Schüler macht Klavier kaputt

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Morn

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12. Dez. 2010
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Hallo ihr,

also keine Angst: mein Klavier ist noch ganz.

Aber da heute meine Klavierschülerin den Klavierhocker umgehauen hat, und der eine Schramme ins Laminat gedrückt hat (was mir eigentlich ziemlich egal ist), hab ich mich gefragt:

Was ist eigentlich, wenn mal ein Schüler mein privates Klavier zerdonnert (Deckel fallen lassen, Flügeldeckel zerkratzen, Notenständer zerknacksen etc.)?

Absichtlich oder unabsichtlich? Muss man dann versichert sein (Hausrat), oder übernimmt das bei bezahltem Unterricht die Haftpflicht des Schülers, bzw. der Eltern?

Ist jemandem von euch schon mal sowas passiert (spektakuläre Fälle erwünscht:D)?

Euer Morn
 
ich unterrichte eh nur bei meinen schülern ;)

aber wenn, dann müsste er es bezahlen. Und es müsste auch seine Haftplichtversicherung übernehmen.
 
Sehe ich auch so, normalerweise ist das ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Schülers bzw. seiner Eltern, außer bei Kindern unter 7 (glaube ich jedenfalls) es sei denn, eine entsprechende Klausel in der Versicherung deckt auch solche Fälle ab.
 
Ich fürchte, das ist nicht so einfach. Der Schüler hat keine Haftpflicht, nur seine Eltern. Und die zahlt nur, wenn die Eltern Ihrer Aufsichtspflicht NICHT nachgekommen sind. (Eltern: Merkt Euch das!!!)
Geht hier aber nicht - sie haben nämlich diese Aufsichtspflicht an den KL delegiert. Ich würde da nochmal genau nachforschen!
 
Ich fürchte, das ist nicht so einfach. Der Schüler hat keine Haftpflicht, nur seine Eltern. Und die zahlt nur, wenn die Eltern Ihrer Aufsichtspflicht NICHT nachgekommen sind. (Eltern: Merkt Euch das!!!)
Geht hier aber nicht - sie haben nämlich diese Aufsichtspflicht an den KL delegiert. Ich würde da nochmal genau nachforschen!

Hatte ich doch sowas im Hinterkopf! Mal abgesehen davon, das eine Versicherung nie gern zahlt - wie sehen denn eure Erfahrungen mit Instrumentenversicherungen aus?
 
ACHTUNG: Bin kein Versicherungsfachwirt oder so was ...:D

a) Das Instrument steht in privater Nutzung >>> Hausrat (ausdrücklich mit einschließen lassen!)

b) Das Instrument wird gewerblich/freiberuflich genutzt >>> Betriebsinhaltsversicherung (auch hier: explizit aufnehmen lassen, speziell bei höherpreisigen Instrumenten über 10.000)
 
Natürlich hat der Schüler eine Haftpflicht zu haben! Wenn nicht, wär das eine grobe Vernachlässigung seitens der Erziehungsverpflichteten.

Klavirus
 
Hab grad mal meinen Mann gefragt (arbeitet bei ner Versicherung).

Er sagt: Das mit der Aufsichtspflicht delegieren ist nur angesagt bei Kindern von 0 -7 Jahren. Danach sind Kinder bedingt deliktfähig. Heißt im Klartext: Haftpflichtversicherung der Eltern müsste zahlen.

Meiner Erfahrung nach sollte man so eine Schadenanzeige aber immer erst vom Versicherungsonkel seines Vertrauens checken lassen. Manchmal kommt es auf die Formulierung an. Ein verkehrt formulierter Satz und es kann Essig sein, weil die sich dann mit irgendnem Paragraphen rauswinden.
 
Fisherman hat Recht - die Haftpflicht der Eltern muss nicht zahlen. Mir hat mal ein Schüler aus Versehen einen Dämpfer verbogen und ich hatte keine Betriebsinhaltsversicherung. Allerdings hat die Haftpflicht der Eltern meines Schülers aus Kulanz gezahlt.

Man sollte meinen, dass man aus Schaden klug wird. Aber ich habe immer noch keine Betriebsinhaltsversicherung ......:rolleyes: . Könnte ich ja zum Neuen Jahr mal in die Hände nehmen. :p

Liebe Grüße

chiarina
 
Hallo Morn,

Was ist eigentlich, wenn mal ein Schüler mein privates Klavier zerdonnert (Deckel fallen lassen, Flügeldeckel zerkratzen, Notenständer zerknacksen etc.)?

