Digitale Noten-App: enote

  • Ersteller des Themas Cheval blanc
  • Erstellungsdatum

C

Cheval blanc

Dabei seit
4. Apr. 2020
Beiträge
1.929
Reaktionen
2.308
Ich bin eben auf die App „enote“ gestoßen, mit der man sich Noten auf das Tablet laden kann. Das Repertoire für klassische Klaviermusik ist beachtlich, und das „Druckbild“ (PDF?) ist sehr gut. Was mich allerdings irritiert: Die Noten stammen offensichtlich aus aktuellen Urtext-Ausgaben. Die Schumann-Noten z.B. eindeutig aus dem Henle-Verlag! Ich frage mich, wie es hier mit dem Copyright aussieht, zumal das Unternehmen enote offensichtlich in Berlin (und nicht in irgendeinem rechtsfreien Bananenstaat) sitzt. (NB: Daß die App nur eine englischsprachige Benutzeroberfläche anbietet, daran wird man sich wohl gewöhnen müssen.)
 
Also laut enote werden die Noten von einer AI eingelesen, neu konstruiert/digitalisiert und dann wieder visualisiert.
Was genau deutet denn auf "eindeutig aus dem Henle-Verlag" hin?
 
Da hat die AI zum Lernen wohl recht viel Henle gelesen. Stellt sich die Frage, ab wann eine Abschrift eine Kopie ist und ob es bezüglich KI da schon Regelungen gibt.
Kann mir aber auch vorstellen und halte das sogar für wahrscheinlich, dass enote Absprachen mit Henle und anderen Verlagen getroffen hat.
 
Ist Urtext nicht Urtext? Kann man daran ein Urheberrecht erweben wenn man es unverändert publiziert? Auf die grafische Gestaltung sicher aber auf die Noten?
 
das läuft nur auf apple, oder?
Was ist dann der Unterschied zu forscore?
 
NEIN! Es bleibt die Entscheidung des Herausgebers, welches Material er zugrunde legt:
  • Entwurfsmanuskript
  • Reinschrift des Komponisten
  • Abschriften von Zeitgenossen, Schülern
  • Druckfassung
  • Korrigierte Druckfassung
  • Exemplare von Schülern mit Einzeichnung des Komponisten
Da können sich schon gewaltige Unterschiede ergeben
 
Mir ging es darum ob die Veröffentlichung einer Urtextausgabe, worauf auch immer sie beruht, ein eigenständiges Urheberrecht begründet
In manchen Fällen ja.
Siehe z.B. §70 UrhG: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__70.html
"(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."
 

Erfahrungswerte mit der app (enote) würden mich auch interessieren.
 

Zurück
Top Bottom