Bis zu 400 Euro nebenher

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Frédéric Chopin

Frédéric Chopin

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8. Dez. 2007
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Hallo liebe Kollegen und liebe Forenmitglieder,

ich habe Mal eine ganz spezielle Frage:

Ich bin an einer priavaten Musikschule angesellt. Wenn ich jetzt z. B. noch Privatschüler für mich unterrichte, z. B. 3 Privatschüler, müssen diese dann auch versteuert werden, mit Krankenkasse, Lohnsteuer usw. , oder gilt hier auch bis zu 400 Euro nebenher ist steuerfrei.

Muß ich die 3 Privatschüler bei der KSK dann melden? Zu erwähnen ist, dass ich als angestellter Musiklehrer im Angestelltenverhältnis arbeite, ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei meinem Arbeitgeber habe und noch nicht bei der KSK gemeldet bin.

Ich wurde darauf aufmerksam, also ich das von "Viola" gelesen hatte:

Und dann ist mir natürlich noch was eingefallen: man kann ja - völlig legal - bis zu 400 Euronen nebenher verdienen, man muss sie einfach nur angeben beim Amt. Kommt man dann höher, so wird einem das dann zunächst anteilig und irgend wann ganz abgezogen.

Meine Anschlussfrage ist dann gleich, die vieleicht auch viele Musikstudenten interessieren würde:

Muß man als Klavierstudent, wenn man zusätzlich Klavierschüler unterrichtet, diese beim Amt angeben? Oder gilt dies erst nach einer bestimmten Grenze von Einkommen?

Würde mich sehr auf Antworten von Euch freuen! :p

Liebe Grüsse, Mario
 
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Muß ich die 3 Privatschüler bei der KSK dann melden? Zu erwähnen ist, dass ich als angestellter Musiklehrer noch nicht als freier Musiklehrer bei der KSK gemeldet bin.
M.W. musst Du Dein GESAMTES Einkommen bei der KSK angeben. Die 400€-Grenze gilt nicht für Sozial- und Rentenversicherung!
 
M.W. musst Du Dein GESAMTES Einkommen bei der KSK angeben. Die 400€-Grenze gilt nicht für Sozial- und Rentenversicherung!

Danke fisherman!

Mit dem GESAMTEN Einkommen, meinst Du damit das Einkommen auch vom
Hauptberuf (angestellter Musiklehrer) dort anzugeben, oder das GESAMTE Einkommen der 3 Schüler?

Rentenversicherung ist die bei Selbständigen nicht freiwillig?
Denn ich kenne Selbständige (nicht Musiklehrer), bei denen war Rentenversicherung freiwillig, zumindest sagten sie mir das.

Nächste Frage: Heißt das, ich bin verpflichtet bei 400 Euro zusätzliches Nebeneinkommen, auch zusätzlich von den 400 Euro Sozialversicherungen, wie Krankenkasse zu leisten? Diese wären ja eigentlich mit dem Einkommen meines Hauptberufes (als angestellter Musiklehrer) abgedeckt.

Gruß, Mario
 
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Nein, Krankenkasse zahlst Du entweder über die KSK oder über Deine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, aber nicht über beide.

Monte
 
Sooooo einfach ist das nicht.:D

Solange du unter der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegst (z.Zt rd. 60-80.000 - musste mal googeln , unterschiedlich für Kranken- und Rentenversicherung!), unterliegt JEGLICHES Einkommen der Sozialversicherungspflicht. Du musst also Dein GESAMTES Jahreseinkommen melden. Da Du bei der KSK bist, unterliegst Du auch der RV-Pflicht. Das ist in diesem Fall aber nicht so tragisch, da Du ja - im Gegensatz zu Selbständigen ohne KSK - nur die Hälfte des Beitrags zahlen musst. Die andere Hälfte übernehmen ja die "Verwerter" über die Künstlersozialabgabe. Hier kann sich also die gesetzliche Rente ausnahmsweise "lohnen".
 
