Ad nauseam SteinWAS ... - Robert Estrin, Inhaber von LivingPianos ...

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  • #61
Ganz heikle Fragen, die es ähnlich auch in der Kunst gibt: wie verlaufen die Grenzen zwischen Konservierung, Restaurierung und Fälschung? Wann ist das Original kein Original mehr?
 
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  • #62
Wenn die Marke Steinway für die Qualität des restaurierten Instruments letztlich gar nicht erforderlich ist, warum besteht man dann überhaupt darauf, sie weiterzuverwenden?

Die naheliegende Antwort ist doch, dass die Wertschöpfung der Marke wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung ist. Gerade deshalb erscheint es mir aber auch konsequent, dass man sich dann an die markenrechtlichen Grenzen halten muss.

Ich glaube, man sollte es andersherum betrachten. Eine Marke wie Steinway* (oder jede andere gute Marke auch) bleibt für die Qualität eines restaurierten Instruments schon weiter "erforderlich", oder sagen wir besser bezeichnend und mit verantwortlich. Denn umgekehrt wird ein Schuh daraus: das Gesamtresultat einer gelungenen Restaurierung ist nicht vom Herstellernamen unabhängig, sondern der Markenname bietet dafür eine Voraussetzung. Nur weil die mit dem Namen verbundene ursprüngliche Herstellungsqualität hoch ist, lässt sich auch nach hundert Jahren noch eine Restaurierung oder Reparatur mit einem wirtschaftlich sinnvollen und qualitativ hochwertigen Ergebnis erzielen.

Niemand verletzt mit einer Restaurierung markenrechtliche Grenzen - solange er keine falschen Angaben beim Verkauf macht, und z.B. nicht ein minderwertiges und ganz anderes Instrument mit einem falschen Herstellernamen etikettiert. Es ist auch nicht verboten dazu Fremdteile aus dem Fachhandel zu verwenden, solange man nicht fälschlich von "Originalteilen" oder "Originalzustand" spricht.

Das Markenrecht ist daher letztlich gezwungen, mit praktikablen und objektivierbaren Kriterien zu arbeiten – nicht weil diese philosophisch die einzig richtigen wären, sondern weil sich die Frage sonst überhaupt nicht verlässlich beantworten ließe.


Zwischen der Frage, wie restauriert man einen historischen Flügel möglichst authentisch und qualitativ hochwertig?, und der Frage, unter welchen Voraussetzungen darf anschließend noch mit der Marke Steinway geworben werden?, würde ich deshalb klar unterscheiden. Das sind für mich zwei unterschiedliche Themen. Wenn die markenrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, das Instrument ohne die Marke anzubieten. Wenn seine Qualität tatsächlich für sich spricht, sollte sie schließlich auch ohne den Namen überzeugen.

Ich denke, man sollte es juristisch nicht unnötig verkomplizieren. Ein Flügel* bleibt auch nach einer fachgerechten Restaurierung oder Reparatur durch eine fremde Firma rechtlich ein Produkt der ursprünglichen Marke, solange die wesentlichen Elemente wie Gehäuse und Platte unverändert die originalen Seriennummern tragen. Die Nummern und die Schriftzüge und Logos dürfen natürlich nicht gefälscht werden, aber auch die dürfen problemlos und völlig legal restauriert oder erneuert werden.

Daher darf man in einem Verkaufsangebot auch jederzeit den Markennamen des Herstellers beibehalten und nennen. Auch wenn unbekannte Fremdteile verbaut sind. Solange man einfach sagt, dass Teile aus dem Fachhandel verwendet wurden, und damit keine falschen Angaben macht (also nicht explizit von "Originalzustand" oder bzw. "originalen" Teilen des Herstellers) spricht, ist alles in Ordnung. Das Instrument bleibt ein Steinway*. (So wie nach einem Reifenwechsel, und selbst nach einem Getriebe- oder Motorenaustausch aus einem BMWay auch kein BMWas wird - sorry für den Kalauer...) Völlig egal, was Steinway* anderes suggerieren will, vermutlich nur, um aus der Verunsicherung mit einer Drohkulisse rgendwie Kapital zu schlagen...
 
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  • #63
Im Markenrecht ist ein Markenbesitzer auch dazu verpflichtet, seine Rechte an der Marke zu verteidigen — also Markenrechtsverletzungen zu ahnden und juristisch zu verfolgen. Wer das nicht tut verliert das Markenrecht, auch wenn dieses korrekt eingetragen ist. Meines Wissens kann man das Markenrecht sogar ohne Eintragung etablieren, aber juristisch schwieriger verteidigen.

Ob der Klangboden aus einem originalen und unwiderbringlich verschollenen Holz ist oder aus einer schepperige Blechplatte ist aus markenrechtlicher Sicht solange irrelevant, solange beide von Steinway* geliefert wurden. Und dieses Teil kann man recht einfach und nachvollziehbar als "wesentlichen Bestandteil der Klanganlage" bezeichnen.

Dass Steinway hier viel Lärm macht ist das Resultat eines Vielfrontenkrieges: den Namen bekannt und exklusiv halten, die Markenrechte verteidigen, "Verbastelungen" abstrafen.

