COVID-19 und Klavierunterricht

Da kann ich Dir nur als EX Klavierlehrer sagen "wer kein unterrichtstaugliches Instrument in der Wohnung hat, ist auch nicht in der Lage den Leistungsanforderungen des Klavierunterrichtes wahr zunehmen. "
Aber Du bist da nicht alleine damit. Auch das ist ein Grund warum ich meine zeitweise Tätigkeit als Klavier und Keyboardlehrer aufgab und mich wieder meinem gelernten Handwerk widmete.
Wer kein unterrichtstaugliches Instrument hat, hat somit auch kein übetaugliches Instrument. Peng, aus.
Danke für die ermunternden Worte, sie bestärken mich darin, den Rechtsweg voll auszuschöpfen.

Ich nehme mir diese Aussagen natürlich zu Herzen und werde diese künftig zitieren, wenn ich dringlichst von der Anmeldung zum Klavierunterricht abrate, gerade im Hinblick auf schon geplante künftige "Lockdowns".

Meine Musikschule appeliert in gut ausgewählten Worten an meine Solidarität. Ehrlich, ich sehe das ja auch ein, weiß ich doch das mein Pianolehrer wirkliche Probleme bekäme, würde ich meine Zahlungen aussetzen. Das Honorar für ihn ist schon vor Coronabeginn nicht sonderlich üppig gewesen.
Wir haben es hier mit einem städtischen Träger zu tun, der weiter großzügige Abgaben erhebt für Leistungen, die er nicht erbringt. Steuern werden auch schon mal euphemistisch als "Solidaritätszuschlag" umgedeutet, mir fehlen allerdings diese Mittel, um diese anderen Instrumentallehrern, die weiter Unterricht geben, zur Verfügung zu stellen.
 
Das nützt mir nur nichts, da ich zu Hause kein unterrichtstaugliches Instrument habe. Und natürlich auch keinen privaten KL.

Meine städtische Musikschule fordert weiter unerbittlich Gebühren ein, obwohl die nicht mehr vor haben, dieses Schulhalbjahr nochmal zu öffnen. Möglicherweise muß ich jetzt nochmal zum Verwaltungsgericht.

Was macht denn ein unterrichtstaugliches Instrument aus? :konfus:

Also, wenn du Klavierunterricht auf einem Keyboard nehmen willst, ist dieses für diesen Zweck nicht unterrichtstauglich, das verstehe ich.

Du hast doch ein E-Piano, oder ?
 
Wir haben heute diese Schutzschilde bestellt:

https://www.amazon.de/Visier-Gesichtsschutz-Kunststoff-Gesichts-Schutzschild/dp/B086MD1M94/ref=sr_1_7?__mk_de_DE=ÅMÅŽÕÑ&dchild=1&keywords=schutzschild&qid=1587368445&sr=8-7

Die sind relativ schnell lieferbar (wenn die Angaben stimmen), aber nicht CE-zertifiziert.
Meine Mitarbeiterin meinte jedoch, dass wir nicht wählerisch sein dürfen.
Hab auch so ein Ding am 1.April bestellt (kein Aprilscherz). Die Lieferung wird voraussichtlich 6 Wochen später, 9. bis 19. Mai erfolgen, na toll
 
Für den Unterricht? Ich überlege es für die Korrepetition: Der Sänger saß bisher nah bei mir, da wir oft in das selbe Notenheft gucken (dies werde ich allerdings ändern und ihn verpflichten, ein extra Exemplar zu benutzen). Aber auch auf Abstand ist es mir bei der (mitunter heftigen) Atemarbeit nun nicht geheuer.
 
Was macht denn ein unterrichtstaugliches Instrument aus? :konfus:
Für klassisches und romantisches Klavier-Repertoire ist das ein akustischer Flügel. Konzertgitarre klassisch unterrichtet man ja schließlich auch nicht auf der E-Gitarre.

