA usw.), weil der Komponist schon zu lange unter der Erde ist. Noten von Chopin zu kopieren ist aber vermutlich trotzdem nicht ok, denn es gibt, soweit ich weiß, Rechte, die auf die Noten selbst (nicht die Musik) gelten. Der Verlag hat sich also die Arbeit gemacht, das zu setzen, und daran hat er Rechte.
Du könntest die Noten vermutlich legal abschreiben, aber nicht legal kopieren.
-- Kopieren ist erlaubt (so hängt zumindest ein Zettel von 2008 bei uns in der HS über dem kopierer) für private Archive, sowie wenn die Noten seit mehr als zwei Jahren vergriffen sind, aber auch dann nur privat und nicht im Konzert.

Mir ist aber auch noch eine Frage aufgetaucht: Wenn ich mir Musik, auf die der Komponist / Nachfahre noch Rechte hat, von einer Aufnahme abhöre und aufschreibe und spiele, muss ich dann auch zahlen (bsp. Konzert-Kadenz), wenn ich das verwende?
 
Der Verlag hat sich also die Arbeit gemacht, das zu setzen, und daran hat er Rechte.
Auch diese sind zeitlich begrenzt.

Ich glaube, dass eine Aussage wie "Noten kopieren ist verboten! Immer!", und in dieser Deutlichkeit wurde es -auch auf Nachfrage und Bezug auf Fristen im Urheberrecht- getätigt, Unsinn ist, um das zu erkennen, muss man kein Jurist sein.
Gleiches gilt für die Behauptung, dass selbst die Verbreitung von scans von Uraltdrucken illegal sei.

Es ging mir darum, dass hier (von Leuten aus der Branche) offensichtliche Falschinformationen behauptet werden, die in die Richtung gehen: "Du musst kaufen" "Das gehört uns(den Verlagen)".

Was ich mich jetzt frage: Sind das einfach nur Missverständnisse und Einzelfälle, oder werden hier vielleicht sogar gezielte Falschinformationen verbreitet um die potentiellen Nutzer frei verfügbarer alter Werke zu verunsichern? Deshalb meine Frage, ob andere auch schon derartige Aussagen vernommen haben.

Mir ist aber auch noch eine Frage aufgetaucht: Wenn ich mir Musik, auf die der Komponist / Nachfahre noch Rechte hat, von einer Aufnahme abhöre und aufschreibe und spiele, muss ich dann auch zahlen (bsp. Konzert-Kadenz), wenn ich das verwende?

Ja. Urheberrechtlich "geschützt" ist das abstrakte musikalische Werk. Auch unabhängig von ihrer Repräsentation in Form einer Darbietung oder eines Notentextes.
 
Ich glaube, dass eine Aussage wie "Noten kopieren ist verboten! Immer!",
und in dieser Deutlichkeit wurde es - auch auf Nachfrage und Bezug auf Fristen im Urheberrecht -
getätigt, Unsinn ist, um das zu erkennen, muss man kein Jurist sein.
Gleiches gilt für die Behauptung, dass selbst die Verbreitung von scans von Uraltdrucken illegal sei.

Es ging mir darum, dass hier (von Leuten aus der Branche) offensichtliche Falschinformationen behauptet werden,
die in die Richtung gehen: "Du musst kaufen" "Das gehört uns(den Verlagen)".

Was ich mich jetzt frage: Sind das einfach nur Missverständnisse und Einzelfälle,
oder werden hier vielleicht sogar gezielte Falschinformationen verbreitet,
um die potentiellen Nutzer frei verfügbarer alter Werke zu verunsichern?
Deshalb meine Frage, ob andere auch schon derartige Aussagen vernommen haben.

Guten Tag, HoeHue!

Es gibt immer wieder haarsträubende Mißverständnisse, die der Klärung bedürfen.

Weitverbreitete Unkenntnis besteht in der Frage des Urheberrechts, das in den USA und in Kanada
juristisch auf anderen Füßen steht als in Europa. In Europa gilt eine Schutzfrist von 70 Jahren
über den Tod des Komponisten hinaus: So lange haben allein der Komponist bzw. seine Erben
und der Verlag die Rechte - ausschließlich. Dahinter steht die Idee vom Schutz geistigen Eigentums,
den man besser "Schutz geistiger Arbeit" nennen sollte, denn Komponisten versuchen gemeinhin,
vom Werk ihrer Hände zu leben - nicht anders als der Bäcker vom Verkauf seiner Brötchen.

