Mit IMSLP-Noten bei JuMu ?

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kurzfingerchen

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Hallo!
Bin neu hier im Forum, da ich auch erst seit ein paar Monaten auf nem Klavier herumklimper (ich glaub spielen kann man das noch nicht nennen ;) )

Jedoch spiel ich seit mehreren Jahren Flöte, und wollte 2012 das erste Mal bei Jugend Musiziert mitmachen. (Auch wenns um Flöte geht frag ich trotzdem mal hier nach, ich glaube hier sind doch mehrere die schon öfter bei JuMu dabei waren, oder?) Also kurz gesagt: Ich kenn mich überhaupt nicht aus wie das genau abläuft.
Da ich das Ganze außerdem noch ohne meinen Lehrer durchziehe verzweifle ich schon seit knapp drei Monaten an der Stückauswahl, und hab jetzt, zwei Wochen vor Anmeldeschluss, immer noch nicht mein komplettes Programm zusammen.

Jetzt hab ich in dieser gemeinfreien Petrucci-Bibliothek ein paar Stücke gefunden die vielleicht in Frage kämen. Was für mich jetzt der Punkt ist: Es sind Stücke von lebenden Komponisten (höchstwahrscheinlich selbst eingestellt um bkannter zu werden) und teilweise find ich die garnicht zum bestellen irgendwo im Internet.
Daher meine Frage: Rechtlich müsste das ja ok sein, aber wie kommt das wenn ich mit solchen (elbst ausgedruckten Noten) bei JuMu auftauche?

Liebe Grüße, und schonmal vielen lieben Dank für Antworten!
 
Daher meine Frage: Rechtlich müsste das ja ok sein, aber wie kommt das wenn ich mit solchen (elbst ausgedruckten Noten) bei JuMu auftauche?

Liebe Grüße, und schonmal vielen lieben Dank für Antworten!

Guten Morgen Kurzfingerchen,

Ich bezweifel sehr, dass es rechtlich ok ist, wenn die Komponisten noch leben. Die wollen ja auch irgendwie Geld verdienen, und natürlich auch die Gema.
Von daher würde ich davon abraten, mit solchen Noten bei JuMu aufzutauchen. Nicht, dass es noch irgendwelche rechtlichen Konsequenzen hat (aber ich bin kein Rechtsanwalt. Vielleicht können dir da andere Leute Näheres zu sagen).

Übrigens beachtet, dass du bei Jumu mehrere Epochen abdecken musst!

Schöne Grüße
pp
 
re

hm, dachte mir nur weil es auch noch computergeschriebene dateien sind, von daher könnt es doch gut sein dass sie es selbst reingestellt haben.

und wie ist das mit der handabschrifts-regelung? ... da darf man doch wieder was ...

irgendwie total verzwicktes thema!
 
Nö, ist ganz einfach und ist durchs UrhG eindeutig geregelt: Das Recht, ein Werk zu vervielfältigen, hat allein der Urheber. Für Noten gilt: Für private Zwecke darf man sie abschreiben (nicht fotokopieren), aber darf diese Abschriften nicht bei Aufführungen benutzen.
Dieser Schutz ist befristet, er erlöscht 70 Jahre nach Tod des Urhebers oder Bearbeiters. Zusätzlichen Schutz gewährt das Gesetz für wissenschafltiche Ausgaben und Erstausgaben, nämlich 25 Jahre seit Erscheinen.

Selbstverständlich steht es dem Urheber frei, über seine Rechte nach Belieben zu verfügen. Und wenn er seine Werke im Internet zum kostenlosen Download anbietet, dann erlaubt er selbstverständlich auch das Ausdrucken. Schließlich will er gespielt werden.

Beim IMSLP darfst du mit großer Sicherheit davon ausgehen, daß das Herunterladen und Ausdrucken auch in Europa legal ist, denn andernfalls sind die Stücke beim IMSLP mit "Non-PD EU" gekennzeichnet.

Der Musikrat schreibt in den Ausschreibungsbedingungen für JuMu unter den FAQ: "Die Verwendung von kopierten Noten ist aus urheberrechtlichen Gründen (UrhG) nicht gestattet und kann strafrechtlich verfolgt werden." Leider vergißt er mitzuteilen, daß es ausschließlich für geschützte Werke gilt, bei denen der Urheber (bzw. der Inhaber der Rechte, also der Verlag) es nicht erlaubt hat. Für nicht mehr geschützte Werke gilt es eh nicht, denn dazu gibt es keinerlei Strafvorschrift.

