@Henry Das sind zwei Möglichkeiten der Umsatzsteuerbefreiung, die du erwähnst.
Die Erste ist das Kleinunternehmertum. Wenn du unter einem gewissen Freibetrag liegst, bist du nach § 19 Kleinunternehmen und generell umsatzsteuerbefreit, unabhängig davon, welchem Beruf du nachgehst.
Wenn du aber als Musikschullehrer befreit werden möchtest (weil du bspw. über dem Freibetrag liegst), musst du die Befreiung erst nach § 4 beantragen. In Berlin geht das über die Senatsverwaltung für Kultur - da brauchst es ein Schreiben und ggf. Nachweise (Verträge) und die Zahlung einer Gebühr. Wenn du befreit wurdest, musst du jedoch noch das Schreiben der Senatsverwaltung an das Finanzamt schicken, die dann entscheiden, ob du wirklich umsatzsteuerbefreit bist.
Es gibt übrigens zwei getrennte Befreiungen, die in Frage kommen. Das eine ist die pädagogische Tätigkeit und das andere die konzertante (nur bei E-Musik möglich). In Berlin muss man dafür zwei Schreiben erstellen.
Soweit ich weiß, hat das aber bis jetzt bei allen Kollegen geklappt.
Meiner Meinung nach braucht man als freiberuflicher Instrumentallehrer nicht unbedingt einen Steuerberater. Unklare Punkte im Formular kann man beim Finanzamt erfragen. Und durch Recherche und Logik ist eigentlich alles erklärbar. Dazu kommt, dass man auch mit Steuerberater viel Arbeit hat, da man diesem alle Belege übergeben muss. Für mich ist dann der Aufwand es komplett selber zu machen nicht viel größer.