Monte, das ist doch falsch. Es gibt hier nicht zwei "Ebenen". FC ist bei der KSK versichert. Und dort - wie auch sonst - zählt bei den Sozialabgaben DAS GESAMTE Einkommen.

Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn ich z.B. CF auf 400,- Basis anstelle - Dann zahle aber ICH eine Sozialversicherungspauschale FÜR IHN.

Also: Diese 40,- unterliegen IMMER der SV und RV - bis zum Erreichen der Beitrgsbemessungsgrenze.

Genaue Auskünfte gibt Dir übrigens Dein Sachbearbeiter bei der KSK. Einfach anrufen!
 
@fisherman

Doch, es ist so einfach :-)
Ich habe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, dort zahle ich natürlich KV, PV, AV und RV Beiträge. Daneben habe ich noch Honorarverträge an einer Musikschule sowie andere selbständige Einkünfte im künstlerischen Bereich. Für diesen zweiten Teil bin ich über die KSK versichert und zahle dort nur RV, von KV etc, bin ich befreit.

Monte

EDIT: Habe gerade Deine weitere Antwort gelesen. Hier kannst Du Dich informieren:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/...tionsschriftenfuerkuenstlerundpublizisten.php

Dort das Blatt "Versicherung bei der KSK trotz Nebenjob" runterladen.
 
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Also, um jetzt keine Verwechslungen zu machen, ich bin noch nicht in der KSK versichert, da ich momentan ja im Angestelltenverhältnis arbeite, ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei meinem Arbeitgeber habe und daher auch nichts mit der KSK zu tun habe.

Es geht darum, wenn ich nebenher noch private Schüler nehme.

@fisherman

Doch, es ist so einfach :-)
Ich habe eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, dort zahle ich natürlich KV, PV, AV und RV Beiträge. Daneben habe ich noch Honorarverträge an einer Musikschule sowie andere selbständige Einkünfte im künstlerischen Bereich. Für diesen zweiten Teil bin ich über die KSK versichert und zahle dort nur RV, von KV etc, bin ich befreit.

Monte

EDIT: Habe gerade Deine weitere Antwort gelesen. Hier kannst Du Dich informieren:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/...tionsschriftenfuerkuenstlerundpublizisten.php

Dort das Blatt "Versicherung bei der KSK trotz Nebenjob" runterladen.

Danke Monte für den Link und Deine ausführliche Antwort!
Genau das wollte ich wissen:
Du zahlst also für den zweiten geringfügigen Nebenjob nur Rentenversicherung.


Habe aber jetzt noch eine Frage an:

Wie sieht es mit Lohnsteuer aus?
Wenn Du in diesen zweiten künstlerischen Nebenjob nicht 400 Euro übersteigst.
Muß man für den zweiten künstlerischen Nebenjob, neben der RV, Lohnsteuer zahlen?

Gruß, Mario
 
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Zu erwähnen ist, dass ich als angestellter Musiklehrer noch nicht als freier Musiklehrer bei der KSK gemeldet bin.
Manno; hier lese ich, dass Du als angestellter ML bei der KSK gemeldet bist, aber nicht als freier... hab mich eh schon gefragt wie das geht. Mein Fehler! Sorry - totale Fehlinterpretation. Monte hat natürlich recht!!!!
 
Wie sieht es mit Lohnsteuer aus?
Wenn Du in diesen zweiten künstlerischen Nebenjob nicht 400 Euro übersteigst.
Muß man für den zweiten künstlerischen Nebenjob, neben der RV, Lohnsteuer zahlen?
Es gibt die "Übungsleiteraufwandsentschädigung" oder so ähnlich, die mindert das zu versteuernde Einkommen um 2100 € (im Jahr). Die kann man z.B. bei einer Honorartätigkeit an Musikschulen, Leiten von Kirchenchören etc. in Anspruch nehmen. Alles was über 2100 geht, muß natürlich ganz normal versteuert werden. Mit 400 € Jobs hat das nichts zu tun.