Nach Ablauf dieser 70jährigen Schutzfrist gilt ein Werk als "gemeinfrei", d.h. jeder kann es nachdrucken.
Auch diese Druckausgaben sind aber geschützt, was gemeinhin kaum verstanden wird:
Wenn es sich um seriöse Urtext-Ausgaben handelt, die heute der Standard sind, hat sich dafür
ein Musikwissenschaftler in -zig verschiedene Bibliotheken und Archive begeben, Skizzen und
Originalhandschriften des Komponisten, Erstdrucke, weitere frühe Druckausgaben etc. angeschaut
und miteinander verglichen, zusätzliches Material wie Tagebücher, Korrespondenzsammlungen,
Rezensionen gesichtet, um einen verläßlichen Notentext zu erstellen (der oft immer noch
von Irrtümern und dubiosen Emendationen nur so wimmelt - aber das nur am Rande).
Diese editorische Arbeit will genauso bezahlt werden wie das Erstellen einer schönen Druckausgabe,
an der Lektoren, Korrektoren, Drucker und was-weiß-ich-wer noch alles beteiligt sind.
Als letztes Glied an dieser Kette steht ein Musikalienhändler, der sich in der Qualität
der unterschiedlichen Ausgaben auskennt/auskennen sollte und von seinem Wissen
(Textzuverlässigkeit, Ausgaben mit oder ohne Fingersätze, mit oder ohne Apparat,
Papierqualität, Wendestellen, Faksimile-Ausgaben, beileigende Solostimmen: ja/nein etc.)
ebenfalls leben möchte. Oder sind das Deiner Meinung nach alles Menschen,
die ihre Arbeit rein ehrenamtlich verrichten sollten bzw. die man entschädigungslos
enteignen darf?

Es ist für mich eine unfaßbare Frechheit zu glauben, ein Objekt sei gewissermaßen
für den Diebstahl via Internet freigegeben, nur weil es sich physisch dagegen nicht wehren kann -
anders als die Jogginghose, die der gemeine Spießer immer noch käuflich erwerben muß,
weil sie auch nach mehrmaligem Anklicken mit der Maus immer noch nicht aus seinem Drucker
hervorquillt.

Zum IMSLP und ähnlichen Datenbanken: In den USA und Kanada sind Urherrechte anders geregelt.
Das Urheberrecht ist verlagsbezogen, und die Laufzeiten sind viel kürzer.
Die rechtliche Basis fürs Einscannen vorhandener Druckausgaben im IMSLP
ist das kanadische Urheberrecht, wenn ich richtig informiert bin. Es kollidiert mit dem europäischen,
was das Urheberrecht zu Lebzeiten und die 70jährige Schutzfrist betrifft.

HG, Gomez
 
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Lieber Gomez.
Ich habe die Frage nach Sinn und Unsinn des Urheberrechtes gezielt nicht angesprochen, Deine Polemik gegen eventuelle Kritik am Urheberrechts ist also fehl am Platze.

Es ging um eine Aussage wie "Kopieren von Noten ist generell verboten".

Es ging auch explizit nicht um jüngere Urtextausgaben von alten Werken. Letzten Endes wurde in beiden Fällen implizit behauptet, dass selbst Vorlagen wie diese: Disclaimer - IMSLP/Petrucci Music Library: Free Public Domain Sheet Music nicht kopiert werden dürfen.

Wie ich bereits oben klargestellt habe, war meine Frage, ob auch Andere solche offensichtlichen Fehlinformationen "aus der Branche" erlebt haben.
Da Du unter der Präambel
Es gibt immer wieder haarsträubende Mißverständnisse, die der Klärung bedürfen.
keine wirkliche Klärung betreibst, sondern ein Plädoyer für das Urheberrecht als solches vom Stapel lässt und weitere Unsicherheiten bezüglich IMSLP vom Stapel lässt, könnte man fast Vermuten, Du gehörst auch zur Branche ;-)

Du hast zwar Recht damit, dass das kanadische Urheberrecht die Grundlage für Veröffentlichung bei IMSLP ist, das heißt aber nicht, dass ihnen kontinentaleuropäisches Recht egal ist. IMSLP:Häufig gestellte Fragen - IMSLP/Petrucci Music Library: Free Public Domain Sheet Music bietet da Klärung.

