Der Rechtsfragen-Faden (musikbezogen)

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23. Okt. 2019
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Da es offenbar noch keinen Faden zu verschiedenen Rechtsfragen* gibt, die Musik im Allgemeinen betreffen, starte ich hier mit einer konkreten Frage:

In meinen Noten von 1916 steht „Aufführungsrecht vorbehalten“. Wie lange gilt solch eine Bestimmung?

Hinzu kommt: Den Verlag gibt es als solchen nicht mehr, er ist 1988 aufgekauft worden. Haben Bestimmungen eines Verlags, den es nicht mehr gibt, überhaupt noch Gültigkeit?

* Mir ist bewusst, dass hier vermutlich niemand rechtsverbindliche Aussagen machen möchte, die später zum Problem werden. Deshalb erscheint es mir sinnvoll, schon hier darauf zu verweisen, dass alle Aussagen ohne Gewähr geschehen.
 
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Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod der Schöpfers. Dies beinhaltet auch das Aufführungsrecht.
Zum Aufführungsrecht siehe Paragraph 19 urhg.
Weitere wichtige Fristen regeln Paragraphen 70 und 71 urhg, das Recht an Erstausgaben und Wissenschaftlichen Ausgaben: 25 Jahre.
 
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Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod der Schöpfers. Dies beinhaltet auch das Aufführungsrecht.
Das ist mir bekannt. Hier geht es allerdings nicht um die Rechte des Schöpfers, sondern um die Rechte des Verlags und die Dauer von deren Gültigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Situation, dass der Verlag von einem größeren aufgekauft worden ist (1988, also noch nicht allzu lange zurückliegend).
 
Der Aufkauf des Verlages spielt keine Rolle, es gibt ja einen Rechtsnachfolger. Es gelten weiter die 70 Jahre bzw. 25 Jahre für Erstausgabe bzw. Wissenschaftliche Bearbeitung. Also, soweit der Komponist mehr als 70 Jahre tot ist, darf kopiert, aufgeführt, bearbeitet, arrangiert, umgestaltet werden ohne Einschränkung.

Verlagsrechte können abgetretene Urheberrechte sein, Rechte an der Erstausgabe, wenn der Komponist lange verstorben ist, oder Rechte an einer wissenschaftlichen Bearbeitung. Bei letzterem kann schon die Einfügung von Vortragszeichen oder Fingersätzen reichen.
 
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Mir ist bewusst, dass hier vermutlich niemand rechtsverbindliche Aussagen machen möchte,
Eine Rechtsberatung ist in Deutschland nur Rechtsanwälten erlaubt. Es geht nicht, dass ich, Du oder sonst irgendwer öffentliche Rechtsberatung macht. Das kann ziemlich in die Hose gehen.

Möglich ist nur das unverbindliche Diskutieren von beispielhaften Fällen ohne Relevanz im Stile von " mal angenommen, dass.....".

CW
 
Und selbst Rechtsanwälte scheuen Rechtsberatung außerhalb entsprechender geldwerter Mandats- und Beratungsverträge. Zum einen wollen sie ja was verdienen, zum anderen wird denen ihre eigene Versicherung, sollte ihnen ein regressfähiger Beratungsfehler nachgewiesen werden können, aufs Dach steigen, wenn kein solcher Vertrag vorlag.

Ob da Ohne-Gewähr-Klauseln irgendwas nützen, keine Ahnung. Aber wenn das A-B-strahieren von hypothetischen Parteien in ebenso angenommen Szenarien klappt, will ich nichts gesagt haben.

Was haltet ihr von Noten unter einer Creative-Commons-Lizenz? Vertraut ihr darauf, dass sie selber frei sind von Plagiatsverdacht, wiewohl sich der evtl. vermeintliche Urheber ja durch die Lizenzierung geschickt von irgendeiner Haftung befreit hat?
Ich war bisher immer eilfertig dabei, meine Werke (darunter zwei Musik-, und zwar Anfängerstücke, von der Schöpfungshöhe womöglich nicht so dolle, von der Qualität zu schweigen) so zu lizenzieren. Wer mich nicht kennt, muss mir ja nicht vertrauen.
 