Absichtlich oder unabsichtlich? Muss man dann versichert sein (Hausrat), oder übernimmt das bei bezahltem Unterricht die Haftpflicht des Schülers, bzw. der Eltern?

Die Fragestellung ist ziemlich komplex und nicht in einem Satz zu beantworten. Ich versuch’s mal auseinanderzuklamüsern:


a) Haftung von Kindern unter sieben Jahren:

Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktsfähig.
D.h., egal ob versehentlich oder absichtlich: Das Kind haftet nicht.


b) Haftung von Kindern/Jugendlichen ab Vollendung des siebten Lebensjahres:

Hier besteht eine bedingte Deliktsfähigkeit.
Das Kind bzw. der Jugendliche haftet dann nicht, wenn es/er

„bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“
(§ 828 III BGB).

Das bedeutet, es kommt darauf an, ob das Kind überhaupt versteht, dass es gerade etwas Verbotenes und Schädigendes tut. Wenn der Siebenjährige leichtfertig den Deckel aus deinem Beispiel fallen lässt und gar nicht verstanden hat, dass dabei etwas kaputt gehen kann, dann haftet er nicht. Wenn der Siebzehnjährige aus Verärgerung die Klaviatur mit dem Hämmerchen bearbeitet, dann wird man in der Regel davon ausgehen können, dass er die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte. In dem großen Bereich dazwischen ist die Frage: Wie reif und verständig ist das Kind.

Wenn das Kind verständig genug ist und darüber hinaus auch kein Mitverschulden des Klavierlehrers vorliegt (der ja auch ein bisschen gucken soll, was das Kind macht), dann besteht ein Schadensersatzanspruch.
GEGEN DAS KIND.

Das Gute daran ist: Es haftet überhaupt jemand.
Das Schlechte: Die meisten Kinder haben nicht genug Geld für eine Flügelreparatur.

Wenn das Kind haftet, heißt das mitnichten, dass die Eltern den Schaden bezahlen müssen. Es bedeutet nur, dass das Kind dafür aufkommen muss. Wo nix is’, kann man nix holen, aber es bleiben die Möglichkeit der Klage und die Hoffnung, dass das Kind nach abgeschlossener Ausbildung einen lukrativen Beruf ergreift.


c) Haftung der Eltern:

Praktischer ist es deshalb, wenn man die Eltern in Anspruch nehmen kann.

Der auf verlotterten Baustellen anzutreffende Spruch
„Eltern haften für ihre Kinder“
ist nicht nur dort Blödsinn.

Eltern haften nur für eigenes Verschulden, d.h. wenn sie etwas falsch gemacht haben. Nun könnte man meinen, der Fehler läge bereits darin, Kinder zu haben, die Klavierdeckel fallen lassen, oder die Tasten mit dem Hämmerchen bearbeiten. Indes steckt die Rechtsprechung die Anforderungen an Kausalität und Verschulden enger. Letztendlich kommt es auf die Frage an: „Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt?“. Genau das aber haben sie in der Regel nicht. Wenn Eltern ihr Kind in allseitigem Einvernehmen für die Dauer der Unterrichtsstunde beim Klavierlehrer abgeben, übertragen sie damit – zumindest im Verhältnis zum Klavierlehrer – auch die Aufsichtspflicht.


d) Haftung der Haftpflichtversicherung:

Wie der Name nahe legt, haftet die Haftpflichtversicherung dann, wenn der Versicherte haftet.
Wenn der Versicherte nicht haftet, tritt auch die Haftpflichtversicherung nicht in die (nichtexistente) Haftung ein.

Haben also die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, dann haftet die Versicherung der Eltern NICHT. Und es nutzt wenig, wenn das Kind über eine Versicherung verfügt, die nur haftet, wenn das Kind haftet (also selten oder gar nicht). Es gibt Haftpflichtversicherungen, die auch für Schäden deliktsunfähiger Kinder einstehen. Ist das nicht ausdrücklich vereinbart, dann steht die Versicherung für solche Schäden NICHT ein.

Letzteres hilft dem Klavierlehrer zugestandenermaßen wenig, wenn das Kind nicht entsprechend versichert ist. Nun könnte man bei Abschluss des Unterrichtsvertrages von den Eltern fordern, dass sie …

Praktisch gesehen würde sich das wohl nicht bewähren.


e) Eigene Versicherungen:

Nun kann man sich als Klavierlehrer auch selbst versichern. Dabei sollte man sich sehr genau überlegen, welche Versicherung und wofür.