Der einzige relevante Satz Deines Postings ist der:
Nach Ablauf dieser 70jährigen Schutzfrist gilt ein Werk als "gemeinfrei", d.h. jeder kann es nachdrucken.

Muss man dazu wirklich ergänzen, dass dies selbstredend auch für die Rechte am Druck gilt?

Grüße.
 
Hab ich das richtig verstanden?
Das Urh-Recht ist ja klar. Beim Verlagsecht verstehe ich das so, dass die Verteilung einer Bachfuge vom Verlag XYZ via Scan oder Kopie illegal ist. Setze ich jedoch diese Fuge mit einem Notensatzprogramm neu, so darf ich bedenkenlos verteilen?
 
Hab ich das richtig verstanden?
Das Urh-Recht ist ja klar.
Beim Verlagsecht verstehe ich das so, dass die Verteilung einer Bachfuge vom Verlag XYZ via Scan oder Kopie illegal ist.
Aber auch hier gibt es doch Fristen.
Oder wollt Ihr behaupten, dass der Breitkopf & Härtel Verlag
hierauf
nach deutschem Urheberrecht noch irgendwelche Ansprüche stellen kann?


Setze ich jedoch diese Fuge mit einem Notensatzprogramm neu, so darf ich bedenkenlos verteilen?
So wie das
hier jemand gemacht hat.
 
Lieber HoeHue,

Du schreibst:

Deine Polemik gegen eventuelle Kritik am Urheberrecht ist also fehl am Platze.

Aber es wird permanent mißachtet. Auch die editorische Arbeit, die ich ausführlich beschrieben habe,
steht unter juristischem Schutz, der leider permanent ignoriert wird. Eine aktuelle Urtext-Ausgabe
zu kopieren, einzuscannen oder mit Hilfe eines Notensatzprogrammes abzuschreiben,
ist eine Form von entschädigungsloser Enteignung desjenigen, der für Dich die Arbeit getan hat:
Bibliotheken und Archive aufgesucht, Skizzen, Handschriften und frühe Druckausgaben gesichtet etc.

Korrekterweise müßtest Du diese Arbeit selbst verrichten, Dich mit dem Flugzeug da- und dorthin
transportieren lassen, wo bei irgendeinem Sammler oder in einem Archiv dasunddas Original aufbewahrt wird,
u.U. eine hohe Gebühr latzen, um es einsehen zu können, andernfalls Dir eine Mikrofilmkopie anfertigen lassen.
Das kostet alles sehr viel Zeit und Geld, und wenn Du das zum Preis der Selbstausbeutung für andere tust,
ist das sehr ehrenhaft. Ich wüßte aber nicht, wieso es unehrenhaft sein sollte, damit sein Geld zu verdienen,
zumal diese Arbeit Kenntnisse voraussetzt (speziell bei älterer Musik: Kenntnisse der Notations- und
der Aufführungspraxis), die auch erst erworben sein wollen.

[...] ein Plädoyer für das Urheberrecht als solches vom Stapel lässt und weitere Unsicherheiten
bezüglich IMSLP vom Stapel lässt, könnte man fast Vermuten, Du gehörst auch zur Branche [...]

Man kann über das IMSLP nach europäischem Recht urheberrechtsgeschützte Werke bzw. Ausgaben
herunterladen - das Internet macht's halt möglich.

Und was die Branche betrifft: Ist es in Deinen Augen irgendwie unanständig,
von seiner Musik leben zu wollen?

HG, Gomez
 
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Ich muß mich wiederholen. Um all das ging es hier NICHT. (Über den Begriff Enteignung bei Urheberrechtsverletzungen bzw den des geist. Eigentums allgemein könnte man
lange diskutieren und philosophieren, darum ging es aber nicht.)

Und was die Branche betrifft: Ist es in Deinen Augen irgendwie unanständig,
Wenn versucht wird durch streuen von Falschinformationen, und juristischen Unsicherheiten legale Alternativen zu diskretitieren versucht wird, weil man um die eigenen Umsätze fürchtet, dann ja, dann halte ich das für unanständig.

In den beiden geschilderten Fällen kam mir dieser Eindruck, wobei das könnten ja auch bedauerliche Mißverständnisse gewesen sein. Es könnte ja sein, dass der zitierte Fachanwalt garnicht -wie es mir weitergegeben wurde- alle alten Drucke gemeint hatte, sondern nur die, die zwar nach kanadischem nicht aber deutschem Urheberrecht gemeinfrei sind. Aber es ist nunmal anders gesagt worden. ("Die Verlage haben auch da noch Rechte").