So ist es. Und ich könnte darauf sogar (Fern-)Unterricht "Stagepiano im Bandkontext" bei einem passend ausgerüsteten und ausgebildeten Privatlehrer nehmen, wenn die städtische Musikschule mir die Mittel dafür lassen würde. Aber die klammen Stadtkämmerer würden mein Geld natürlich gern behalten. Mal abgesehen davon, daß es bei denen so oder so keine Hausbesuche gibt.
 
Der private Klavierunterricht ist eine Dienstleistung. Laut DTKV Bayern sind demzufolge Hausbesuche von KL zulässig. Der Schüler jedoch darf nicht den Lehrer aufsuchen.

Komisch! Der DTKV ist doch dem Gesundheitsamt unterstellt und das sagte mir folgendes:

Sehr geehrter Herr Shigeru
nach der seit 20.04.2020 geltenden zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist Klavierunterricht untersagt, § 2 Abs.1 der VO, analog zu Musikschulen.


Mit freundlichen Grüßen

X X
Regierungsoberinspektor

Landratsamt XY
Staatliches Landratsamt
Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis XY
 
Für den Unterricht? Ich überlege es für die Korrepetition: Der Sänger saß bisher nah bei mir, da wir oft in das selbe Notenheft gucken (dies werde ich allerdings ändern und ihn verpflichten, ein extra Exemplar zu benutzen). Aber auch auf Abstand ist es mir bei der (mitunter heftigen) Atemarbeit nun nicht geheuer.
Nein, nicht für den (Skype-)Unterricht, eher für den Supermarkt, wenn mal es wieder keine Masken gibt, oder sogar noch dazu. Aber in Deinem Fall : Noten kopieren, damit jeder eigene hat, 2. Fenster öffnen, damit die Aerosole verfliegen und mindestens 2 Meter Abstand. Am besten würde der mit Maske und Visier singen..;-)
 
Komisch! Der DTKV ist doch dem Gesundheitsamt unterstellt und das sagte mir folgendes:

Sehr geehrter Herr Shigeru
nach der seit 20.04.2020 geltenden zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist Klavierunterricht untersagt, § 2 Abs.1 der VO, analog zu Musikschulen.


Mit freundlichen Grüßen

X X
Regierungsoberinspektor

Landratsamt XY
Staatliches Landratsamt
Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis XY
Rundmail TKVB Mitglieder und Private Musikinstitute_12_2020: Wo darf unterricht werden?



Zur Web-Ansicht

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Rundmail Mitglieder TKVB und Private Musikinstitute 12_2020

- Wo darf unterrichtet werden?
Privater Musikunterricht als Soloselbstständiger



17.04.2020



Liebe Mitglieder,
liebe Institutsleiterinnen, liebe Institutsleiter,

darf ich nun unterrichten, wo darf ich unterrichten und wenn, ab wann darf ich unterrichten? Diese Fragen gingen gestern nach meiner Rundmail per E-Mail und per Telefon verständlicherweise bei uns ein.

Bitte berücksichtigen hier immer eine wichtige Sache: Wir müssen momentan mit den Antworten aus den einzelnen Staatsministerien arbeiten und können diese auch nur in dem entsprechenden Wortlaut an Sie weitergeben. Manchmal führt dies zu Unverständnis, das ist richtig. Aber wir sind froh, wenn wir zeitnah Antworten auf unsere Fragen erhalten, auch wenn sie manchmal nicht konkret ausformuliert wurden. So habe ich nun nochmals im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege um eine Klärung der Formulierung gebeten. Hier eine sehr schnelle Antwort aus dem StMGP:

"der Unterricht darf nur erteilt werden, wenn der Soloselbstständige die Haushalte mit Kindern aufsucht und dort in den privaten Wohnräumen unterrichtet. Denn nur der Soloselbständige hat zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen triftigen Grund, die eigene Wohnung zu verlassen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BayIfSMV). Das gilt für die Schüler andersherum nicht. Für sie stellt die Teilnahme am Musikunterricht keinen triftigen Grund dar, das Haus zu verlassen. Keiner der in § 4 Abs. 3 BayIfSMV aufgezählten Gründe ist einschlägig.