Den Verlag gibt es als solchen nicht mehr, er ist 1988 aufgekauft worden.
So wie ich das verstehe, ein Verlag, falls es sich nicht gerade um einen Kleinverlag als Einzelunternehmung handelte, ist rechtlich als eine Gesellschaft zu betrachten, die nun lediglich von einer größeren Gesellschaft mit geführt wird. Oft werden bei einer Übernahme alte Namen beibehalten, bestehende Verpflichtungen und ähnlicher Rechtskram, wie Verbindlichkeiten, gehen mit über, wenn es sich um keine Insolvenz handelte. Doch das war nur ganz grob, wie ich es verstehe.
Schutzfristen liefen über 50 Jahre, falls ich mich richtig erinnern sollte. Es gab eine Anhebung auf 70 Jahre, was aber zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, wird nicht erneut verlängert. Ist bei Fotografien so, die begann um 1900 mit einer 5-jährigen Schutzfrist für einfache Lichtbilder, dann 25 Jahre, dann 50 Jahre, wurden halt in Etappen angehoben, bis zu den heutigen 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Was zwischendurch bereits allgemenfrei war, konnte nicht erneut unter Schutz gestellt werden. Einzig für "Dokumente der Zeitgeschichte" oder so ähnlich, wurde eine Ausnahme gemacht, und diese ist wohl ebenfalls abgelaufen.

Hatte einmal in einem anderen Zusammenhang danach gesucht, weil ich es nicht verstand, und ist wohl in diesem Bereich ähnlich geregelt. Nur hier verhält es sich mit dem Urheberrecht anders, auf Lichtbilder gab es ursprünglich keins. Den originalen Hinweis finde ich nicht mehr, nur noch Kopien davon. Auf dieser Seite recht weit unten:

Im Vortrag Hinweise zur Digitalisierung alter Schallplatten stellte Ulrich Kaiser (HMT München) ein Webprojekt zur Digitalisierung von Schallplatten vor. Die im Aufbau befindliche Sammlung besteht aus Digitalisaten von Schallplatten, die erstmalig vor dem 1. Januar 1963 erschienen sind und deren 50jährige Schutzfrist nach deutschem Urheberecht im Jahr 2013 abgelaufen war (in diesem Jahr wurde die Schutzfrist auf 70 Jahre verlängert, das Leistungsschutzrecht für Tonträger entsteht nach § 85 UhrG allerdings nicht durch Vervielfältigung von Tonträgern bzw. Nachpressungen älterer Aufnahmen). Die Aufnahmen werden von der Bibliothek der Hochschule für Musik und Theater aufgenommen und auf den Servern der Bayerischen Staatsbibliothek langzeitarchiviert.

Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, musst Du Dir selbst sicherer werden, oder halt wirklich eine Rechtsauskunft holen. Für Fotografien hatte ich mir alle Zeitpunkte der einzelnen Anhebungen notiert, viele Lücken gab es da nicht, bin aber auf ein ähnliches Datum gekommen, bis zu welchem Jahrgang Abbildungen auf Ansichtskarten frei sein müssten.

Ausnahmen gibt es, Beispiel:

Die Deutsche Bahn AG hat sich den ICE-Zug als Geschmacksmuster eintragen lassen und verlangt seit 2001 für gewerbliche Abbildungen eine Gebühr.

Jedenfalls, angenommen der Urheber ist vor mehr als 70 Jahren verstorben, dann wäre für mich die Frage nicht, wie lange ist heute die Schutzfrist, sondern wie lang war die Schutzfrist bei Veröffentlichung der Noten und war diese Schutzfrist bereits abgelaufen, somit die Veröffentlichung gemeinfrei, bevor es eine gesetzliche Verlängerung auf 70 Jahre gab.

Jetzt habe ich noch einmal die Seite besucht, von der ich ursprünglich das Zitat mit dem Schutzrecht hatte. Zwei Seiten weiter ist nun eine Übersicht mit viel Text. Bezieht sich zwar auf Tonaufnahmen, gibt aber schon einmal einen Einblick.

Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965 am 1. Januar 1966 gab es in Deutschland keine verwandten Schutzrechte bzw. ein Leistungsschutzrecht für den Schutz einer Tonaufnahme. Für die Zeit vor 1966 wurden künstlerische Darbietungen jedoch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. »fiktive Bearbeiterurheberrecht« geschützt, das sich auf § 2 Abs. 2 des LUG (= Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) stützte und für das eine Schutzdauer von 50 Jahren vorgesehen war.

