Die mühselige Suche nach einem Klavier

... hat zwar nichts mit dem Thema zu tun aber ich sags trotzdem...Man muss tatsächlich unterscheiden zwischen "Gewährleistung" und "Garantie".

Der Unterschied ist mir bewusst. Zumindest in Österreich ist der Händler für die Gewährleistung zuständig. Wenn es den Händler nicht mehr gibt, ist es Essig mit Gewährleistung. Garantie wird oft freiwillig vom Hersteller gewährt, die könnte daher sogar länger vorhanden sein als die gesetzliche Gewährleistung.
 
Ich meinte schon das, was ich verlinkt habe @joeach. Ich einigen verbraucherfreundlichen EU-Staaten kann sich ein Endkunde mit seinen Ansprüchen an den Hersteller wenden, wenn der Händler verschwindet. Das ist nationale Gesetzgebung, die über Richtlinie hinausgeht und hat daher nichts mit Artikel 4 zu tun. Im Falle ausländischer Produkte gibt es statt dessen einen Importeur, der dafür herangezogen wird. Denn niemand kauft sein Klavier direkt in China und importiert es selbst.
 
Hübner lässt, so äußerte er mir gegenüber vor einigen Jahren, die Eigenmarke in China fertigen. Ich glaube, das steht (stand? vielleicht ist es heute ja anders?) auch auf der HP. Ich finde es fair und transparent, wenn diesbezüglich mit offenen Karten gespielt wird. Über die Qualität muss das gar nichts aussagen, ein renommierter Händler möchte sich sicher nicht ohne Not den Namen kaputtmachen.

Das ist mir schon klar, aber dann ist es ja nicht, wie Shadow behauptet, von Steinberg gebaut

Ist ja wie bei Autos auch: Wie viele Anteil kommt woher?

In meinem japanischen Flügel sind ja auch sehr viele Teile aus Deutschland drin und in einem deutschen Instrument viele Teile aus USA oder China
 
Die 2-jährige Gewährleistung beginnt mit dem Empfang Ihrer Waren.

  • In einigen EU-Ländern müssen Sie den Verkäufer innerhalb von 2 Monaten nach Entdecken des Fehlers informieren; andernfalls kann Ihr Anspruch auf Gewährleistung verfallen.
  • Innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Waren müssen Sie dem Händler anzeigen, dass sie einen Mangel aufweisen oder nicht der Beschreibung entsprechen.
  • Nach 6 Monaten müssen Sie in den meisten EU-Ländern selbst beweisen, dass der Fehler bereits beim Empfang der Waren bestand, indem Sie etwa zeigen, dass er auf die schlechte Qualität der verwendeten Werkstoffe zurückzuführen ist.
Der Händler muss stets eine Lösung anbieten; in einigen EU-Ländern haben Sie außerdem das Recht, vom Hersteller Abhilfe zu verlangen.
 

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