Elfenbeintastenbelag - CITES-Bescheinigung

  • Ersteller des Themas Marlene
  • Erstellungsdatum

Ich habe mir jetzt einmal die Formulare von diversen Behörden heruntergeladen und festgestellt, dass keines wie das andere ist. https://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/115685 zum Beispiel hat als Ausfüllhilfe den Hinweis, dass die grau unterlegten Felder von der Behörde ausgefüllt werden. Das Feld "Nur Inhaber" ist ein solches, d.h. in diesem Fall hat man als Antragsteller keinen Einfluss darauf, was die Behörde ankreuzt und somit der Käufer eine neue Genehmigung beantragen muss, wenn er das Instrument weiterverkauft.

Vielleicht kann ja ein Jurist mal seine Meinung dazu kundtun, ob es legal ist, die ganzen verschiedenen Antragsformulare eigenständig so zusammenzufassen, wie man es am einfachsten ausfüllen kann. Einen Copyright-Vermerk habe ich nur in einem Fall gesehen und zwar dort, wo ein Verlag das Formular entworfen und der Behörde verkauft hat.

Danke für den ganzen Aufwand - das macht man nicht mal so nebenbei in 5 Minuten. Ingesamt ist das Bild jetzt nicht unbedingt klarer geworden, aber wir wissen besser, wo wir stehen.

Ich bin jetzt kein Jurist, weiss aber über einen juristisch bewanderten Beamten im Freundeskreis, das Bundesrecht Landesrecht (und letzteres dementsprechend Kommunalrecht) bricht, wenn es zu Konflikten kommt - nicht nur bei Gesetzen, sondern auch bei Verordnungen.

Daher ist anzunehmen, das man grundsätzlich auf der sicheren Seite ist, wenn man bzgl. des Templates sich an das verlinkte des Bundesamtes für Naturschutz (BFN, kein Ministerium, sondern nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz - BMUV) hält:

Wenn man die Bescheinigung online beantragt, ist das sicher das richtige. Wenn man alten Weg über die Landesbehörden geht, ist es ggf. taktisch sinnvoller, das dortige (sofern vorhanden) angebotene Formular zu nehmen, weil der zuständige Beamte es dann mit „seinem“ Formular einfacher hat.
 
aber jetzt nicht mehr.

Daher ist anzunehmen, das man grundsätzlich auf der sicheren Seite ist, wenn man bzgl. des Templates sich an das verlinkte des Bundesamtes für Naturschutz (BFN, kein Ministerium, sondern nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz - BMUV) hält:

Wenn man die Bescheinigung online beantragt, ist das sicher das richtige. Wenn man alten Weg über die Landesbehörden geht, ist es ggf. taktisch sinnvoller, das dortige (sofern vorhanden) angebotene Formular zu nehmen, weil der zuständige Beamte es dann mit „seinem“ Formular einfacher hat.

Den von Dir verlinkten Antrag habe ich - zusammen mit den erforderlichen Unterlagen - an die Kreisverwaltung geschickt. Heute habe ich die Bescheinigung erhalten. Aus den Erläuterungen der Kreisverwaltung geht hervor, dass mein 120 Jahre alter Bechstein als Musikinstrument (vor 1975) und Antiquität berücksichtigt wurde.

"Sollten Sie das Musikinstrument veräußern, bitten wir um Mitteilung, wann und an wen Sie es abgegeben haben", steht am Ende der Erläuterungen.

Nie im Leben werde ich diesen Flügel verkaufen, die Bescheinigung wird aber mein Sohn irgendwann brauchen.
 
Trifft meine Rechere zu, dass man eine Ausfuhrgenehmigung für den eigenen Flügel mit Elfenbeintasten (Baujahr 1982) braucht, wenn man in ein anderes EU-Land umzieht?
 
Ganz ohne Vermutung: Braucht man nicht. Mein Eltern haben im letzten Jahr einen Flügel mit Elfenbeintasten nach Italien verbracht und sicherheitshalber nachgefragt. Solange das Instrument im eigenen Besitz bleibt - was bei einem Umzug der Fall ist - , ist das unproblematisch.
 
Manchmal habe ich den Eindruck, hier wünscht sich manche/r, mit seinen Elfenbeintasten endlich 'mal erwischt zu werden. Dann gibt es wenigstens Aufregendes zu erzählen und die eigene Pianistenbeschäftigung findet ein wenig Beachtung.

CW
 
Zuletzt bearbeitet:

Zurück
Top Bottom