Du darfst also beruhigt aus deinen Zetteln spielen.
 
Vielleicht kannst du uns ja mal die Seiten der Stücke auf IMLSP schicken, dann können wir dir konkret helfen. ;)

Alles Liebe
 
dass du bei Jumu mehrere Epochen abdecken musst!

ugg stiefel
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Nö, ist ganz einfach und ist durchs UrhG eindeutig geregelt: Das Recht, ein Werk zu vervielfältigen, hat allein der Urheber. Für Noten gilt: Für private Zwecke darf man sie abschreiben (nicht fotokopieren), aber darf diese Abschriften nicht bei Aufführungen benutzen.
Dieser Schutz ist befristet, er erlöscht 70 Jahre nach Tod des Urhebers oder Bearbeiters. Zusätzlichen Schutz gewährt das Gesetz für wissenschafltiche Ausgaben und Erstausgaben, nämlich 25 Jahre seit Erscheinen.

Selbstverständlich steht es dem Urheber frei, über seine Rechte nach Belieben zu verfügen. Und wenn er seine Werke im Internet zum kostenlosen Download anbietet, dann erlaubt er selbstverständlich auch das Ausdrucken. Schließlich will er gespielt werden.

Beim IMSLP darfst du mit großer Sicherheit davon ausgehen, daß das Herunterladen und Ausdrucken auch in Europa legal ist, denn andernfalls sind die Stücke beim IMSLP mit "Non-PD EU" gekennzeichnet.

Der Musikrat schreibt in den Ausschreibungsbedingungen für JuMu unter den FAQ: "Die Verwendung von kopierten Noten ist aus urheberrechtlichen Gründen (UrhG) nicht gestattet und kann strafrechtlich verfolgt werden." Leider vergißt er mitzuteilen, daß es ausschließlich für geschützte Werke gilt, bei denen der Urheber (bzw. der Inhaber der Rechte, also der Verlag) es nicht erlaubt hat. Für nicht mehr geschützte Werke gilt es eh nicht, denn dazu gibt es keinerlei Strafvorschrift.

Du darfst also beruhigt aus deinen Zetteln spielen.


Lieber Kernbeisser,

auch wenn es richtig ist, was du schreibst, bezweifle ich, dass es erlaubt ist.

Ich wünschte, ich wäre da juristisch mehr bewandert, aber Fakt ist, dass in Musikschulen, die keinen Vertrag mit der VGMusikedition haben, überhaupt nicht kopiert werden darf. Auch bei Werken, deren Komponisten schon 70 Jahre tot sind.

Es liegt unter anderem daran:

"Ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind darüber hinaus auch so genannte Wissenschaftliche Ausgaben (zum Beispiel Urtext-Ausgaben) oder Erstausgaben sowie Notenausgaben mit pädagogisch ergänzenden Texten oder illustrativen Abbildungen. Mindestens eine dieser genannten Voraussetzungen erfüllen die meisten der in der Praxis verwendeten Notenausgaben."
(Zitat aus Schott Musikpädagogik )

Das größte Problem ist aber, dass eine privat legale Kopie trotzdem nicht zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden darf. Also selbst Musikschulen, die einen Lizenzvertrag mit der VGMusikedition abgeschlossen haben, müssen zur Aufführung Originale verwenden, weshalb viele diesen Lizenzvertrag nicht abschließen.

In Konzerten und öffentlichen Aufführungen müssen immer Originale verwendet werden, daher bin ich ziemlich sicher, dass Kopien bei JuMu nicht erlaubt sind.

Liebe Grüße

chiarina
 
Lieber Kernbeisser,

auch wenn es richtig ist, was du schreibst, bezweifle ich, dass es erlaubt ist.

Ich wünschte, ich wäre da juristisch mehr bewandert, aber Fakt ist, dass in Musikschulen, die keinen Vertrag mit der VGMusikedition haben, überhaupt nicht kopiert werden darf. Auch bei Werken, deren Komponisten schon 70 Jahre tot sind.

