Youtube Mitteilung über Sperrung

Nachtrag: auch wenn YouTube + GEMA sich einigen konnten, so heißt es noch lange nicht, das Urheberschutzgesetz zu mißachten *schmunzel*
 
Ich habe vor, die Aufnahmen meiner Schülerkonzerte bei youtube hochzuladen, damit die jeweiligen Schüler sie sehen oder herunterladen können. Da wahrscheinlich nicht jeder ein Konto bei youtube hat, müsste ich sie als Nicht gelistet einstellen und einen Link persönlich an jeden verschicken. Was ist denn nun mit der Musik der Komponisten, die noch nicht lange tot sind oder sogar noch leben? Die Verbreitung würde zwar im privaten Kreis passieren, könnte aber theoretisch durch Weitergabe des Links auch an mir unbekannte Dritte erfolgen. Habe ich mit der Option Nicht gelistet grundsätzlich ein Problem bei nicht gemeinfreier Musik?
Ohne Genehmigung des Rechteinhabers darfst du bei YouTube nichts hochladen. Gelistet oder nicht ist egal.

Das Einstellen von urheberrechtlich relevantem Musik Material ist ab sofort keine rechtliche Grauzone mehr.
Das war sie auch schon vorher nicht. Es ist schlicht nicht erlaubt. Auch mit der neuen Vergütungsvereinbarung nicht.

Man muss also kein schlechtes Gewissen mehr haben.
GEMA-Mitglieder können jetzt ihren eigenen Kram hochladen. Du darfst weiterhin keine fremden Werke veröffentlichen.
 
Nachtrag: auch wenn YouTube + GEMA sich einigen konnten, so heißt es noch lange nicht, das Urheberschutzgesetz zu mißachten *schmunzel*
Das verwirrt mich jetzt. Mißachte ich das Gesetz oder nicht, wenn ich das selbst aufgenommene Video hochlade, auf dem zwar u.a. moderne Musik gespielt wird, ich das Video aber nur einem privaten Kreis zur Verfügung stelle? (nicht gelistet)
Doch eher nicht, oder?
Wenn jemand dann den ihm mitgeteilten Link weitergibt oder das Video runterlädt und öffentlich abspielt, dann mißachtet derjenige das Gesetz und nicht ich, richtig? Kann ich die Videos also unbedenklich auf youtube hochladen?.. oder ist da immer noch ein Haken dran?
 
Ist ja auch, daher zahle ich für die Schülerkonzerte Gebühren an die Gema. Das Aufnehmen dabei für private Zwecke stellt wohl kein Problem dar (wie ein Mitschnitt zum Privatgebrauch). Es ging aber um die Möglichkeit, einem eingeschränkten und überschaubarem Personenkreis die Aufnahmen zugänglich zu machen. Anscheinend nicht, ohne auf der sicheren Seite zu sein.
 
Ohne Genehmigung des Rechteinhabers darfst du bei YouTube nichts hochladen.
Das ist FALSCH. Das "Hochladen" ist keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts. Das "Veröffentlichen" geschieht erst durch den Dienst Betreiber beim Abruf durch den Browser. Deshalb ist auch YouTube in der Vergütungspflicht und nicht der Uploader. Es ändert sich auch nichts dadurch, dass der Uploader im Normalfall ausdrücklich WILL, dass es veröffentlicht wird.

Das ist gleichzusetzen mit einer normalen öffentlichen Aufführung, bei der auch der Veranstalter zuständig für die Entrichtung der Vergütung ist und nicht der Künstler.

In beiden Fällen ist es NICHT nötig, vom Komponisten eine Genehmigung einzuholen. Das ist der Grund für die Existenz der Rechtevertretungen (GEMA, AKM,..). Durch Veröffentlichung von Noten oder Tonträgern bekundet der Komponist oder Künstler den Wunsch nach Verbreitung. Ist der Komponist oder Künstler Mitglied bei einer dieser Rechtevertretungen (was der Normalfall ist) kümmert die sich um die Details in Vertrieb, Recht und Vergütung.

Das vorgesehene Procedere der GEMA ist: eine Liste der gespielten Werke mit Angabe von Komponist, Arrangeur und ausführendem Künstler wird vom Veranstalter eingereicht und die Gebühren entsprechend der Reichweite berechnet. Aus. Auch dort muss ich nicht VOR der Aufführung eine Einzelgenehmigung einholen. Die Genehmigung ist durch die Rechtevertretung pauschal erteilt.