Deshalb hatte ich hier die Frage gestellt, ob Anderen auch solche Falschaussagen, die in diese Richtung gehen, untergejubelt wurden.

Was Deine Äußerungen angeht, so bestätigst Du leider den Eindruck, dass hier versucht wird, die Botschaft "Kostenlose Angebote sind (vermutlich) illegal" zu verbreiten.
 
Hallo Gomez, vermutlich verstehst Du das nicht. Ich habe da auch so meine Probleme damit.

Hier geht es darum, ob es rechtlich gedeckt ist, jemanden um den Lohn für seine Arbeit zu bringen.
Diese Arbeit wurde geleistet, darüber besteht kein Zweifel. Die Frage ist nur, kann er den Lohn gerichtlich einfordern,
bzw. kann der, der ihn um den Lohn betrügt, zur Rechenschaft gezogen werden.
Und sind diejenigen, die mit ihren Aussagen diesen vielleicht sogar rechtlich gedeckten Diebstahl verhindern wollen, Lügner.

Grüße
Thomas
 

Hab ich das richtig verstanden?
Das Urh-Recht ist ja klar. Beim Verlagsecht verstehe ich das so, dass die Verteilung einer Bachfuge vom Verlag XYZ via Scan oder Kopie illegal ist. Setze ich jedoch diese Fuge mit einem Notensatzprogramm neu, so darf ich bedenkenlos verteilen?

Wenn Du dabei nicht eine Ausgabe nimmst, deren Urheber (nicht Autor, sondern Herausgebers!) seit mindestens 70 Jahren tot ist: nein, denn das ist nichts anderes als Kopieren. Wenn Du irgendeine, sagen wir aus dem 19. Jh. nimmst, ja, aber die darsfst Du auch kopieren.

Beispiel zum Stichwort "Herausgeber" aus meiner Branche: man hat dem Altmeister und Vielschreiber Cicero im Jahre 43 v.Chr. Hände und Kopf abgehauen, um ihn am Weiterschreiben zu hindern. Spätere haben seine Werke aber fleißig abgeschrieben (zu Zeiten, wo es noch kein Urheberrecht gab); sie haben sich dabei oft verschrieben oder den Text auf der Basis ihrer "überlegenen" Sprachkenntnisse oder Ideologie "verbessert" und so dafür gesorgt, daß uns der Text in, sagen wir mal, 350 verschiedenen Varianten vorliegt. Zweck einer kritischen Ausgabe ist es, aus diesem Überlieferungsbefund das antike Verlagsexemplar so weit wie möglich zu rekonstruieren. Keine kleine Arbeit - ein Kollege von mir hat über 10 Jahre an so einem Text gearbeitet. Wenn das Ergebnis einer solchen Forschungsleistung gedruckt wird, gehen die Rechte daran, nicht aber an Ciceros Text selbst, nach deutschem Recht üblicherweise an den Verlag über, der sein Geld mit des Editors Arbeit verdient und dessen Juristen Du bei illegaler Kopiererei am Hals haben könntest (es sei denn Du bist schlau, und kopierst aus Büchern eines 1-Mann + 1-Sekretärin - Universitätsverlages, der kein Geld hat, Dir an die Gurgel zu gehen).Wenn Du also auf der sicheren Seite sein möchtest: mach deine eigene Edition;). Mit Notentexten ist das alles grundsätzlich nicht anders, wenn wir davon absehen, daß die meisten uns interessierenden Komponisten noch nicht auf 2000 Jahre Friedhofsruhe und Nachruhm stolz sein können. Ein Unterschied mag sein (das weiß ich nicht): für die Edition eines antiken Textes zahlt kein Verlag der Welt etwas, er ist vielmehr der Meinung, daß Du froh sein solltest, wenn sich noch jemand findet, der Deinen Exotenkram druckt. Nun, vielleicht werden die Musikwissenschaftler mit ihren Editionen ja reich, freuen sollte es mich für sie.

Grüße,

Friedrich
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hier vielleicht ein kleiner Beitrag zur Klärung (zumindest was die Rechtslage in Österreich betrifft):

In § 42 Urheberrechtsgesetz (Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch)

findet sich unter Absatz 8 folgendes:

(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind - unbeschadet des Abs. 6 - jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:

1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig;

2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.