Dabei muss man insbesondere schauen, ob

- das Klavier bzw. der Flügel mitversichert ist,
- ersteres auch bei beruflicher Nutzung gilt und
- welche Risiken der Versicherungsvertrag abdeckt und welche nicht.

Egal ob Hausratversicherung (da kann das Unterrichtsklavier im Wohnzimmer mit eingeschlossen sein), Betriebsinhaltsversicherung oder was auch immer: Wenn im Vertrag (hausratversicherungstypisch) die Risiken Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus (damit ist nicht (!) der kleine Vandale auf dem Klavierhocker gemeint) versichert sind, dann hilft das bei fallen gelassenen Deckeln, Kratzern und angeknacksten Notenhalterungen gar nichts.

Man kann sich nicht gegen alles, aber gegen vieles versichern, und so wahrscheinlich auch gegen Vandalen am Klavier. Bevor man einen solchen Vertrag abschließt, kann es nicht schaden,

- Kosten und Risiken abzuwägen,
- eine Leselupe zu erwerben,
- das, was aussieht wie Fliegenschiss damit intensiv zu studieren,
- sich zu fragen, ob man verstand, was man gerade las,
- das, was aussieht wie Fliegenschiss erneut intensiv zu studieren
- sich zu vergewissern, dass genau das versichert ist, was man versichert haben will-
- sich zu fragen, ob das alles wirklich sinnvoll ist.

Hoffe, ich konnt’ trotzdem helfen.

Liebe Grüße,
Nuri
 

Es gibt Haftpflichtversicherungen, die auch für Schäden deliktsunfähiger Kinder einstehen.

Zudem gibt es mittlerweile sehr viele Versicherer, die bei der Haftpflichtversicherung eine sog. Forderungsausfalldeckung anbieten. D.h., dass in Fällen in denen der Versicherte seinen festgestellten Rechtsanspruch nicht durchsetzen kann (z.B. aufgrund Vermögenslosigkeit des Haftenden) die eigene Versicherung diesen Ausfall kompensiert.
Meines Wissens orientiert sich dies in den meisten Fällen dann am Regelwerk der eigenen Versicherung. Das würde bedeuten, wenn auch der Passus "Schadenshaftung für nicht deliktsfähige Kinder" im eigenen Vertrag inkludiert ist (meistens ist hier ein Maximalbetrag von ~10-15 T€ festgelegt), dass in dieser Kombination die eigenen Haftpflicht aufkommen würde.
Ich bin nicht hundertprozentig sicher. Dafür solltes du am besten einfach einen Versicherungsspezialisten kontaktieren, da bei Klavierlehrern ja auch noch die Besonderheit dazukommt, dass die Schäden nicht aus der Privatspähre stammen, sondern aus gewerblicher, bzw. freiberuflicher Tätigkeit.

Gruß
Musicus
 
Ich hab nochmal mit meiner besseren Hälfte gesprochen.

Im Prinzip kann man wohl sagen, dass es auf die jeweilige Versicherung ankommt. Die Einen zahlen sowas (evtl. Kulanz) die Anderen nicht. Kommt wohl auch so ein bisschen auf den Einzelfall an. Was Nuri schreibt ist absolut richtig - allerdings kann man auch Glück haben und kriegt es trotzdem bezahlt. Wenn so ein Fall mal eintritt, würde ich es auf jeden Fall versuchen über die Haftpflichtversicherung der Eltern des Kindes zu gehen.
 
Ja dann vielen Dank für eure Beiträge, speziell Nuri.

Mit den Versicherungen ist das eben so ne Sache - wirklich Chancen hat man da auch nicht, wenn die nicht zahlen wollen (meine Erfahrung).

Euer Morn
 
Ich habe so eine Versicherung über den Deutschen Tonkünstlerverband, meine ich. Da habe ich auch als Mitglied automatisch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, was bei Schülervorspielen uä. nicht ganz schlecht ist. Früher war ich auch über die Gewerkschaft irgendwie noch mit dem beruflich genutzten Arbeitszimmer versichert, aber ich bin ausgetreten, nach 20 Jahren.

Es gibt diese Berufsverbände halt, warum sie nicht nutzen...
 

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