Hier § 4 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen:
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV-4

Die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen gilt bis zum 19.04.2020. Leider habe ich keine Antwort erhalten, ob diese Verordnung aktualisiert, verlängert oder evtl. auch geändert wird. Insofern kann ich Ihre Fragen dazu leider nicht beantworten. Hier müssen wir abwarten.

Der Unterricht vor Ort in den privaten Haushalten darf selbstverständlich auch nur mit der Einhaltung der entsprechenden Hygiene- und Verhaltensregeln durchgeführt werden.

Ab wann bzw. ab welchem Zeitpunkt es wieder möglich ist, von zu Hause aus zu unterrichten, können wir derzeit nicht beantworten. Wir verfolgen diese Frage selbstverständlich weiter und informieren Sie sofort, sobald wir hier verlässliche Auskünfte haben.

Wir bitten nochmals um Verständnis, dass wir die Einzelanfragen derzeit aufgrund der Häufung von Anfragen nicht mehr beantworten können.

Alles Gute und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße
Ihre

Andrea Fink, Geschäftsführerin
Tonkünstlerverband Bayern e.V.
 
Zuletzt bearbeitet:

Steht ja da:

Diese Verordnung gilt nur bis zum 19.04. (und ist jetzt durch die zweite Verordnung vom 20.04.2020 ausser Kraft gesetzt worden)

Daher darf bis auf weiteres auch nicht mehr beim Schüler unterrichtet werden.

Rundmail TKVB Mitglieder und Private Musikinstitute_12_2020: Wo darf unterricht werden?



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Rundmail Mitglieder TKVB und Private Musikinstitute 12_2020

- Wo darf unterrichtet werden?
Privater Musikunterricht als Soloselbstständiger



17.04.2020



Liebe Mitglieder,
liebe Institutsleiterinnen, liebe Institutsleiter,

darf ich nun unterrichten, wo darf ich unterrichten und wenn, ab wann darf ich unterrichten? Diese Fragen gingen gestern nach meiner Rundmail per E-Mail und per Telefon verständlicherweise bei uns ein.

Bitte berücksichtigen hier immer eine wichtige Sache: Wir müssen momentan mit den Antworten aus den einzelnen Staatsministerien arbeiten und können diese auch nur in dem entsprechenden Wortlaut an Sie weitergeben. Manchmal führt dies zu Unverständnis, das ist richtig. Aber wir sind froh, wenn wir zeitnah Antworten auf unsere Fragen erhalten, auch wenn sie manchmal nicht konkret ausformuliert wurden. So habe ich nun nochmals im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege um eine Klärung der Formulierung gebeten. Hier eine sehr schnelle Antwort aus dem StMGP:

"der Unterricht darf nur erteilt werden, wenn der Soloselbstständige die Haushalte mit Kindern aufsucht und dort in den privaten Wohnräumen unterrichtet. Denn nur der Soloselbständige hat zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen triftigen Grund, die eigene Wohnung zu verlassen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BayIfSMV). Das gilt für die Schüler andersherum nicht. Für sie stellt die Teilnahme am Musikunterricht keinen triftigen Grund dar, das Haus zu verlassen. Keiner der in § 4 Abs. 3 BayIfSMV aufgezählten Gründe ist einschlägig.

Hier § 4 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen:
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV-4

Die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen gilt bis zum 19.04.2020. Leider habe ich keine Antwort erhalten, ob diese Verordnung aktualisiert, verlängert oder evtl. auch geändert wird. Insofern kann ich Ihre Fragen dazu leider nicht beantworten. Hier müssen wir abwarten.

Der Unterricht vor Ort in den privaten Haushalten darf selbstverständlich auch nur mit der Einhaltung der entsprechenden Hygiene- und Verhaltensregeln durchgeführt werden.

