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Monte
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Wem gegenüber sollte denn ein Schüler in welchen Situationen etwas nachweisen sollen?Wie weist ein Schüler, der so eine lizensierte Kopie von seinem Lehrer bekommen hat, eigentlich nach, dass die Kopie legal ist?
Was die 20% Kopiermöglichkeit bei Sammelbänden angeht, weiß ich nicht genau, wie das zu verstehen ist. Nehmen wir mal den Sammelband "Toll in moll": es sind 24 Originalstücke, also darf ich etwa 5 Stücke daraus kopieren.
abgesehen davon, dass das Herausgeben von Kopien durch einen Klavierlehrer vielleicht auch als gewerbliche Nutzung anzusehen ist.
Für mich haben moderne Ausgaben einen Mehrwert. Wer den nicht sieht, der soll doch bitte gleich mit IMSLP-Drucken arbeiten, die ja durchaus hohe Qualität haben, anstatt über die Schöpfungshöhe des Notensatzes zu streiten.
Wenn der Schüler z.B. weit fortgeschritten ist und schon an Konzerten teilnimmt vielleicht?Wem gegenüber sollte denn ein Schüler in welchen Situationen etwas nachweisen sollen?
Ich wäre nicht so sicher, ob der Notensatz nicht doch geschützt ist. Sonst dürfte man ja aus vielen Henle-Bänden und z.B. Klassische Literatur aus Neuauflagen hemmungslos kopieren.
Wenn der Schüler z.B. weit fortgeschritten ist und schon an Konzerten teilnimmt vielleicht?
Aha. Für Dich hat eine moderne Ausgabe also einen Mehrwert, den Du gerne nutzen, aber in Summe nicht bezahlen willst.Darum kopiere ich die gemeinfreien Stücke, die ich an meine Schüler weiterreiche, auch in aller Regel lieber aus modernen Ausgaben als aus IMSLP-Versionen von anno Tobak (oder gar von Hobby-Notensetzern).
Du wirst unnötig polemisch.Und wenn der Schüler beim Konzert aus einem teuren Notenband spielt, muß er dann nachweisen, daß er den Notenband legal gekauft hat?
Gut, mit reinen Notenbüchern kenne ich mich nicht wirklich aus, allgemein mit Büchern etwas mehr. So gibt es einen Titelschutz, der für jedes Buch einen eindeutigen Werkstitel voraussetzt, damit sich keine zwei Bücher mit gleichlautendem Titel im Umlauf befinden. Ob der Titelschutz bei Reprints erneut auflebt, ist rechtlich, soweit ich weiß, noch nicht eindeutig geklärt. Dann gibt es zumindest fürs erste Jahr eine Buchpreisbindung und jedes in Deutschland erscheinende Buch wird aus gutem Grund mit zwei Pflichtexemplaren von der Deutsche Nationalbibliothek eingelagert. Insgesamt also gut genug geschützt.Darf man ja auch
Aha. Für Dich hat eine moderne Ausgabe also einen Mehrwert, den Du gerne nutzen, aber in Summe nicht bezahlen willst.
Selbstverständlich. @Monte fragte ja ausdrücklich danach, wie ein Schüler nachweist, daß seine Noten legal sind.Es gibt m. E. einen Unterschied zwischen der bloßen Vermeidung von Strafverfolgung einerseits und einem Unrechtsbewusstsein andererseits. Deine Argumentation erfasst irgendwie nur ersteres.
Der Verlag bekommt eben nur einmal Geld. Ich überspitze mal: Ich als Amateur bin hier der Gelackmeierte. Der Verlag muß nämlich die wegen Deiner Kopien verpassten Einnahmen auf letztlich tatsächlich verkauften Exemplare umlegen. Ich als Einmalnutzer muss dann Deine Kopien mitbezahlen.Ich bezahle den Band, der Verlag XY bekommt sein Geld, der Schüler bekommt kostenlos das Haydn-Menuett draus als Kopie und muß wegen der einen Seite nicht gleich den ganzen Band kaufen. So ist das rechtlich völlig in Ordnung und für alle Beteiligten am praktischsten.
Klar, man kann sich alles schönreden. Wenn ich Dich weiterempfehle, kriege ich bei Dir sicher auch kostenlosen Unterricht, gell? Du hast eigentlich nur Vorteile davon!Auch für den Verlag XY, denn wenn ich seine Ausgabe (und nicht IMSLP) als Kopiervorlage benütze, ist das eine Empfehlung für diesen Verlag.
Darf man ja auch:...
.Du wirst unnötig polemisch.
Der Verlag bekommt eben nur einmal Geld. Ich überspitze mal: Ich als Amateur bin hier der Gelackmeierte. Der Verlag muß nämlich die wegen Deiner Kopien verpassten Einnahmen auf letztlich tatsächlich verkauften Exemplare umlegen. Ich als Einmalnutzer muss dann Deine Kopien mitbezahlen.
Deshalb fand ich den Weg, ein moderates Kopieren über eine Pauschale zu vergüten, recht charmant, weil pragmatisch.
Klar, man kann sich alles schönreden. Wenn ich Dich weiterempfehle, kriege ich bei Dir sicher auch kostenlosen Unterricht, gell? Du hast eigentlich nur Vorteile davon!
