Den Verlag gibt es als solchen nicht mehr, er ist 1988 aufgekauft worden.
So wie ich das verstehe, ein Verlag, falls es sich nicht gerade um einen Kleinverlag als Einzelunternehmung handelte, ist rechtlich als eine Gesellschaft zu betrachten, die nun lediglich von einer größeren Gesellschaft mit geführt wird. Oft werden bei einer Übernahme alte Namen beibehalten, bestehende Verpflichtungen und ähnlicher Rechtskram, wie Verbindlichkeiten, gehen mit über, wenn es sich um keine Insolvenz handelte. Doch das war nur ganz grob, wie ich es verstehe.
Schutzfristen liefen über 50 Jahre, falls ich mich richtig erinnern sollte. Es gab eine Anhebung auf 70 Jahre, was aber zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, wird nicht erneut verlängert. Ist bei Fotografien so, die begann um 1900 mit einer 5-jährigen Schutzfrist für einfache Lichtbilder, dann 25 Jahre, dann 50 Jahre, wurden halt in Etappen angehoben, bis zu den heutigen 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Was zwischendurch bereits allgemenfrei war, konnte nicht erneut unter Schutz gestellt werden. Einzig für "Dokumente der Zeitgeschichte" oder so ähnlich, wurde eine Ausnahme gemacht, und diese ist wohl ebenfalls abgelaufen.
Hatte einmal in einem anderen Zusammenhang danach gesucht, weil ich es nicht verstand, und ist wohl in diesem Bereich ähnlich geregelt. Nur hier verhält es sich mit dem Urheberrecht anders, auf Lichtbilder gab es ursprünglich keins. Den originalen Hinweis finde ich nicht mehr, nur noch Kopien davon. Auf
dieser Seite recht weit unten:
Im Vortrag Hinweise zur Digitalisierung alter Schallplatten stellte Ulrich Kaiser (HMT München) ein Webprojekt zur Digitalisierung von Schallplatten vor. Die im Aufbau befindliche Sammlung besteht aus Digitalisaten von Schallplatten, die erstmalig vor dem 1. Januar 1963 erschienen sind und deren 50jährige Schutzfrist nach deutschem Urheberecht im Jahr 2013 abgelaufen war (in diesem Jahr wurde die Schutzfrist auf 70 Jahre verlängert, das Leistungsschutzrecht für Tonträger entsteht nach § 85 UhrG allerdings nicht durch Vervielfältigung von Tonträgern bzw. Nachpressungen älterer Aufnahmen). Die Aufnahmen werden von der Bibliothek der Hochschule für Musik und Theater aufgenommen und auf den Servern der Bayerischen Staatsbibliothek langzeitarchiviert.
Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, musst Du Dir selbst sicherer werden, oder halt wirklich eine Rechtsauskunft holen. Für Fotografien hatte ich mir alle Zeitpunkte der einzelnen Anhebungen notiert, viele Lücken gab es da nicht, bin aber auf ein ähnliches Datum gekommen, bis zu welchem Jahrgang Abbildungen auf Ansichtskarten frei sein müssten.
Ausnahmen gibt es,
Beispiel:
Die Deutsche Bahn AG hat sich den ICE-Zug als Geschmacksmuster eintragen lassen und verlangt seit 2001 für gewerbliche Abbildungen eine Gebühr.
Jedenfalls, angenommen der Urheber ist vor mehr als 70 Jahren verstorben, dann wäre für mich die Frage nicht, wie lange ist heute die Schutzfrist, sondern wie lang war die Schutzfrist bei Veröffentlichung der Noten und war diese Schutzfrist bereits abgelaufen, somit die Veröffentlichung gemeinfrei, bevor es eine gesetzliche Verlängerung auf 70 Jahre gab.
Jetzt habe ich noch einmal die Seite besucht, von der ich ursprünglich das Zitat mit dem Schutzrecht hatte. Zwei Seiten weiter ist nun eine Übersicht mit viel Text. Bezieht sich zwar auf Tonaufnahmen, gibt aber schon einmal einen Einblick.
Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965 am 1. Januar 1966 gab es in Deutschland keine verwandten Schutzrechte bzw. ein Leistungsschutzrecht für den Schutz einer Tonaufnahme. Für die Zeit vor 1966 wurden künstlerische Darbietungen jedoch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. »fiktive Bearbeiterurheberrecht« geschützt, das sich auf § 2 Abs. 2 des LUG (= Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) stützte und für das eine Schutzdauer von 50 Jahren vorgesehen war.
Und das siehst dann nach der Grafik für mich so aus, als ob es erloschen ist.
Vor vielen Jahren habe ich mal etwas im JuraForum gepostet, und da sollte jede Frage als fiktives Beispiel geschrieben werden. Also:
"Einmal angenommen meine Noten wären von 1916 und in denen stünde", oder so ähnlich. Ob das heute noch so ist, weiß ich nicht.