Monte
 

In Österreich funktioniert das ganze so, dass man die Einkommenssteuer vom gesamten jährlichen Einkommen bezahlt. Die Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit werden zusammengezählt. Auf dieser Basis wird die zu bezahlende Steuer berechnet.

Die Sozialversicherung für Selbständige ist zusätzlich zur Sozialversicherung aus der unselbständigen Tätigkeit zu bezahlen. (Pensionsvers. = 16,25%, Krankenvers. = 7,65%, Selbständigen-Vorsorge = 1,53%, Unfallvers. 8.03 Euro) Die Unfallversicherung ist ein monatlicher Fix-Betrag, der Rest ist in Prozent von der Beitragsgrundlage zu bezahlen, wobei es eine Mindest- und eine Höchstbeitragsgrundlage gibt.

Man kann jedoch eine Ausnahme von der Pensionsvers. und der Krankenvers. beantragen, wenn der jährliche Umsatz unter 30000 Euro und die Einkünfte unter 4292,88 Euro liegen. Dafür gibt es aber ein paar zusätzliche Bedingungen, z. B. muss der Beitrag aus der unselbständigen Tätigkeit über dem Mindestbeitrag der selbständigen Tätigkeit liegen.

Eine Arbeitslosenversicherung ist auf freiwilliger Basis möglich.

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Am einfachsten ist es, sich bei der SVA, der Wirtschaftskammer und am Finanzamt beraten zu lassen. Eventuell gibt es in Deutschland vergleichbare Stellen.

Grüße
Thomas
 
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Es gibt die "Übungsleiteraufwandsentschädigung" oder so ähnlich, die mindert das zu versteuernde Einkommen um 2100 € (im Jahr). Die kann man z.B. bei einer Honorartätigkeit an Musikschulen, Leiten von Kirchenchören etc. in Anspruch nehmen. Alles was über 2100 geht, muß natürlich ganz normal versteuert werden. Mit 400 € Jobs hat das nichts zu tun.

Monte

Danke für die Info! ;)
 
Lieber Mario,

Bei einer Nebentätigkeit als selbständiger Klavierlehrer, bei der auf eigene Rechnung private Schüler unterrichtet werden, gibt es keine steuerfreie Übungsleiterpauschale.

§ 3 Nr. 26 EstG:
(Steuerfrei sind)
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr."

Ich bin an einer priavaten Musikschule angesellt. Wenn ich jetzt z. B. noch Privatschüler für mich unterrichte, z. B. 3 Privatschüler

… dann kann es üblen Ärger mit der Musikschule geben.
Deswegen besser als Erstes eine Erlaubnis des Arbeitgebers einholen, falls es eine solche noch nicht gibt.

Liebe Grüße,
Nuri
 
Lieber Mario,

Bei einer Nebentätigkeit als selbständiger Klavierlehrer, bei der auf eigene Rechnung private Schüler unterrichtet werden, gibt es keine steuerfreie Übungsleiterpauschale.

§ 3 Nr. 26 EstG:
(Steuerfrei sind)
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr."

Hallo Nuri,

danke, für die ausführliche Information und dass Du Dir die Mühe gemacht hast, den Paragraphen zu suchen!

Wie ich verstanden habe heißt das, wenn die Höhe im Jahr nicht 2100 Euro übersteigt, es steuerfrei ist.

… dann kann es üblen Ärger mit der Musikschule geben.
Deswegen besser als Erstes eine Erlaubnis des Arbeitgebers einholen, falls es eine solche noch nicht gibt.

Allerdings! Da versteht mein AG keinen Spaß!!! :)
Steht auch im Arbeitsvertrag, dass ich keine Privatschüler in der Umgebung nehmen darf! Mein AG würde mich sofot entlassen!
Auch steht im Vertrag, dass nach der Entlassung ich die Schüler der Musikschule nicht privat weiter übernehmen darf.