Nach Diskussion mit einem Musikverleger wird auch der Satz als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gesehen. Das heißt nach hiesiger Rechtslage ist selbst das Kopieren für den Eigenbedarf (Arbeitskopie) illegal. (Uraltausgaben eventuell ausgenommen). Die Einzige legale Variante wäre das Abschreiben oder neu setzen (auch mit Computerunterstützung), wobei bereits das Übernehmen von Fingersätzen zum Problem werden kann.

Ob das überzogen ist oder nicht ist eine andere Frage, aber ich vermute die Rechtslage in Deutschland ist ähnlich.

Dennoch finde ich persönlich Dienste wie IMSLP toll, handhabe es aber perönlich meist so, dass ich - wenn ich dort etwas interessantes gefunden habe - die entsprechenden Noten kaufe, schon allein, weil ich lose kopierte Zettel als Notenmaterial hasse.

Grüße

Zweitfluegel
 
Also, HoeHue,

mit Unterstellungen und gereiztem Tonfall sind wir schon durch andere Threads überversorgt.

Was Deine Äußerungen angeht, so bestätigst Du leider den Eindruck, dass hier versucht wird,
die Botschaft "Kostenlose Angebote sind (vermutlich) illegal" zu verbreiten.

Ich bestätige keine nebulösen Eindrücke, sondern pflege mich klar auszudrücken.

Es kann allerdings sein, daß ich an Deiner Frage vorbeigeantwortet habe,
weil mich die Entwertung des Urheberrechts und die Geringschätzung geistiger Arbeit
fuchtig machen.

Über den Begriff Enteignung bei Urheberrechtsverletzungen bzw den des geist. Eigentums allgemein
könnte man lange diskutieren und philosophieren [...]

Da gibt's nix zu diskutieren, und mit Philosophie hat es schon gleich garnix zu tun.

Entweder man respektiert geistige Arbeit, deren Früchte sich gegen Diebstahl
physisch nicht zur Wehr setzen können - oder man respektiert sie eben nicht
und klaut feigerweise nur dort, wo einem keine Anzeige und kein Hausverbot drohen,
und nimmt den Widerspruch in Kauf, als Connaisseur etwas wertzuschätzen,
für dessen Überleben man nicht zu zahlen bereit ist.

[...] weil man um die eigenen Umsätze fürchtet [...]

Das ist völlig an der Realität vorbeiargumentiert. Es ist gibt entschieden
leichtere Methoden, Geld zu verdienen, als durch den Druck von Noten.
Den meisten Verlagen steht das Wasser bis zur Unterlippe, und zwar nicht,
weil ihre Notenausgaben zu teuer sind und Otto Normalverbraucher sie deshalb kopiert,
sondern weil Otto Normalverbraucher sie kopiert und die Verlage versuchen,
durch Preiserhöhungen etwas von der Knete hereinzuholen, die ihnen durch
das mißbräuchliche Photokopieren entgeht - und auf die sie angewiesen sind,
um wirtschaftlich zu überleben. Das gilt insbesondere für kleinere Verlage,
die sich noch den Luxus leisten, zeitgenössische Musik zu drucken und damit
junge Komponisten fördern. Dies geschieht nach dem Prinzip der Mischkalkulation:
Mit Klassiker-Ausgaben wird die Avantgarde finanziert. Dies mindert das verlegerische Risiko.
In der Buchbranche ist es genauso.

Um aber Deine Frage zu beantworten, so gut ich kann:
An neuen Urtext-Ausgaben gemeinfreier Werke haben Verlage die Rechte,
aus den schon genannten Gründen, weil editorischer Bienenfleiß dahintersteckt.

Was aber Nachdrucke alter Ausgaben aus Prä-Urtext-Zeiten betrifft, so scheint
da das blanke Faustrecht zu herrschen. Beispiel: Dover kann plötzlich seine Ricordi-Nachdrucke
alter Verdi- und Puccini-Opernausgaben auf dem europäischen Kontinent nicht mehr ausliefern.
Stattdessen gibt es bei Ricordi schöne neue (und teure) Prachtausgaben der beiden Komponisten.
Offenbar hat die BMG ein paar nette Herren in dunklen Anzügen bei Dover Productions
vorbeischauen lassen. Kleinere Verlage können sich solche Anwaltskollektive nicht leisten.