Im Fall von YouTube ist der "Veranstalter" Google.

Das geltende Urheberrecht ist von der Realität des Internets überholt worden und in vielen Fällen im ursprünglichen Gesetzestext nicht sinnvoll anwendbar. Im Streit zwischen GEMA und YouTube ging es nie darum, dass die Veröffentlichung verhindert werden soll, sondern immer darum, dass für die Aufführung Geld an deren Mitglieder fällig ist.

Das wurde nun offenbar zufriedenstellend geklärt. Ob der interne Verteilungsschlüssel gerecht ist, müssen sich die Mitglieder mit ihrer Vertretung ausmachen.

Kein Grund also, Leute zu verunsichern und zu kriminalisieren.

Ich habe bei den wenigen Veröffentlichungen durch unseren Musikverein bei den Komponisten jeweils um eine Genehmigung gefragt. Die Mehrheit hat überhaupt nicht geantwortet, der Rest war verwundert, dass überhaupt jemand fragt. Einer hat klar erklärt: Eine Genehmigung ist nicht nötig.

Das war noch vor der Einigung.
 
Das ist FALSCH. Das "Hochladen" ist keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts.
Es ist eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts. Und das Recht dazu hat nur der Rechteinhaber. Nicht ohne Grund wird, wer im Internet fremdes geistigen Eigentum irgendwo hochlädt, dafür abgemahnt.

Du bist der fälschlichen Ansicht, daß ein Vertrag zwischen zwei Dritten - nämlich einem Videoportal-Betreiber und einer Verwertungsgesellschaft - dir nun irgendwelche zusätzlichen Rechte verleiht. Dem ist nicht so, er verleiht nur YouTube Rechte, dir jedoch nicht. Du darfst weiterhin nichts hochladen, woran du keine Rechte hältst: zu niemandem - egal ob Tauschbörse oder Videoportal.
 
Ist ja auch, daher zahle ich für die Schülerkonzerte Gebühren an die Gema. Das Aufnehmen dabei für private Zwecke stellt wohl kein Problem dar (wie ein Mitschnitt zum Privatgebrauch).
Stimmt, Aufnahmegerät und Speichermedien werden dafür ja mit einer Gebühr belegt.

Es ging aber um die Möglichkeit, einem eingeschränkten und überschaubarem Personenkreis die Aufnahmen zugänglich zu machen. Anscheinend nicht, ohne auf der sicheren Seite zu sein.
Für geschützte Werke der Moderne sind erlaubte Vervielfältigungshandlungen im § 53 (Privatkopie) aufgeführt. Das Hochladen zu YouTube ist dabei grundsätzlich nicht erlaubt. Nur wer selbst alle Rechte an einer Interpretation hält, weil er eigene oder gemeinfreie Kompositionen spielt und außerdem nicht GEMA-Mitglied ist, darf mit seinen Aufnahmen tun und lassen, was er will.
 
Wichtig: Ich habe hier nur eine Privat Meinung. Das ist keine juristische Beratung, die ich auch gar nicht geben dürfte. Ein Jurist mit Schwerpunkt Urheberrecht im Internet hat möglicherweise einen anderen Zugang.

Stimmt, Aufnahmegerät und Speichermedien werden dafür ja mit einer Gebühr belegt.
Wie auch Kopierer, Drucker und Scanner, unabhängig davon, ob ich damit urheberrechtlich relevantes Material vervielfältige oder nicht. Ich werde also pauschal und im Voraus beschuldigt und dafür bestraft, dass ich in Zukunft eventuell urheberrechtlich relevantes Material vervielfältigen KÖNNTE, wofür sich die Verwertungsgesellschaften vom Gesetzgeber ebenso pauschal und im Voraus entschädigen lassen. Dass das eine völlige Verdrehung des Rechtsempfindens ist, müssen wir hier sicher nicht diskutieren. Rechtsempfinden und Gesetzeslage gehen ja leider nicht immer gut zusammen.

Es zeigt aber sehr gut, dass die Buchstaben des Urheberrechts auf das moderne Leben nicht immer sinnvoll angewendet werden können. Recht ist eben nicht nur was im Gesetzestext steht, sondern wie dieser im konkreten Fall angewendet wird. Das ist der Grund warum dieses Urheberrecht längst reformiert gehört. Das stammt aus einer Zeit in der "eine Kopie" ein Blatt Papier war, auf das jemand etwas gedruckt und dieses Exemplar dann physisch jemandem (üblicherweise gegen Entgelt) überlassen hat.