Es liegt unter anderem daran:
"Ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind darüber hinaus auch so genannte Wissenschaftliche Ausgaben (zum Beispiel Urtext-Ausgaben) oder Erstausgaben sowie Notenausgaben mit pädagogisch ergänzenden Texten oder illustrativen Abbildungen. Mindestens eine dieser genannten Voraussetzungen erfüllen die meisten der in der Praxis verwendeten Notenausgaben."
(Zitat aus Schott Musikpädagogik )

Das größte Problem ist aber, dass eine privat legale Kopie trotzdem nicht zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden darf. Also selbst Musikschulen, die einen Lizenzvertrag mit der VGMusikedition abgeschlossen haben, müssen zur Aufführung Originale verwenden, weshalb viele diesen Lizenzvertrag nicht abschließen.

In Konzerten und öffentlichen Aufführungen müssen immer Originale verwendet werden, daher bin ich ziemlich sicher, dass Kopien bei JuMu nicht erlaubt sind.
Hallo chiarina,

natürlich gibt es das Urheberrecht des Verlags, das man berücksichtigen muss, unabhängig von dem Urheberrecht des Komponisten.
Aber genau das hat ja Kernbeisser in seinem Beitrag auch konkretisiert:
Dieser Schutz ist befristet, er erlöscht 70 Jahre nach Tod des Urhebers oder Bearbeiters. Zusätzlichen Schutz gewährt das Gesetz für wissenschafltiche Ausgaben und Erstausgaben, nämlich 25 Jahre seit Erscheinen.
Selbstverständlich steht es dem Urheber frei, über seine Rechte nach Belieben zu verfügen. Und wenn er seine Werke im Internet zum kostenlosen Download anbietet, dann erlaubt er selbstverständlich auch das Ausdrucken. Schließlich will er gespielt werden.

Beim IMSLP darfst du mit großer Sicherheit davon ausgehen, daß das Herunterladen und Ausdrucken auch in Europa legal ist, denn andernfalls sind die Stücke beim IMSLP mit "Non-PD EU" gekennzeichnet.

Der Musikrat schreibt in den Ausschreibungsbedingungen für JuMu unter den FAQ: "Die Verwendung von kopierten Noten ist aus urheberrechtlichen Gründen (UrhG) nicht gestattet und kann strafrechtlich verfolgt werden." Leider vergißt er mitzuteilen, daß es ausschließlich für geschützte Werke gilt, bei denen der Urheber (bzw. der Inhaber der Rechte, also der Verlag) es nicht erlaubt hat. Für nicht mehr geschützte Werke gilt es eh nicht, denn dazu gibt es keinerlei Strafvorschrift.
Deswegen denke ich, Kernbeisser liegt mit seiner Schlussfolgerung richtig:
Du darfst also beruhigt aus deinen Zetteln spielen.
insofern es um "Zettel" von IMSLP geht.
Die von Dir zitierte Stelle aus "Schott Musikpädagogik" bezieht sich auf "die meisten der in der Praxis verwendeten Notenausgaben", also kommerziell erhältliche gedruckte Notenhefte und Notenbücher. IMSLP ist etwas anderes. IMSLP verwendet nach meiner Erfahrung alte Ausgaben mit längst abgelaufenem Verlagsschutz. Details sind auf der Download-Seite der jeweiligen Noten dargestellt, die sollte man auch immer genau lesen; die Urheberrechte sind für verschiedene Länder unterschiedlich.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Deswegen denke ich, Kernbeisser liegt mit seiner Schlussfolgerung richtig:

insofern es um "Zettel" von IMSLP geht.
Die von Dir zitierte Stelle aus "Schott Musikpädagogik" bezieht sich auf "die meisten der in der Praxis verwendeten Notenausgaben", also kommerziell erhältliche gedruckte Notenhefte und Notenbücher. IMSLP ist etwas anderes. IMSLP verwendet nach meiner Erfahrung alte Ausgaben mit längst abgelaufenem Verlagsschutz. Details sind auf der Download-Seite der jeweiligen Noten dargestellt, die sollte man auch immer genau lesen; die Urheberrechte sind für verschiedene Länder unterschiedlich.


Lieber Dimo,

es ist immer eine crux mit dieser Kopiererei! Du hast da völlig Recht, nur bin ich mir eben nie sicher, wie das nun bei imslp ist und ob die dortigen Urtextausgaben wirklich mind. 25 Jahre alt sind.

