Klavierservice steuerlich absetzen

Wie viel Kunden haben einfach schon Geld verschenkt, weil sie sich mit den Gesetzen nicht auskennen? Das Finanzamt wird freilich keinen anschreiben: "haben Sie nicht noch Handwerker bzw. Klavierbauerrechnungen abzusetzen?"
Das ist das Terrain, auf dem ein Steuerberater agiert ("Steuergestaltung"), sofern man dessen Dienste in Anspruch nimmt. Der Sachbearbeiter der Behörde ist dazu naturgemäß nicht verpflichtet - ein Steuerberater wird allerdings generell nach jeder belegbaren Ausgabe zur legalen Minderung der Steuerbelastung fragen.

LG von Rheinkultur
 
Lt. Wiki gibt es ein Rundschreiben des BMF (klick) vom 10. 01. 2014, das die Anwendung von §35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen) präzisiert. In der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben sind die begünstigten Leistungen aufgeführt. Klavierstimmer ist ausdrücklich aufgeführt. Insofern hat das Finanzamt eigentlich keinen Ermessensspielraum. Ein Verweis auf das Rundschreiben sollte reichen, um die Sache durchzukriegen.
Vermutlich genügt es im Prinzip, einfach in der Steuererklärung die Angabe einzutragen und zu belegen. Der Verweis auf das BMF-Rundschreiben ist dann am Platze, wenn man bei Nichtanerkennung durch das Finanzamt Widerspruch einlegt und ihn mit dieser Quelle begründet.

Bleibt natürlich die Forderung der unbaren Zahlung.
Dass die Zahlung in Schriftform nachvollziehbar dokumentiert sein muss, ist schon klar. Wenn eine Quittung oder eine bezahlte Rechnung nicht anerkannt werden sollte, ergäbe sich die Frage, warum Barzahlungen ungleich behandelt werden. Dann müsste man folgerichtig jeden Kleinstbetrag etwa bei Bürokosten unbar begleichen, also im Papierladen an der Ecke nicht mal einen Bleistift oder eine Briefmarke bar bezahlen... - ist das so?

Fragende Grüße von Rheinkultur
 
SEHR berechtigte Frage, Rheinkultur! Habe mich auch schon gewundert. Der Hintergrund dürfte sein, dass Handwerker (die ja gelegentlich der Schwarzarbeit nicht abgeneigt sind) vielleicht auch mal gerne Gefälligkeitsquittungen ohne echte Zahlung ausstellen würden. Dies könnte natürlich quergeprüft werden, aber vermutlich ist den Finanzbehörden der Aufwand zu groß, der dann entstehen würde.
 
@Rheinkultur:
  • Natürlich muss man auf das Rundschreiben erst im Streitfalle verweisen. Erstmal reicht man die Rechnung einfach unter "Haushaltsnahe Dienstleistungen" ein.
  • Sowohl der Wiki-Artikel wie auch mein Steuerprogramm und verschiedene andere Quellen weisen darauf hin, dass haushaltsnahe Dienstleistungen generell nur bei unbarer Zahlung anerkannt werden. Die ursprüngliche Quelle dieser Information kann ich nicht benennen, vielleicht ist es nur eine dieser Internet-Legenden, die durch immer-wieder-abschreiben zur scheinbaren Wahrheit mutiert sind. Insofern käme es auf einen Versuch an.
 
Der Hintergrund dürfte sein, dass Handwerker (die ja gelegentlich der Schwarzarbeit nicht abgeneigt sind) vielleicht auch mal gerne Gefälligkeitsquittungen ohne echte Zahlung ausstellen würden.
Das kann ich mir nicht so recht vorstellen, da der Handwerker ja eine solche belegbare Zahlung als zu versteuerndes Einkommen angeben müsste. Den dann zu erwartenden Ärger wegen Steuerverkürzung handelt sich doch keiner freiwillig ein. Abseits der Legalität ist man vermutlich eher darauf bedacht, dass es nichts Schriftliches gibt... .

Die ursprüngliche Quelle dieser Information kann ich nicht benennen, vielleicht ist es nur eine dieser Internet-Legenden, die durch immer-wieder-abschreiben zur scheinbaren Wahrheit mutiert sind. Insofern käme es auf einen Versuch an.
Vor diesem Hintergrund würde ich nicht anders verfahren: Angeben und den dazugehörigen Beleg verfügbar halten.

LG von Rheinkultur
 
Die Voraussetzung der Zahlung auf das Konto ist für haushaltsnahe Dienstleistungen und Hanwerkerleistungen in dem erwähnten Paragraphen (35a EStG) extra geregelt. Das gilt also nicht für den Bleistift oder die Briefmarke, die man absetzen möchte.

Der Gesetzgeber wollte wohl sicherstellen, dass die Zahlungen auf den Konten auftauchen.
 

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