Heute wird diskutiert, ob die temporäre Speicherung eines IP Paketes im Hauptspeicher eines Internet Gateways, das einen Teil des Datenstroms eines Streaming Angebots darstellt, bereits als "Kopie im Sinne des Urheberrechts" gilt, wie oft das per Multicast veröffentlicht werden kann und wer für den dadurch entstandenen Verdienstentgang des Urhebers haftbar ist.

Naturgemäß sehen die Rechteinhaber mit glänzenden Augen lieber eine umfangreiche und großzügige Anwendung der Gesetzes Buchstaben. Die konkrete Rechtssprechung orientiert sich aber vielmehr daran was das Gesetz ursprünglich regeln sollte. Deshalb ist die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikatur immer noch sinnvoll.

Für geschützte Werke der Moderne sind erlaubte Vervielfältigungshandlungen im § 53 (Privatkopie) aufgeführt. Das Hochladen zu YouTube ist dabei grundsätzlich nicht erlaubt.
Der §53 ist lange vor Erfindung von YouTube oder Cloud Speicher definiert worden. Genau deshalb ist er auch immer wieder in der Diskussion. Je nach Interpretation ist der Upload (nicht die Wiedergabe) in YouTube dem Speichern auf der eigenen Fesplatte oder der Verwendung eines Cloud-Backups gleichwertig. Auf einer Festplatte übrigens, für die sich die Rechteverwerter bereits pauschal eine Abgeltung der möglichen Urheberrechte durch §53 verrechnen ließen.

Selbst die GEMA sieht YouTube als Verhandlungspartner zum Thema Urheberrechte an und nicht den Uploader. Das ist eben der noch übrige Streit mit YouTube, die sich eher als unbeteiligt und den Down- bzw. Uploader als Rechtspartner sehen will. Da sind wohl amerikanisches und europäisches Recht noch uneins.

Die Abmahnung oder gar Klage eines Rechteinhabers gegen einen Uploader wegen seines UPLOADS ist weder im Sinn des Urhebers noch im Sinn der Verwertungs Gesellschaften. Für beide geht es darum, die Nutzung korrekt abzurechnen. Das ist das was Verwertungsgesellschaften machen.

Die bisherige konkrete Rechtsprechung zu dem Thema betraf demgemäß bis auf ein paar wild gewordene "Abmahnanwälte" wenige Power-Sharer die in großem Stil Videos von aktuellen Kino Produktionen teilweise schon vor ihrem Erscheinen im Kino kommerziell verbreitet haben, sowie um Verteilungs PORTALE. Da geht's dann auch um richtig viel Geld. Auch das Teilen von Musik und Videos per Torrent vom eigenen PC kann wird als "unerlaubte Vervielfältigung" gerechnet. Hin und wieder wird jemand dafür medienwirksam vor den Kadi gezerrt, weil er 10.000e Musiktitel "geshared" hat.

Eine Klage von Sony gegen eine Musikschule die die Aufnahmen von 10 Musikschülern auf einem nicht öffentlichen Kanal für diese zur Ansicht bereit hält halte ich beispielsweise nicht für aussichtsreich. Auch weil die eingeklagte Schadensumme kaum über die Bagatellgrenze gehen wird und in keinem Verhältnis zum Aufwand steht.

Recht ist das was die Gerichte daraus machen. Da eine mögliche Verletzung des Urheberrecht kein Offizialdelikt ist, werden die Gerichte nur tätig, wenn eine Klage erfolgt. Die Einigung von YouTube mit der GEMA mit lässt nicht darauf schließen, dass letztere bald anfängt massenhaft Privatleute zu verklagen die ohne Gewinnabsicht eine Handvoll Videos eigener Aufnahmen mit geringen Reichweiten in YouTube hoch laden. Egal was im Gesetzestext steht, der, ich erinnere noch einmal daran, geschaffen wurde, um den Urhebern die Nutzung ihrer Werke zu vergüten.

Lassen wir die Juristen von iRights.info zu Wort kommen:
(13) Darf ich eigene Coverversionen hochladen?
...
Soweit bekannt, kann das Hochladen eigener Eins-zu-eins-Einspielungen aus dem GEMA-Repertoire auch durch den Vertrag mit Youtube gedeckt sein. Voraussetzung ist, dass die GEMA über alle dabei betroffenen Rechte verfügt. Nach GEMA-Aussage sind die „öffentliche Wiedergabe“, die „öffentliche Zugänglichmachung“ und Vervielfältigungen bestehender Werke vom Vertrag mit Youtube umfasst.

