Bei dem besagten Urteil ging es darum, dass nunmehr Ausbildungskosten als sog. "vorgezogene Werbungskosten" in unbeschränktem Umfang als Verlustvortrag angesetzt werden dürfen. Ausbildungskosten sind normalerweise als Sonderausgaben, bis 2012 lediglich bis zur Höhe von 4.000€ absetzbar. Ab 2012...