Was aber das viel größere Dilemma ist, ist ja die Aufführung (öffentlich) mit legalen Kopien. Blöderweise weiß ich auch nicht die genauen Gründe (unlauterer Wettbewerb, meine ich, .......) für diesen Hintergrund, aber JuMu kann man durchaus auch als öffentliche Aufführung bezeichnen. Jedenfalls darf man bei Konzerten nur aus Originalen spielen, sogar Umblätterkopien sind meines Wissens verboten.

Liebe Grüße

chiarina
 

auch wenn es richtig ist, was du schreibst, bezweifle ich, dass es erlaubt ist. Ich wünschte, ich wäre da juristisch mehr bewandert ...

Liebe Chiarina, auch wenn es richtig ist, was du schreibst -- nämlich daß zusätzlich zu wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben auch Sammlungen (z.B. Klavierschulen) durchs UrhG geschützt sind, s. UrhG - Einzelnorm -- ist es Fakt, daß jede Menge Noten benutzt werden, die diesem Schutz nicht unterliegen. Wer das bezweifelt, weil er juristisch nicht bewandert ist, der könnte ja mal auf Wanderschaft gehen.
Gubu wies hin auf http://www.jmd.info/fileadmin/files/10_LVs/LVBayern/Dokumente/Zusammenfassung_Metzner.pdf
Dort heißt es:
Es ist nicht generell verboten, aus kopierten Noten zu spielen; die bisher z. T. in Wettbewerbsbedingungen enthaltene entsprechende Untersagung "aus urheberrechtlichen Gründen" entbehrt in dieser Pauschalität einer rechtlichen Grundlage

Leider erläutert das der Autor nicht näher, aber er hat recht; außerdem ist er juristisch bewandert, nämlich Rechtsanwalt.

Wer mehr über den Hintergrund wissen will, kann mal folgenden sehr alten Artikel aus der "Zeit" lesen. Dort erfährt man, warum es den Verlagen gelungen ist, die Mär vom generellen Kopierverbot sämtlicher Noten so fest in die Köpfe zu pflanzen, daß sie unausrottbar geworden ist:
Musikverlage: Nöte mit Noten | Wirtschaft | DIE ZEIT Archiv | Ausgabe 45/1986
Dort liest man auf Seite 2:
Noch aus einem anderen Grund kommt das Urteil den Musikverlegern höchst ungelegen. Erst im vergangenen Jahr hatte die Bundesregierung, auf Drängen der Verleger und Komponisten, das Urheberrecht geändert. So dürfen von geschützten Werken jetzt keine Kopien mehr hergestellt werden; bislang war dies für den privaten Gebrauch noch erlaubt. Die Gesetzesänderung nutzten die Verleger zur Einschüchterung der Kunden. Der Musikverlegerverband brachte Aufkleber und Plakate heraus und verteilte sie in Kopierläden, auf denen es etwa hieß: "Photokopieren von Noten ist grundsätzlich verboten." Das ist zwar wirksam, aber falsch.
Wer den Wortlaut des BGH-Urteils nachlesen möchte, kann die Urteilsbegründung gegen ein paar Euro Gebühr beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 98/84 anfordern:
https://www.bundesgerichtshof.de/Si..._Kontakt_Entscheidungsversand_Integrator.html
Man hat eine Kopie des Urteils wenige Tage später im Briefkasten.

... aber Fakt ist, dass in Musikschulen, die keinen Vertrag mit der VGMusikedition haben, überhaupt nicht kopiert werden darf. Auch bei Werken, deren Komponisten schon 70 Jahre tot sind.
Das ist Unsinn. Nirgends wird mehr kopiert als in Musikschulen. Musikschulleitungen, die ein generelles Kopierverbot als verbindliche Dienstanweisung für alle Lehrer erteilen, dürften die Ausnahme sein. Man sichert sich lediglich ein wenig ab, indem man eine Warnung über den Kopierer hängt -- damit ist der Mitarbeiter drauf hingewiesen worden und haftet selber, falls er illegale Kopien anfertigt. Mir ist keine Musikschule bekannt, wo die Leitung ein Kopierverbot strikt kontrolliert und durchsetzt.