Dazu sollte man ergänzen, dass die GEMA sich auch für Künstler zuständig fühlt, die nicht direkt Mitglieder sind, sondern bei ausländischen Rechtevertretern unter Vertrag. Das ist für Veranstalter gut, weil man EINEN Ansprechpartner für alle künstlerischen Belange hat und nicht im Einzelfall erst den Rechteinhaber ausforschen muss.

Insofern sehe ich das Thema Upload von Aufnahmen eigener Darbietungen eher entspannt.
 
Zuletzt bearbeitet:
@bebob99 Es ist in der einschlägigen Rechtsprechung längst glasklar geklärt, wo die private Nutzung endet, was man wo hochladen darf und was nicht: Bei YouTube veröffentlichen fällt da nicht darunter. Das ist keine Grauzone mit veralteten Gesetzen wie du das gerne dargestellt hättest, sondern seit der ersten internetbezogenen Urheberrechtsnovelle 2003 und den weiteren Körben inzwischen fix und eindeutig, und zwar auf Wunsch der Musik- und Filmverlage maximal restriktiv.

Dabei ist für eigene Vervielfältigungshandlungen völlig egal, wen die GEMA als Vertragspartner sieht. Daß Google YouTube jetzt dank Vertrag von der GEMA vertretenes Material verbreiten darf, ändert nichts daran daß du es dort weiterhin nicht hochladen darfst, ohne dir vorher die explizite Genehmigung einzuholen. Und zwar vom Rechteinhaber, nicht von Google und nicht von iRights.info.
 

ändert nichts daran daß du es dort weiterhin nicht hochladen darfst, ohne dir vorher die explizite Genehmigung einzuholen. Und zwar vom Rechteinhaber, nicht von Google und nicht von iRights.info.
Ja. Und dieser Rechteinhaber bzw. dessen Vertreter in dieser Beziehung ist in der Regel bis auf wenige Ausnahmen eben diese GEMA (bzw. in Österreich die AKM). Für die von ihr vertretenen Kunstschaffenden und stellvertretend für die, die bei ausländischen Rechteverwertern unter Vertrag sind.
Zitat von GEMA:
Weiterhin bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen YouTube und der GEMA darüber, ob YouTube oder die Uploader für die Lizenzierung der genutzten Musikwerke verantwortlich sind.
Nach Standpunkt der GEMA ist eben YouTube für die Lizensierung (=explizite Genehmigung) verantwortlich und nicht der Uploader. Das halte ich durchaus für juristisch relevant und ich würde diese von der GEMA vertretene Ansicht auch im Streitfall als "durch den Rechtsvertreter pauschal genehmigte Upload Berechtigung" (für alle unter die Vertretungshoheit der GEMA fallenden Titel = praktisch alle) interpretieren.

So begrüßenswert die Regelung auch ist, sie verhindert mittelfristig eine vollständige Klärung durch ein höchstgerichtliches Urteil - mangels Klage.

[Wichtiger Hinweis für Verbraucher: Ich bin ein DAU. Meine private Meinung ist juristisch irrelevant. Der Hinweis auf die Einschätzung durch die Fach Juristen der iRights.info, die sich auf das Gebiet des Urheberrechts im Internet spezialisiert haben sollte nur aufzeigen, dass meine Einschätzung durchaus auch von Urheberrechts Experten geteilt wird.]
 
@bebob99 Du verrennst dich da jetzt total. Laß es gut sein. ;-)
 
Ich finde nicht, dass er sich total verrennt.
Mit dem Satz "Recht ist was die Gerichte daraus machen" hat er es auf den Punkt gebracht.
Mir ist kein Fall einer Abmahnung oder gar eines Urteils wegen einer Pianocoverklimperei auf YT bekannt. Die gibt es zu Tausenden und die meisten sind mit Sicherheit nicht genehmigt/angemeldet/whatever.

s ist in der einschlägigen Rechtsprechung längst glasklar geklärt, wo die private Nutzung endet, was man wo hochladen darf und was nicht: Bei YouTube veröffentlichen fällt da nicht darunter.
Das schließt nicht das Vorhandensein dieser Grauzone und die sich daraus ergebende differenzierte Umsetzung der Rechtsprechung aus.
 

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