Alte gemeinfreie Notenausgaben können meines Wissens legal kopiert, gescannt,
heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie sich trotzdem zu kaufen, ist weniger
eine Frage der Moral als der Liebhaberei: Wer Musik liebt, der sollte auch Verlage
und Musikalienhändler zu schätzen wissen, und sei es unter dem Aspekt der Nächstenliebe -
wie in dem alten jüdischen Witz von dem Mineralwasserverkäufer aus Haifa,
der mit folgendem Reklamespruch sein Glück versuchte:

Wenn Sie auch leben können, ohne mein Mineralwasser zu trinken,
trinken Sie' s trotzdem, damit auch ich leben kann.

HG, Gomez

.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
(1) Nach Diskussion mit einem Musikverleger wird auch der Satz als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gesehen. (2) Das heißt nach hiesiger Rechtslage ist selbst das Kopieren für den Eigenbedarf (Arbeitskopie) illegal.

Das bedurfte hierzulande keiner Diskussion, denn das war schon immer fraglos. (2) ... es sei denn, es geschieht zu (im Zweifelsfall nachweislichen) wissenschaftlichen Zwecken.

Manchmal wundere ich mich schon ein wenig, daß solche Dinge in Zeiten umstritten sind, wo Studenten meinen, sie müßten ihre lichtvollen Seminararbeiten für 20 Euro im Internet verkaufen.

Friedrich
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo zusammen,
nach Lektüre der teilweise hitzigen Debatte schicke ich mal 2 Links zum Originalthema -> dem Notendownload aus dem Internet.

Nach Informationen der Seite "Jugendnetz-Berlin" :: jugendnetz-berlin.de gibt es sehrwohl Portale wo in Deutschland gratis und legal gedownloadet werden darf.
Dort gibt es als Beispiel auch dieses Portal: Kostenlose Noten - free music scores - Gratis Bladmuziek

Interessant wäre natürlich doch eine eindeutige juristische Information.
Die Musikverlage haben aber sicherlich kein Interesse daran die Modalitäten des legalen Downloads zu verbreiten.
Zum Schluß weise ich noch darauf hin, daß man auf der Seite des Salzburger Mozarteums alle Mozartnoten gratis bekommen kann. Und dies ist wohl auch in Deutschland legal...

Musikalische Grüße
Mario
 
nach Lektüre der teilweise hitzigen Debatte schicke ich mal 2 Links zum Originalthema -> dem Notendownload aus dem Internet.
Das war zwar nicht das Originalthema.
Die Musikverlage haben aber sicherlich kein Interesse daran die Modalitäten des legalen Downloads zu verbreiten.
Genau um diesen Punkt ging es. Nicht direkt auf Downloads bezogen sondern allgemein um die Existenz gemeinfreier und damit legal kopier und verbreitbarer Vorlagen. Und hier hatte ich mich in zwei Fällen über irreführende (falsche) Aussagen von Leuten, die es eigentlich besser wissen sollten (Musikgeschäft, Fachanwalt für Verlagsrecht) gewundert und mich (bzw. Euch) gefragt, ob dies nur einzelne Mißerständnisse waren oder ob Andere ähnliches beobachtet haben.

Grüße.
 
Rechtsfragen

Hier meine Erkenntnisse aus dem Internet zum Vervielfältigen von Noten (in Deutschland!). Sie stammen aus dem jetzt gültigen Urheberrechtsgesetz (UrhG) und den entsprechenden Wikipedia-Artikeln:

1. Alle Noten deren KomponistIn vor 71 oder mehr Jahren gestorben ist, sind gemeinfrei und damit kopierbar (Genaugenommen: 70 Jahre ab dem Jahresende des Todesjahres). Ausnahme s. 2.

2. Handelt es sich bei der Notenausgabe um eine wissenschaftliche Edition, dann ist sie in Deutschland 25 Jahre ab dem Jahresende ihres Erscheinungsjahres geschützt. Danach ist sie gemeinfrei und darf kopiert werden. Es ist allerdings möglich, dass in den nächsten Jahren die EU-Empfehlung von 30 Jahren geltendes Recht wird.

3. Der Notensatz, also die eigentliche handwerkliche Leistung der Verlage, ist in Deutschland n i c h t geschützt. S.u. der Auszug aus dem Wikipediaartikel "Rechtsschutz von Schriftzeichen".

