Handel mit Elfenbein

Peter

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Bechsteinfan
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Vielen Dank an @OE1FEU für die Infos, die bei Bedarf aktualisiert werden.

für Deutschland füllt man dieses Formular aus:

https://www.bfn.de/sites/default/files/2022-04/224_Antrag_VS_RS_pac.pdf

und für Österreich dieses:

https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:f1931a99-1b43-4169-a35a-fef6ea707f99/CITES_EU_Bescheinigung.pdf

Es gibt Unterschiede zwischen den beiden:

Österreich:
  • In Österreich ist die Bescheinigung nur für den jeweiligen Besitzer gültig. Bei einem Verkauf/Besitzerwechsel muß eine neue Bescheinigung beantragt werden.
  • In Österreich ist die Antragstellung zentralisiert, d.h. Anträge sind ausschließlich an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Wien zu stellen. Adresse: Stubenring 1, 1010 Wien, Austria
  • Die Österreichische Gebührenordnung findet sich hier: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/naturschutz/artenhandel/formulare/gebuehren.html Demnach ist für die Vermarktungsbescheinigung eine Gebühr von 45 EUR zu entrichten, die Kontodaten sind ebenfalls auf dieser Seite zu finden.
  • Nach Österreich eingeführte Instrumente mit einer Bescheinigung aus einem anderen EU-Land, die nicht an den Eigentümer gebunden sind, behalten in Österreich ihre Gültigkeit.
Deutschland:

  • In Deutschland wird nur einmal pro Instrument eine solche Bescheinigung ausgestellt. Sie gilt nicht nur für den auf der Bescheinigung genannten Namen, sondern auch für nachfolgende Besitzer. Eine entsprechende Auswahl findet sich auf dem Formular zum Ankreuzen.
  • Die Antragstellung in Deutschland ist die Antragstellung nicht zentralisiert! Für jeden Antrag gibt es je nach Wohnort des Antragstellers im Landkreis entweder das Landratsamt mit der entsprechenden Umweltschutzbehörde oder das zuständige Regierungspräsidium.
  • Der Antrag kann per e-Mail eingereicht werden, setzt aber voraus, dass man weiß, an wen man die eMail schicken muss.
  • Die Gebühren sind in Deutschland nicht einheitlich und müssen im Einzelfall erfragt und überwiesen werden.
Grundsätzlich sind dem Antrag in beiden Ländern folgende Unterlagen (idealerweise) beizufügen:

  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung, Erbschein/Testament
  • Bescheinigung des Herstellers (idealerweise). Wenn es den Hersteller nicht mehr gibt und auch keinen Rechtsnachfolger sollte man auf einschlägigen Seiten nach der Seriennummer desInstrumentes suchen und davon einen Screenshot machen, der das Herstellungsjahr ausweist.
  • Bilder vom Instrument: Seriennummer, Gesamtbild, Klaviatur
  • Bestätigung darüber, dass bisher kein vergleichbarer Antrag gestellt wurde und dieser abgelehnt wurde
Hier noch einmal exemplarisch - auch als Ausfüllhilfe brauchbar (QED) - meine in Deutschland ausgestellte Bescheinigung für meinen Steinway D von 1887:

CITES-Bescheinigung-namenlos.jpg



CITES-Bescheinigung-2.jpg



CITES-Original-NY-anonymisiert.jpg



Das sollte jetzt eigentlich alles abdecken, was man wissen muss, wenn man ein Instrument mit Elfenbeintasten, hergestellt vor 1975, besitzt und dieses legal veräußern möchte. Gerne kann man ds Posting ergänzen und vielleicht sollten wir es sowohl auf die Startseite von clavio.de pinnen und auch in den relevanten Foren, als Klavier allgemein und Verkaufsanzeigen.

HTH.
 

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