Wenn es wesentliche Änderungen am Notentext gibt, die sich in den alten Ausgaben nicht finden...Das verblüfft mich sehr! Denn bisher hatte ich gedacht, dass alle neu erschienen Publikationen, Sammlungen etc. unter "wissenschaftliche Ausgabe" fällt. Bei Henle-Ausgaben war ich mir bis hierhin sogar ganz sicher, dass neue Ausgaben von beispielsweise Beethoven-Sonaten darunter fallen.
Andererseits: wie ist es mit z.B. dem Pianobuch ? Die Herausgeber haben sich viel Mühe gemacht in der Zusammenstellung nicht so häufiger Stücke.
Alle Haydn-Werke sind gemeinfrei, selbstverständlich auch Hob XVI:15.
Und das Notenbild unterliegt keinem Urheberrecht (es sei denn, es handelt sich um ein besonders künstlerisch gestaltetes Notenbild, das für sich selbst als Kunstwerk zählt).
...
Locker? Nur wenn die Sammlung als solche eine schöpferische Leistung darstellt. Wenn ich alle Haydn-Menuette untersuche und sortiere und daraus eine Sammlung "Die dreißig schönsten Haydn-Menuette" zusammenstelle, dann könnte das eventuell eine schöpferische Leistung sein. Die einzelnen Menuette bleiben selbstverständlich nach wie vor gemeinfrei, denn ihr Urheber bleibt Haydn.( NB: Auch Herausgeber von Sammelwerken können locker Urheber sein - und ein solches liegt hier vor.![]()
Du kannst also sämtliche Haydn-Menuette setzen, drucken, herausgeben und verkaufen. Nur wenn Du ohne meine Zustimmung meine Sammlung unter dem Titel "Die 30 allerschönsten Haydn-Menuette" (oder so ähnlich) herausbringst, kommst Du eventuell mit dem Urheberrecht in Konflikt.
Ob ich 30 Haydn-Menuette oder alle Haydn-Menuette in einem Sammelband drucken lasse, es bleiben alles Schöpfungen von Haydn und von niemand sonst. Mein schöpferischer Anteil an jedem dieser Stücke beträgt genau 0%, und daher habe ich auf diese Stücke und ihren Notentext genau dasselbe Recht wie jeder andere Mensch auf der Welt.
Urheberrecht gibt es nur auf die eigene schöpferische Leistung. Erst wenn ich den Notentext verändere (in kreativer Weise oder wenigstens aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse), werde ich zum Urheber des neuen Notentextes.
Und wenn ich mit der Sammlung eine schöpferische Leistung vollbringe, dann bezieht sich mein Recht als Urheber ausschließlich auf meine eigene Leistung. Wenn ich die Menuette nach Schwierigkeitsgrad sortiere und numeriere, dann sind die Nummern mein geistiges Eigentum, und ich allein habe das Recht, die Menuette mit dieser Numerierung zu veröffentlichen.
Wer sich eine andere Numerierung einfallen läßt, hat selbstverständlich das Recht, die Menuette mit seinen Nummern zu veröffentlichen.
Das ist ein ausdrücklich als Extremwertbetrachtung gekennzeichnetes Denkmodell, das Du inhaltlich kaum wirst widerlegen können. Du kannst lediglich seine praktische Bedeutung anzweifeln, und in dem Punkt würde ich gar nicht dagegen halten, sondern Dir Recht geben.Ist da außer "Überspitzungen" irgendein sinnvolles Argument drin?

Bei denen ist es jedenfalls eindeutig zulässig. Bei jüngeren Ausgaben wie z. B. einer überarbeiteten Henle-Ausgabe sehe ich das nicht so eindeutig wie Du. Ich stimme ja zu, dass man nicht päpstlicher sein soll als der Papst und dass auch kein Verlag allein deshalb in den Ruin getrieben wird, weil ein Instrumentallehrer seinen Schülern mal eine Etüde kopiert.Du suggerierst hier, man dürfe nur aus 50 oder gar 70 Jahre alten Notenbänden kopieren
Ich gehe zu Gunsten der Herausgeber davon aus, daß die Zusammenstellung eine schöpferische Leistung ist und damit urheberrechtlich geschützt ist. Ich hatte das in anderem Zusammenhang mal am Beispiel eines Haydn-Menuetts (bzw. einer Menuett-Sammlung) versucht zu verdeutlichen:
Bei Bibliotheken sparen die Verlage an Druckkosten, weil ja nicht 100 Exemplare gedruckt werden müssen, um 100mal gelesen zu werden. Umgekehrt muss eine Bibliothek, nach meinem Kenntnisstand, bei jedem Verleih wenige Cents an die Verwertungsgemeinschaft abdrücken, die dann wieder eine gewisse Summe an Verlage und Autoren ausschüttet.Der Verlag liefert z. B. ein einziges Buch an eine öffentliche Bibliothek und muß damit leben, daß das Buch dann von hundert Leuten nacheinander ausgeliehen und gelesen wird, ohne daß der Verlag dafür auch nur einen Cent sieht.