4. § 53 UrhG, auf den sich Verlage, Gema u.a. immer wieder berufen, um fälschlich ein generelles Kopierverbot behaupten zu können, gilt nur für urheberrechtlich geschützte Werke (s. 1. und 2.). Er steht nämlich in Abschnitt 6 des UrhG "Schranken des Urheberrechts". Da aber der größte Teil der komponierten Musik gar nicht mehr unter das Urheberrecht fällt (Im UrhG § 64: "Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers."), ist auch § 53 nicht anwendbar, weil er sich nur auf urheberrechtlich geschützte Stücke bezieht.

5. Ein generelles Koperverbot gibt es demnach nicht. Ganz im Gegenteil ist der allergrößte Teil der gedruckten Noten gemeinfrei, selbst wenn als bewusste Irreführung des Verlags in der Notenausgabe das Gegenteil behauptet wird. Wer also vor der Frage steht "Kopieren oder nicht", wird bei älterer Literatur in den meisten Fällen völlig sorglos den Startknopf bedenen können. Für den Kauf von Noten spricht aber natürlich nach wie vor die ästhetisch und meist auch praktisch bessere Ausgabe, sowie die Unterstützung eines Wirtschaftszweiges, der mehr und mehr um seine Existenz fürchten muss. Daher wohl auch die vielen Fehlinformationen in Zeitschriften und im Internet...

Herzliche Grüße
Werdenfelser
der sich gerne belehren lässt, wenn aus den rechtlichen Vorgaben etwas anderes gelesen werden kann




Hier nun Auszüge aus dem Wikipedia-Artikel
"Rechtsschutz von Schriftzeichen"
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Rechtsschutz typografischer Gestaltungen betrifft folgende Aspekte:

den Schutz des typographischen Erscheinungsbilds einer Schriftart
den Schutz von „Fonts“ (Computerschriften), die eine Schriftart implementieren
den Schutz der Gestaltung von Textsatz und Notenstichbild
den Schutz von handschriftlichen Schriftarten und Gestaltungen

Es ist nicht einfach, diese Aspekte auseinanderzuhalten. Deutlicher werden die Rechtsprobleme, wenn die Aspekte in Frageform formuliert sind:

Darf eine bestimmte Schriftart verwendet werden, um einen zu veröffentlichenden Text damit zu setzen bzw. zu gestalten?
Darf eine bestehende typographische Gestaltung zu Veröffentlichungszwecken übernommen werden (etwa als Reprint)?
Darf eine handschriftliche Schriftart oder gestaltete Seite Anderer verwendet werden?

Bei konkreten Anwendungsfällen ist immer der Schutz der Schriftart vom Schutz des mit ihr erzeugten Schriftbilds und vom Schutz des damit dargestellten Textes zu unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]

1 Typographische Schriftarten
1.1 Erscheinungsbild einer Schriftart
1.2 Fonts
1.3 Markenschutz
1.4 Freie Schriftarten
2 Typographisch gesetzte Texte
3 Notenstichbilder
4 Handschriftliche Schriftarten und Gestaltungen
5 Literatur
6 Weblinks
7 Einzelnachweise

1 Typographische Schriftarten

1.1 Erscheinungsbild einer Schriftart

In Deutschland ist der Schriftzeichenschutz dem Geschmacksmusterschutz unterstellt. Nur in Ausnahmefällen kann von einem Urheberrechtsschutz von Schriftarten die Rede sein. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

„Auch für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmte Schriften (sog Brotschriften) können Kunstschutz genießen. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Gebrauchsschrift ein Kunstwerk darstellt, sind jedoch nicht die besonderen ästhetischen Feinheiten der Schrift, die allein ein geschulter Schriftenfachkenner herauszufühlen in der Lage ist, sondern der ästhetische Eindruck, den die Schrift bei einem Vergleich ihres Gesamtbildes mit vorbekannten Schriften dem mit Kunstdingen vertrauten und für den Anruf der Kunst empfänglichen Laien vermittelt.“

– BGH, Urteil vom 30. Mai 1958[1]

Im Ergebnis hat er die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Schriftzeichen aber in allen entschiedenen Fällen verneint.[2]

(...)