Fakt ist:
1. Was durchs UrhG geschützt ist, darf nicht kopiert werden. Das betrifft Originalwerke bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers, Bearbeitungen bis 70 Jahre nach Tod des Bearbeiters, wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben bis 25 Jahre seit Erscheinen, Sammelwerke. Hier ist auch die private Fotokopie verboten, allenfalls darf abgeschrieben, die Abschrift aber nicht für Aufführungen benutzt werden.
2. Eine Rechtsvorschrift für Privatkopien nicht geschützter Werke gibt es nicht.
3. Bei nicht geschützten Werken ist sogar die kommerzielle Kopie legal; nach welcher Frist seit Erscheinen, ist nicht genau geklärt, denn das BGH-Urteil hat nur entschieden, daß die Frist im strittigen Fall ausreiche, hat aber keine verbindliche Mindestfrist genannt. Wahrscheinlich kann man davon ausgehen, daß 25 Jahre reichen, denn die Urteilsbegründung erwähnt den 25-jährigen Schutz wissenschaftlicher Ausgaben, den man fürs reine Notenbild nicht auf mehr als 50 Jahre ausdehnen könne.

Das ist die Rechtslage. Was man an gegenteiligen Mutmaßungen aufschnappt, ist uninformiertes Geraune.

Was JuMu angeht, kontrolliert dort sowieso kein Mensch, aus welchen Noten gespielt wird -- der Veranstalter nicht, weil er Besseres zu tun hat, und ein Vertreter der VG Musikedition, falls er dort mal auftauchen sollte, nicht, weil er dazu nicht befugt ist, denn "Zeigt her eure Noten" zu verlangen, dafür fehlt ihm die Polizeigewalt. Der JuMu-Hinweis, man dürfe nicht aus kopierten Noten spielen, ist übrigens nicht direkter Bestandteil der Ausschreibungsbedingungen, sondern findet sich lediglich im Anhang unter den FAQ.

Wer sich selber einen Gefallen tun möchte, kauft sich aber lieber vernünftig gebundene Noten. Wer längst vergriffene Werke spielen möchte, die man beim IMSLP evtl. findet, hat aber die Wahl gar nicht. Und wo der Urheber selber das Ausdrucken erlaubt, ist es völlig legal, obwohl noch Urheberschutz besteht.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Danke für eure vielen Antworten!

Ich glaube auch dass wahrscheinlich eh nicht kontrolliert wird, also Noten rein in nen Festen Papierumschlag, sieht besser aus und dann wirds schon gehn :)
 
Gubu wies hin auf http://www.jmd.info/fileadmin/files/10_LVs/LVBayern/Dokumente/Zusammenfassung_Metzner.pdf
Dort heißt es:
Es ist nicht generell verboten, aus kopierten Noten zu spielen; die bisher z. T. in Wettbewerbsbedingungen enthaltene entsprechende Untersagung "aus urheberrechtlichen Gründen" entbehrt in dieser Pauschalität einer rechtlichen Grundlage

Leider erläutert das der Autor nicht näher, aber er hat recht; außerdem ist er juristisch bewandert, nämlich Rechtsanwalt.


Lieber Kernbeisser,

erst mal herzlichen Dank für deinen ausführlichen Beitrag! Leider antworte ich erst jetzt, aber ich wollte mal ein paar Fakten haben, bevor ich mich weiter äußere und hatte mich selber für weitere Auskünfte an die VGMusikedition gewandt.

Leider, leider hat sie auf meine mail nicht geantwortet :? - demnächst werde ich noch anrufen.

Ich bin immer noch unsicher, ob es wirklich erlaubt ist, gemeinfreie Noten zu gewerblichen Zwecken zu kopieren. In dem sehr empfehlenswerten link (danke auch an gubu!) schreibt Metzner einerseits:

"Erlaubt ist:
......................
Gewerbliches Kopieren von Noten gemeinfreier Musikwerke, wenn der ergänzende wettbewerbliche
Leistungsschutz abgelaufen ist, das ist nach der Rechtsprechung in der Regel 25
Jahre nach Herausgabe der Fall; allerdings darf keine irreführende Urheberrechtsangabe angebracht
werden"



andererseits:

"Dürfen Ausgaben von Komponisten, die vor über 70 Jahren gestorben sind, kopiert
werden?

Generell ja (siehe oben), jedoch nicht ohne Weiteres im Rahmen gewerblicher Nutzungen.
Dies ist ein weiter Begriff, hierunter können u. U. auch Musikschulen fallen."


Mich irritiert das nach wie vor und ich kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich wirklich 25 Jahre alte Urtextausgaben von Henles Beethoven-Sonaten oder imslp-Noten zu gewerblichen Zwecken (Verkauf .....) kopieren dürfte.

