Verkaufe Kawai CA-67 Digitalpiano

  • Ersteller des Themas pepschmir
  • Erstellungsdatum

pepschmir

pepschmir

Dabei seit
30. März 2015
Beiträge
107
Reaktionen
160
Hallo,

verkaufe Digitalpiano:

Kawai CA-67

Gekauft bei Thomann im Juli 2015. Knappe 4 Jahre Restgarantie ist drauf und natürlich eine Rechnung mit dabei.
Klavierhocker gebe ich auch dazu. Grund ist die Anschaffung eines akustischen Pianino, daher steht das Digi nur noch rum.

Neupreis: 2300 €

VHB: 1950 €

Abholung erwünscht, Versand möglich (Preise müsste ich dann erfragen). Standort ca. 35 Auto-Minuten von Lindau am Bodensee.
Probespielen nach Vereinbarung natürlich möglich. Fotos kann ich auch per PM schicken; sieht halt so aus wie auf der Herstellerseite www.kawai.at. Wie neu. Ca. 400 Stunden drauf geübt.
 
VHB: 1850 €
 
Kleiner Hinweis: Kawai-Garantie gilt nur für den Erstbesitzer, "Restgarantie" ist somit für den Käufer nutzlos. Nur mal so zum Vergleich, ein CA-95 1-Jahrespiano habe ich mit Hocker für 1800 EUR gekauft (Juli 2016).
 
wenn auf dem ursprünglichen Kaufvertrag kein Name steht, sondern z.B, die Seriennummer des Instrumentes, dann dürfte dies kein Problem für den Zweitkäufer sein. Anders, wenn auf dem Kaufvertrag der Name des Erstkäufers vermerkt ist. Dieser kann zwar die Ansprüche mittels eines Vermerks auf dem privaten Kaufvertrag auf den Zweitkäufer übertragen, aber ich glaube, dass der Händler nicht mitspielen muss.
 
Wollte hier keine Diskussion um die Übertragung von Garantien auslösen, danke aber für die Hinweise.
Falls ein Defekt auftritt kann man das dann nicht auch so regeln dass ich persönlich den Garantiefall anmelde? Dafür wäre ich natürlich offen.

Dann eben:

verkaufe Digitalpiano:

Kawai CA-67

Gekauft bei Thomann im Juli 2015. Neuwertiger Zustand. Nach ca. 400 Stunden keine Mängel aufgetreten.

Mit dem Preis gehe ich mal auf 1800 € runter und sehe das als VHB.
 
Falls ein Defekt auftritt kann man das dann nicht auch so regeln dass ich persönlich den Garantiefall anmelde? Dafür wäre ich natürlich offen.

Dann eben:

verkaufe Digitalpiano:

Kawai CA-67

Gekauft bei Thomann im Juli 2015. Neuwertiger Zustand. Nach ca. 400 Stunden keine Mängel aufgetreten.

Mit dem Preis gehe ich mal auf 1800 € runter und sehe das als VHB.

Ja, das kannst du so machen. Es sollte keine Kritik an dir sein. Als ich mir ein gebrauchtes DP zulegen wollte war ich so naiv zu glauben, dass die Garantie automatisch auf den Zweitkäufer übergehen würde. Ich musste mich "belehren" lassen, dass diesem i.a. nicht so ist. Ich habe den Eindruck, dass dies vielen (Käufern u. Verkäufern) nicht bewusst ist, deshalb wollte ich es hier mal hervorheben.
 
Wollte hier keine Diskussion um die Übertragung von Garantien auslösen, danke aber für die Hinweise.
Falls ein Defekt auftritt kann man das dann nicht auch so regeln dass ich persönlich den Garantiefall anmelde? Dafür wäre ich natürlich offen.
Du kannst als Verkäufer natürlich deinerseits Garantien anbieten und im Kaufvertrag fixieren, trägst dann allerdings auch das volle finanzielle Risiko dafür. (Wenn Kawai sich also weigert kostenfrei zu reparieren, kommst du für die Reparaturrechnung auf.)

Wer die Gewährleistung nicht ausschließt, steht auch von gesetzlicher Seite her für sein gebrauchtes Digi 12 Monate lang gerade, und diese Frist läuft nach jeder fälligen Mängelbeseitigung von vorn.
 

Bei Autos aber z.B. wird die Garantie übertragen. Gelten hier für ein und dieselbe Sache unterschiedliche Gesetze?
 