3 Notenstichbilder

In der Regel ist ein urheberrechtlicher Schutz von Notenbildern nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung Notenstichbilder 1986 (I ZR 98/84, GRUR 1986, 895, auch online) nicht von einem urheberrechtlichen Schutz des Notensatzes aus.[22] Er lehnte auch einen wettbewerbsrechtlichen Schutz für vor mehr als 50 Jahren hergestellte Notenstichbilder ab. Es ging dabei um über 100 Titel gemeinfreier Musik.[23]

Zwar untersagt § 53 UrhG strikt das Kopieren von Noten, dies bezieht sich aber auf den Schutz der Musik. Noten unbearbeiteter gemeinfreier Werke dürfen kopiert werden.[24] Das Landgericht München verurteilte am 29. September 1995[25] den Nachdrucker gemeinfreier fremder Noten wegen §§ 1, 3 UWG alter Fassung, da der von ihm angebrachte Copyright-Vermerk irreführend war.

Kritiker sehen im Vorgehen der Musikverlage, das Kopieren auch gemeinfreier Noten zu kriminalisieren,[26] einen durchsichtigen Versuch der Interessenwahrnehmung. Aus dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt sich weder, dass Notenstichbilder, die jünger als 50 Jahre sind, als geschützt zu betrachten sind, noch dass durch ein Konzert das mit Gewinnabsicht durchgeführt wird, der Anwendungsbereich des UWG eröffnet ist.

Die weltweite Bewegung, die gemeinfreie Noten digitalisieren möchte, damit ein von den kommerziellen Angeboten der Musikverlage kostenfreier Zugriff möglich ist, läuft unter dem Etikett Free Sheet Music.
 
Hi all,

in Bibliotheken gibts manchmal ne "Kopierabgabe", die Ihr gar nicht merkt. Ihr werft Geld in den Kopierer - und pro Seite geht 1 cent an übergeordnete Stellen ;) . Deswegen, weil man nicht Sachen von anno dazumal oder Thiersen unterscheiden kann bei so vielen Kunden. ;)

LG, Olli !
 
5. Ein generelles Koperverbot gibt es demnach nicht. Ganz im Gegenteil ist der allergrößte Teil der gedruckten Noten gemeinfrei, selbst wenn als bewusste Irreführung des Verlags in der Notenausgabe das Gegenteil behauptet wird.

Ich glaube, man sollte vorsichtig umgehen mit dieser Art von Rechtsauskunft, und zwar eben wegen des von Dir angeführten Punkts:

2. Handelt es sich bei der Notenausgabe um eine wissenschaftliche Edition, dann ist sie in Deutschland 25 Jahre ab dem Jahresende ihres Erscheinungsjahres geschützt.
Eine wissenschaftliche Edition ist, zumindest dem Anspruch nach, praktisch jede Ausgabe eines bereits in die himmischen Chöre eingetretenen Komponisten. Es reicht wenn, vorne drin stehen "herausgegeben von....". So kommt es etwa bei Ausgaben historischer Texte häufig vor, daß sich eine neue kritische Ausgabe, in der jahrelange Arbeit steckt, nur an einigen wenigen Stellen von früheren unterscheidet. Das reicht vollkommen, um einen Urheberschutz zu begründen, der sich dann natürlich auf die ganze Ausgabe und nicht nur die 7 oder 8 geänderten Lesarten erstreckt. Also tut man gut dran, auf das Datum der Bearbeitung und nicht das Sterbedatum des Komponisten zu schauen.

Im übrigen ist das dt. Urheberrecht doch ziemlich "verbraucherfreundlich". Für wissenschaftliche und private Zwecke darf fleißig kopiert werden, solange man nicht ganze Bücher kopiert. In jeder UB findet man in der Benutzerordnung (deren Anerkennung man ja unterschreiben muß) Hinweise auf die Rechtssprechung des Musters

Eine „im wesentlichen vollständige“ Kopie eines Buches oder einer Zeitschrift ist nicht zulässig. „Im wesentlichen vollständig“ bedeutet, dass alle wesentlichen Hauptbestandteile und ca. 90 % des Inhaltes wiedergegeben werden, wobei Inhaltsverzeichnisse und Register nicht zählen.

So einen Text kann man ja auch im Umkehrschluß lesen. Und damit der Verlag dennoch nicht ganz mit dem Ofenrohr ins Gebirge schaut, bezahlt man ja auch das von Olli genannte Kopierzehnerl. Ein ganz anderes Thema ist es natülich, wenn man "private" Kopien beim öffentlichen Auftritt seiner Band / senes Chores etc verwendet. Wenn da der GEMA-Spion im Saal sitzt, wirds spannend.
 
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