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Die Musikschule für die ich arbeite ist allerdings 250 km entfernt, und da ich ohnehin fast jedes Wochenende nach Hause fahre, habe ich mir gedacht, ich könnte mir hier eigentlich auch noch zusätzlich ein paar Privatschüler suchen.

Werde also nicht meinen AG hintergehen. :-)

Liebe Grüße, Mario
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Allerdings! Da versteht mein AG keinen Spaß!!! :)
Steht auch im Arbeitsvertrag, dass ich keine Privatschüler in der Umgebung nehmen darf! Mein AG würde mich sofot entlassen!
Auch steht im Vertrag, dass nach der Entlassung ich die Schüler der Musikschule nicht privat weiter übernehmen darf.

ob Vertragsklauseln solchen Inhaltes rechtskräftig sind, sei dahingestellt: das widerspricht der Wettbewerbsfreiheit. Dergleichen solltest Du von einem Fachanwalt (Arbeitsrecht) prüfen lassen - ich glaube nicht, dass Dir gekündigt werden darf, wenn Du in der Umgebung Privatschüler annimmst. Es wäre auch sonderbar, wenn sich private Musikschulen ein Monopol einbilden würden...
 
Hallo Nuri,

danke, für die ausführliche Information und dass Du Dir die Mühe gemacht hast, den Paragraphen zu suchen!

Wie ich verstanden habe heißt das, wenn die Höhe im Jahr nicht 2100 Euro übersteigt, es steuerfrei ist.


[Liebe Grüße, Mario


Hallo Mario,

wenn du privat Schüler unterrichtest, kommt aber § 3 Nr. 26 EStG für dich nicht in Frage......von daher nix mit steuerfrei, da du ja nicht im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentl. Rechts tätig wirst,...sondern für dich selbst.

Ich hoffe jetzt sind alle Klarheiten beseitigt. :D

Lg Die3
 
Wie ich verstanden habe heißt das, wenn die Höhe im Jahr nicht 2100 Euro übersteigt, es steuerfrei ist.

Nein. Da hat die 3 Recht: Der Steuerfreibetrag gilt nur, wenn du die Nebentätigkeit für eine der genannten Auftraggeber ausführst (also juristische Persond des öffentlichen Rechtes oder bestimmte gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Einrichtungen).

Bei privatem Klavierunterricht gilt das nicht.

Liebe Grüße,
Nuri
 
Lieber Rolf,

ob Vertragsklauseln solchen Inhaltes rechtskräftig sind, sei dahingestellt: das widerspricht der Wettbewerbsfreiheit. Dergleichen solltest Du von einem Fachanwalt (Arbeitsrecht) prüfen lassen - ich glaube nicht, dass Dir gekündigt werden darf, wenn Du in der Umgebung Privatschüler annimmst. Es wäre auch sonderbar, wenn sich private Musikschulen ein Monopol einbilden würden...

In einem Arbeitsverhältnis (um ein solches geht es doch wohl) besteht nach ständiger Rechtsprechung ein Wettbewerbsverbot. Das heißt, einem Arbeitnehmer ist während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen enthält. Am Ort der Musikschule privaten Unterricht zu erteilen, ist daher ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.

Bei einer Unterrichtstätigkeit am 250 km entfernten Wohnort käme es darauf an, ob es sich hier noch um Konkurrenz handelt, ob also der Arbeitgeber überhaupt davon betroffen sein kann, wenn der Arbeitnehmer an seinem Wohnort Unterricht erteilt. Dies wird wohl nicht der Fall sein, denn in der Regel werden Schüler nicht so weit reisen.

Eine Klausel, wonach die Schüler nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht übernommen werden dürfen, wäre nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig, d.h. wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, als Entschädigung monatlich die Hälfte des bisherigen Gehaltes weiterzuzahlen.

Liebe Grüße,
Nuri
 

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