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Professionelle Steuerberatung kann so ein Faden wie der hier vorliegende zumindest formal nicht ersetzen. Aber aus der Sichtweise eines Berufsmusikers und mit entsprechenden Überlegungen im Berufsverband im Hinterkopf würde ich sagen: Sobald einkommensteuerpflichtige Einnahmen zu verbuchen sind, sollte man Ausgaben in Verbindung mit der Berufsausübung in jedem Falle geltend machen und selbstverständlich belegen. Dazu gehört nun mal auch intaktes Instrumentarium: Nicht nur die Anschaffung, sondern auch regelmäßige Wartung (Stimmen, Regulieren, Intonieren etc.) ist erforderlich. Maßgeblich für das zuständige Finanzamt ist bei Berufsmusikern die Abgrenzbarkeit von den Kosten für die private Lebensführung - und wie will man bei einem professionellen Privatmusikerzieher und/oder konzertierenden Pianisten zwischen privat motiviertem und berufsbezogenem Klavierspiel unterscheiden können?Oh, muss ich mal mit meinem Steuerberater reden.
Wenn die erfolgte Zahlung mit einer Quittung belegt wird, sollte es eigentlich mit der Anerkennung auch keine Probleme geben. Es dürfte der Vermerk "Betrag erhalten" nebst Unterschrift auf der Rechnung ausreichen, da der Aussteller damit ja die Begleichung des offenstehenden Rechnungsbetrags bestätigt.Mir haben auch schon Kunden erzählt, dass sie das als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen konnten, obwohl bar bezahlt wurde und nicht wie vorgeschrieben überwiesen.