Und das siehst dann nach der Grafik für mich so aus, als ob es erloschen ist.

Vor vielen Jahren habe ich mal etwas im JuraForum gepostet, und da sollte jede Frage als fiktives Beispiel geschrieben werden. Also: "Einmal angenommen meine Noten wären von 1916 und in denen stünde", oder so ähnlich. Ob das heute noch so ist, weiß ich nicht.
 
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Danke für eure Beiträge!
Es ist doch selbstverständlich, dass in einem Klavierforum keine rechtsverbindlichen Antworten erwartet werden können, Anhaltspunkte dürfen jedoch durchaus Erwähnung finden. Von daher kann ich die Bedenken und die Mahnungen nicht nachvollziehen, die hier auf die justiziable Relevanz einzelner Beiträge verweisen. Es wird doch auch niemand hier jemanden verklagen, weil ein falscher Übeweg genannt worden ist, der Sehnenscheidenentzündungen oder ähnliches hervorgerufen hat.
 
Das bezieht sich wohl auch mehr auf Fragen wie diese, wo es darum ging, ob ein Versicherungsmakler in Schadensfällen auch rechtlich beraten darf, und die dann beim Bundesgerichtshof landete.

Jetzt ist mir wieder eingefallen, warum ich gesucht hatte. Hatte eine gute Karte mit einem Straßenbild von 1937. Jedenfalls kam ich dann zu dem Schluss, alle Fotografien vor 1960 fallen nicht mehr unter irgendwelche Einschränkungen. Aber es gab eine Übergangsregelung, nach der Dokumente der Zeitgeschichte ab 1940 einen anderen Stellenwert erhielten, die jedoch vor einem Jahrzehnt, oder so in etwa, auslief. Heute finde ich nichts mehr dazu, als ob es so eine Regelung nie gab.

Doch, jetzt habe ich es gefunden. So ein Durcheinander gab es:

Alle solchen Lichtbilder waren, soweit sie nach dem Tod des Urhebers erstveröffentlicht wurden und der Urheber nach dem 31. Dezember 1940 verstorben ist, einheitlich bis zum 31. Dezember 2015 geschützt. Dies hat die paradox anmutende Konsequenz, dass von 2012 bis 2015 dokumentarische Lichtbilder noch geschützt waren, während die Regelschutzfrist für Lichtbildwerke 70 Jahre nach dem Tod bereits abgelaufen ist.
 
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Nicht ganz so musikbezogen:

Für Musikaufführungen benötigt man unter Umständen eine Anmeldung bei der GEMA.

Weiß jemand, wie das bei literarischen Texten von Autoren ist, die noch nicht seit 70 Jahren tot sind? Brauche ich eine Genehmigung, wenn im Rahmen eines Konzerts ein Text eines noch lebenden Autors gelesen wird?
 

Da sollte die VG Wort Dein Ansprechpartner sein.
 
Vielleicht steht ich ja gerade auf dem Schlauch, aber das verstehe ich nicht.
Was ich meine - es könnten sich Nutzer befleißigt fühlen, Rechtsauskünfte zu erteilen zu denen sie überhaupt nicht befugt sind, was wiederum Anwälte da zu befleißigen könnte, dem Forenbetreiber "aufs Dach zu steigen".

Ich hab selber mal in einen meiner früheren Foren wegen so etwas mal ne Abmahnung kassiert.
 
Dann soll der Betreiber den Faden eben schließen oder löschen.

Allerdings habe ich bereits im Beitrag Nr. 1 geschrieben:
Mir ist bewusst, dass hier vermutlich niemand rechtsverbindliche Aussagen machen möchte, die später zum Problem werden. Deshalb erscheint es mir sinnvoll, schon hier darauf zu verweisen, dass alle Aussagen ohne Gewähr geschehen.
Es ist doch immer noch besser, eine grobe Eischätzung ohne Gewähr, aber nach bestem Wissen und Gewissen, zu bekommen als gar keine Eischätzung und dann aufgrund von Unwissenheit einen Rechtsverstoß zu begehen.
 

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