Ein Fall von Betrug

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19. Jan. 2011
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Die wohlmeinenden aber leider anhungslosen Eltern eines neuen Klavierschülers sind beim Klavierkauf Opfer eines dreisten Betrugs geworden, den ich hier kurz schildern möchte, als Warnung einerseits, als Nachfrage, ob jemand Ähnliches erlebt hat, andererseits.

Die Eltern haben bei einem bekannten Hamburger Klavierhändler nach einem Instrument geschaut. Der Verkäufer bot ihnen ein Klavier aus seinem "Privatbesitz" an, das er verkaufen wolle: Es handelte sich um ein namhaftes Markenfabrikat von der Jahrhundertwende. Als ich das Klavier zum ersten Mal sah und spielte, kamen mir Zweifel, ob der Preis von 2500 Euro gerechtfertigt war. Es war schwarz übergestrichen (Pinsel), klang erst mal okay, hab aber auch nicht hineingeschaut. Das Klavier war zu diesem Zeitpunkt frisch gestimmt worden.
Nach zwei Wochen fiel mir auf, dass die Stimmung schon wieder anfing zu "eiern", sie lag auch nur bei 437 Hz. Als Nächstes fiel ein Ton aus (irgendeine Hakelei in der Mechanik). Nun sitzen die Leute da mit einem Klavier, für das man vielleicht 100 Euro hätte geben können, und haben natürlich keinen Anspruch auf Gewährleistung - tolle Methode, eine Schrottkiste zu entsorgen.

:-(

Es grüßt
Die Drahtkommode
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ein Klavierhändler ein Klavier privat verkauft, und es stellt sich als Schrott heraus, dann gibt es selbstverständlich Gewährleistung.

LG
Michael
 
Wenn ein Klavierhändler ein Klavier privat verkauft, und es stellt sich als Schrott heraus, dann gibt es selbstverständlich Gewährleistung.

Es sei denn, die Gewährleistung wurde ausgeschlossen, was bei Privatverkäufen möglich ist. Natürlich darf auch ein Händler privat verkaufen.

Wurde sie nicht ausgeschlossen, gilt sie bei Privatverkäufen nur für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Dieser dürfte die Übergabe des Klaviers gewesen sein. Da die Mängel aber erst später zutage traten, kann der Händler jetzt behaupten, daß er nichts damit zu tun hat. Es sei denn, man kann ihm nachweisen, daß er die Mängel kannte. Denn diese hätte er erwähnen müssen.
 
Es sei denn, die Gewährleistung wurde ausgeschlossen, was bei Privatverkäufen möglich ist. Natürlich darf auch ein Händler privat verkaufen.

Wurde sie nicht ausgeschlossen, gilt sie bei Privatverkäufen nur für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Dieser dürfte die Übergabe des Klaviers gewesen sein. Da die Mängel aber erst später zutage traten, kann der Händler jetzt behaupten, daß er nichts damit zu tun hat. Es sei denn, man kann ihm nachweisen, daß er die Mängel kannte. Denn diese hätte er erwähnen müssen.
Nein, so leicht kommt man da nicht raus. Man kann zwar "ausschliessen" - aber es ist rechtswidrig ! Wenn ein Klavierhändler eine Waschmaschine verkauft, kann er sehr wohl vom Ausschließungsbla Gebrauch machen, aber nicht bei Dingen, wo er sich auszukennen hat ;-) Da unterscheidet der Gesetzgeber sehr wohl...
 
Ich denke, da es sich um einen Fachmann handelt, dürfte ihm ein defekter Stimmstock (den ich hier vermute) sowie eine schlecht regulierte Mechanik bekannt gewesen sein. Ich werde mal nachfragen, ob es einen Kaufvertrag gibt...
 
Man kann zwar "ausschliessen" - aber es ist rechtswidrig !

Nein, es ist nicht rechtswidrig, als Privatverkäufer die Gewähleistung auszuschliessen.

Du kannst ihn auf arglistige Täuschung verklagen, bist aber in der Beweispflicht. Es kommt dem Kläger zugute, daß ein Händler Fachkenntnis haben muss, das ist richtig. Trotzdem ist es das Risiko des Klägers.
 
Nein, es ist nicht rechtswidrig, als Privatverkäufer die Gewähleistung auszuschliessen.

Du kannst ihn auf arglistige Täuschung verklagen, bist aber in der Beweispflicht. Es kommt dem Kläger zugute, daß ein Händler Fachkenntnis haben muss, das ist richtig. Trotzdem ist es das Risiko des Klägers.
Na gut, ich bin kein Anwalt. Also wie ich schon sagte... Anwalt konsultieren!
 

Ich bin kein Anwalt, aber.: wenn es sich um den Händler, also einen Gewerbetreibenden, handelt, so kann er gar nichts ohne Gewährleistung verkaufen, auch wenn es mit seinem Fachgebiet gar nichts zu tun hat. Selbst wenn der Klavierhändler sein Auto verkauft, ist er in der Gewährleistungspflicht.

Und dann würde ich auf jeden Fall mit einer Internetkampagne gegen das Klaviergeschäft drohen, übrigens auch und gerade dann, wenn es sich um einen dort nur angestellt Tätigen handelt. Davon sollte natürlich der Inhaber sofort und bevorzugt erfahren. Bei allen Veröffentlichungen im Internet streng darauf achten, dass nur belegbare Tatsachen dargestellt werden. Internetkampagnen bringen praktisch jeden, bis hin zum Großkonzern zum Einknicken, ich spreche da aus mehrfacher positiver Erfahrung.
 
Den Namen des Händlers wirst Du hier sicher nicht nennen wollen. Vielleicht aber den Stadtteil, U-Bahn-Nähe? ;-)

Das Klavier ist also viel extremer verstimmt, als es sonst oftmals ist nach einem Transport und "Eingewöhnung" an neue Räume?
Rechtlich kann ich leider nicht weiter helfen. LG Anna
 
Wenn es ein angestellter Verkäufer war - wie wäre es, mal mit dem Händler zu reden, der am Laden vorbei und unter Schädigung von dessen Image seinen Schrott verkauft?
 
Ich würde halt erstmal die Umstände klären. Wenn der Deal im Showroom über die Bühne ging, kann er sich schlecht auf Privatverkauf rausreden. Das Wort "Privatbesitz" kann man ja auch überhört haben. Gibt es denn keinen Kaufvertrag und nix...?
 
Früher gabs mal ne Klausel: "Gekauft wie besehen" ( oder: "gesehen" ). Wenn der Käufer das unterschrieben hatte früher, dann war nix zu machen. Meine Eltern haben mal einen alten Benz verkauft, mit dieser Klausel im Vertrag. Zum Glück. Nach 2 Wochen standen die Leute aufer Matte, die Kiste war wohl auf Deutsch gesagt auseinandergefallen oder so :-D:-D
 

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