Ich finde, dass es da keine ganz klaren Grenzen und Gesetze gibt. Oder sehe ich das wirklich falsch?

Liebe Grüße

chiarina
 
Mich irritiert das nach wie vor und ich kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich wirklich 25 Jahre alte Urtextausgaben von Henles Beethoven-Sonaten oder imslp-Noten zu gewerblichen Zwecken (Verkauf .....) kopieren dürfte.
Ich finde, dass es da keine ganz klaren Grenzen und Gesetze gibt. Oder sehe ich das wirklich falsch?

Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt, sofern es nicht anderweitige Vorschriften verletzt. Im übrigen hatte ich das bereits kommentiert:
3. Bei nicht geschützten Werken ist sogar die kommerzielle Kopie legal; nach welcher Frist seit Erscheinen, ist nicht genau geklärt, denn das BGH-Urteil hat nur entschieden, daß die Frist im strittigen Fall ausreiche, hat aber keine verbindliche Mindestfrist genannt. Wahrscheinlich kann man davon ausgehen, daß 25 Jahre reichen, denn die Urteilsbegründung erwähnt den 25-jährigen Schutz wissenschaftlicher Ausgaben, den man fürs reine Notenbild nicht auf mehr als 50 Jahre ausdehnen könne.
Ob es als gewerblich einzustufen ist, wenn ein Musiklehrer für Schüler Noten kopiert, darüber gibt es nur Spekulationen, was dein Zitat ja belegt: "... hierunter können u. U. auch Musikschulen fallen", schreibt Metzner, und er schreibt nicht: "hierunter fallen auch Musikschulen".

... dass ich wirklich 25 Jahre alte Urtextausgaben von Henles Beethoven-Sonaten oder imslp-Noten zu gewerblichen Zwecken (Verkauf .....) kopieren dürfte.
Wissenschaftliche Ausgaben und IMSLP-Noten im gleichen Zusammenhang zu nennen, zeugt von Mißverständnis. IMSLP-Noten, soweit sie auch in Europa gemeinfrei sind und nicht nur in Kanada, könntest du, wenn die Qualität der Scans denn ausreichte, ohne weiteres in eigenem Verlag als "Reprints" verkaufen. Um solche Reprints ging es in dem BGH-Urteil. Es gibt Verlage, deren Hauptgeschäft darin besteht (Dover z.B.). Die scannen natürlich selber, anstatt IMSLP-Scans zu benutzen, zumal sie es bereits taten, lange bevor es IMSLP gab; aber der deutsche Anbieter Inter-Note verkauft neben anderem tatsächlich zahlreiche IMSLP-Scans, was durch Vergleiche mit IMSLP-Noten schnell festzustellen ist: inter-note.com - Printed Music on Demand (Noten Online Klaviernoten Chornoten Musiknoten Score)
Außerdem: Man verkenne nicht das Geschäftsmodell Henles, das darin besteht, nur solche Werke herauszugeben, für die keinerlei Tantiemen mehr fällig sind. Henle kann doch nicht selber nur Gemeinfreies veröffentlichen und dann seinerseits daran Urheberrechte geltend machen, denn auch Henle hat mit Beethoven keinen Vertrag. "Gemeinfrei" bedeutet, daß es der Allgemeinheit gehört, nicht Henle.

Wenn du schreibst "Mich irritiert das nach wie vor", dann scheint mir das typisch zu sein für ein seltsames Phänomen: Der Irrtum, Notenkopieren sei grundsätzlich verboten, sitzt so tief, daß er aus den Köpfen nicht mehr wegzukriegen ist – da waren die Musikverlegerverbände mit ihren dauernden Falschwarnungen offensichtlich sehr erfolgreich. Wahrscheinlich glauben große Teile der Bevölkerung auch immer noch daran, daß Spinat viel Eisen enthält und die Sonne sich um die Erde dreht.

Übrigens ist die Gleichung "Urtextausgabe gleich wissenschaftliche Ausgabe" nicht pauschal gültig, an wissenschaftliche Ausgaben werden höhere Ansprüche gestellt. Ob die erfüllt sind, läßt sich im Streitfall nur vor Gerichten klären. Für welche Ausgaben deutsche Verlage Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erheben, erfährt man hier: VG Musikedition
Henles Ausgabe der Klaviersonaten Beethovens sind dort nicht zu finden.
 

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