Gewährleistung bezieht sich auf Vertrag zwischen zwei Partner und ist somit nicht automatisch übertragbar. Dagegen Garantie bezieht sich auf die Ware und ist somit übertragbar. @fischerman, Garantie wird übertragen aber Gewährleistung nicht unbedingt.
 
Leute!
@pepschmir möchte hier sein Kawai Instrument verkaufen und wir müllen mit Garantie / Gewährleistung etc. den Faden zu.
Bitte gebt dem TE die Chance, sein Digitalpiano an den Mann zu bringen!
 
Sorry muss aber noch was nachtragen:
Thomann verlängert nach eigenen Angaben die Herstellergarantie auf drei Jahre (sofern diese nicht schon länger ist). Dass sie nur für einen Erstkäufer gilt, kann ich nirgends finden, auch nicht in den AGB. Es muss also nicht das gelten, was bei Klavierläden gilt.
https://www.thomann.de/de/compinfo_terms.html
 
Leute!
@pepschmir möchte hier sein Kawai Instrument verkaufen und wir müllen mit Garantie / Gewährleistung etc. den Faden zu.
Bitte gebt dem TE die Chance, sein Digitalpiano an den Mann zu bringen!
Klarheit hinsichtlich Garantieansprüche kann aber auch für potenzielle Käufer von Interesse sein und damit auch für den Käufer, der u. U. zu seinen Angaben stehen muss.
 
Wer die Gewährleistung nicht ausschließt, steht auch von gesetzlicher Seite her für sein gebrauchtes Digi 12 Monate lang gerade, und diese Frist läuft nach jeder fälligen Mängelbeseitigung von vorn.
Ich glaube nicht, dass dies so stimmt. Eine Mangelbeseitigung lässt nicht automatisch die Gewährleistung für das gesamte Gerät von 0 auf 12 (? o. 6) Monate neu durchstarten. Dies gilt im besten Fall NUR für den beseitigten Mangel und diese Gewährleistung muss auch vom Reparaturdienst getragen werden.
 
Ich glaube nicht, dass dies so stimmt. Eine Mangelbeseitigung lässt nicht automatisch die Gewährleistung für das gesamte Gerät von 0 auf 12 (? o. 6) Monate neu durchstarten. Dies gilt im besten Fall NUR für den beseitigten Mangel und diese Gewährleistung muss auch vom Reparaturdienst getragen werden.
Gewährleistungspflichtig ist nur der Verkäufer und die Gewährleistungsfrist endet ab Übergabe der mängelfreien Sache plus 12 (gebraucht) bzw. 24 Monate (Neuware). Das Innenverhältnis mit vom Verkäufer beauftragten Reparaturdiensten geht den Käufer nichts an. Solange der Verkäufer seinen Vertrag nicht erfüllt hat, verschiebt sich der Fristablauf nach hinten. Sprich wenn der Verkäufer im Extremfall fünf Jahre lang an der Aufgabe scheitert, ein nicht defektes Digitalpiano zu liefern, geht das nicht zu Lasten des Käufers und dieser bleibt nicht x Monate nach Geldübergabe plötzlich auf einem Schrotthaufen sitzen.

Bei freiwilligen Garantieleistungen ist das natürlich anders. Diese können nach Belieben gestaltet, die gesetzlichen Rechte jedoch nicht eingeschränkt werden.
 
Gewährleistungspflichtig ist nur der Verkäufer und die Gewährleistungsfrist endet ab Übergabe der mängelfreien Sache plus 12 (gebraucht) bzw. 24 Monate (Neuware). Das Innenverhältnis mit vom Verkäufer beauftragten Reparaturdiensten geht den Käufer nichts an. Solange der Verkäufer seinen Vertrag nicht erfüllt hat, verschiebt sich der Fristablauf nach hinten. Sprich wenn der Verkäufer im Extremfall fünf Jahre lang an der Aufgabe scheitert, ein nicht defektes Digitalpiano zu liefern, geht das nicht zu Lasten des Käufers und dieser bleibt nicht x Monate nach Geldübergabe plötzlich auf einem Schrotthaufen sitzen.

Bei freiwilligen Garantieleistungen ist das natürlich anders. Diese können nach Belieben gestaltet, die gesetzlichen Rechte jedoch nicht eingeschränkt werden.

Bei Wiki steht nur: "Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre, beginnend mit Übergabe der Kaufsache."
Dass da bei jeder Mangelbeseitigung die Gewährleistung neu anläuft konnte ich nicht finden.
 

Zurück
Top Bottom