Ab wann bzw. ab welchem Zeitpunkt es wieder möglich ist, von zu Hause aus zu unterrichten, können wir derzeit nicht beantworten. Wir verfolgen diese Frage selbstverständlich weiter und informieren Sie sofort, sobald wir hier verlässliche Auskünfte haben.

Wir bitten nochmals um Verständnis, dass wir die Einzelanfragen derzeit aufgrund der Häufung von Anfragen nicht mehr beantworten können.

Alles Gute und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße
Ihre

Andrea Fink, Geschäftsführerin
Tonkünstlerverband Bayern e.V.
 
Abgesehen vom in der Vergangenheit liegenden Gültigkeitszeitraum der Verordnung macht die von Henry zitierte Aussage Sinn. Man muss immer die generellen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigen. Da war / ist Bayern insofern besonders drastisch, dass es tatsächlich eine quasi Ausgangssperre gab / gibt. Die Gründe aus denen man die Wohnung verlassen darf sind explizit genannt (z. a. Arbeit, Arztbesuche), Freitzeitgestaltung gehörte eben nicht dazu. In anderen Bundesländern und Kommunen gelten andere Rahmenbedingungen.

Eben noch schnell nachgelesen: Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern bleiben bis mind. 3. Mai bestehen.
 
Steht ja da:

Diese Verordnung gilt nur bis zum 19.04. (und ist jetzt durch die zweite Verordnung vom 20.04.2020 ausser Kraft gesetzt worden)

Daher darf bis auf weiteres auch nicht mehr beim Schüler unterrichtet werden.


Was schreibst denn da für ein Quark? Natürlich darf beim Schüler unterrichtet werden - kannst gern unseren MP fragen.
 
Mit anderen Worten: die wissen nix und schon gar nicht etwas gerichtsfest Belastbares. Am besten fragt man nicht erst groß, sondern macht das, was man für richtig hält und hält ansonsten die Klappe.
Kein Mensch denkt bei irgendwelchen Infektionsschutzverordnungen über Klaviereinzelunterricht nach. Was soll denn dieses Rumgefrage bringen? Maßgeblich sind Gesetze und Verordnungen und was in diesen drinsteht. Was dort nicht wörtlich verboten ist, ist weiterhin erlaubt (nicht andersrum wie von Deutschen vielfach angenommen). Darüber entscheidet im Zweifel ein Gericht, kein Tonkünsterverband und kein Ministerium. (Das mit der Gewaltenteilung müssen wir wohl noch etwas üben.) Und wo kein Kläger, da kein Richter.
 
Da war / ist Bayern insofern besonders drastisch, dass es tatsächlich eine quasi Ausgangssperre gab / gibt.

Da muß ich berichtigen - Ausgangsbeschränkungen - . Meinen Job als Klavierstimmer konnte ich allerdings weiterhin nachgehen und zu einigen Kunden kam auch weiterhin der Klavierlehrer ins Haus. Alles völlig legitim. Aber ich weiß auch von Fällen, wo der Klavierlehrer es ablehnten zum Unterrichten ins Haus zu kommen, dennoch aber ihr Honorar haben wollten.
 
Ich bin jetzt zu faul zum Suchen, aber ich meine in der letzten Verordnung gelesen zu haben: [..] ist verboten, ausgenommen der im Folgenden gesondert erwähnten Tätigkeiten. Also eher alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
 
Mein KL war heute bei mir, da die Musikschule immer noch geschlossen bleiben muss. Wir haben 1 Stunde nachgeholt und noch 2 Privatstunden gemacht.
Ich hab zwar auch keinen Flügel, aber Unterricht geht auch am Klavier.
Außerdem hab ich jetzt eine neue Höheneinstellung der Klavierbank.
Mit Musiktheorie und Üben üben unter realen Bedingungen waren die 3 Stunden schnell vorbei, die Kinder wollten zwischendurch natürlich auch immer wieder was. Hm, eigentlich gehört der Beitrag eher unter: Was hat dich heute glücklich gemacht...
 

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