Ganz verkehrt scheint mir die Strategie nicht, auch wenn diese nicht nur Freunde macht.

Wer den historischen Klang des Instruments haben will geht sowieso den Weg der Reparatur.
 
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  • #64
Es ist richtig, dass man ein Markenrecht verteidigen darf und sogar muß, wenn es weiter bestehen soll. Richtig ist auch, dass der Hersteller einen gewerblichen Weiterverkauf nicht dulden muß, wenn ein Umbau die Qualität des Markenprodukts so stark verschlechtert und verändert hat, dass es dem Ruf der Marke schaden würde.

Allerdings leitet sich daraus für den Hersteller grundsätzlich kein unbeschränktes Recht ab, Umbauten oder "Verbastelungen" an seinen Produkten "abzustrafen". Vielmehr ist man nach dem Kauf Eigentümer und darf seinen Besitz beliebig modifizieren. Sogar die gesetzliche Gewährleistung bleibt dabei bestehen. (Es sei denn, der Umbau wäre nachweislich die Ursache für den reklamierten Mangel.) Und auch das Recht sein Eigentum reparieren oder restaurieren zu lassen, um die Lebensdauer zu verlängern, darf durch den Hersteller nicht ungerechtfertig eingeschränkt werden. Es ist, ganz im Gegenteil, EU-rechtlich sogarr ausdrücklich erwünscht.

Eiine fachgerechte Reparatur oder Restaurierung oder auch ein Umbau für einen Weiterverkauf selbst mit Fremdteilen verletzt aus all diesen Gründen auch nicht das Markenrecht, solange man nicht ausdrücklich behauptet, man verkaufe hier ein Originalprodukt im Originalzustand. Wenn man dagegen wahrheitsgemäß auf Umbau oder Reparatur hinweist, oder auch darauf, dass man über die verwendeten Teile oder die ausgeführten Arbeiten in einem Fachbetrieb keine genauere Kenntnis hat, ist der Weiterverkauf kein Problem.

(Nur am Rande: da Steinway selbst im Laufe der Zeit jahrelang auch Hämmer von Abel verbaut hat, wird man speziell in diesem konkreten Fall auch nicht auf eine erhebliche Verschlechterung und rufschädigende Qualitätsminderung pochen können.)

Dass das Material eines Ersatzteils markenrechtlich irrelevant wäre, und es nur darauf ankäme, ob das Teil vom Hersteller gelierfert würde, dass also Steinway im Prinzip auch einen Resoboden aus Blech im Nachhinein zum Originalteil erklären könnte, stimmt so nicht.

Ganz Im Gegenteil, würde Steinway das tun, erfüllte die Bezeichnung "Originalteil" dann sogar den Tatbestand der Irreführung und würde unter unlauteren Wettbewerb fallen. Denn ein in seiner Beschaffenheit stark abweichendes und hier sogar minderwertiges Ersatzteil muß klar deklariert und abweichend benannt werden, und darf nicht als qualitativ gleichwertiges Originalteil bezeichnet werden.

Natürlich bleibt davon unberührt, dass ein Hersteller ein Ersatzteil technisch weiterentwickeln oder Materialien modernisieren darf, im Prinzip aber nur, sofern die Haltbarkeit, die Sicherheit und die Gesamtqualität mindestens auf dem Niveau des alten Teils bleiben. (Wäre also vielleicht die Frage, ob man Steinway nicht umgekehrt belangen könnte, wenn die einem für einen historischen Flügel zur Renovierung inzwischen sogar weniger gut geeignete Hämmer andrehen wollen, die weit weniger dem Originalzustand entsprechen... :003:)
 
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  • #65
@Matizio Ich glaube, wir sollten zunächst einen Schritt zurückgehen.

Die hier diskutierte Konstellation ist nämlich keineswegs juristisches Neuland. Es gibt dazu eine rechtskräftige Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 11.01.2001 – 3 U 58/00), die sich genau mit einem Restaurierungsbetrieb befasst, der tiefgreifend umgebaute Steinway-Flügel unter der Bezeichnung „PIANOVA based on STEINWAY“ bzw. später „FENNER based on STEINWAY & SONS“ vertrieben hat.

Vielleicht kurz zur Einordnung des Sachverhalts:

Ursprünglich wurden die neu aufgebauten Instrumente sogar schlicht als „STEINWAY“ bzw. „STEINWAY & SONS“ angeboten. Im Laufe des Verfahrens gab die Beklagte insoweit eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und verwendete anschließend nur noch die Bezeichnungen „PIANOVA based on STEINWAY“ bzw. „FENNER based on STEINWAY & SONS“. Gerade deshalb musste das OLG am Ende nicht mehr über die bloße Verwendung der Marke „Steinway“ entscheiden, sondern über die Frage, ob diese „based on Steinway“-Bezeichnungen zulässig sind.

Das Gericht hat diese Frage verneint.

Dabei stützt sich das Urteil gerade nicht darauf, dass Fremdteile zwangsläufig schlechter wären.

Vielmehr heißt es ausdrücklich:

Der Neuaufbau eines alten Instruments des Markeninhabers in der Weise, dass wesentliche Teile des Instruments durch Neuteile anderer Hersteller ersetzt werden, stellt … einen so beachtlichen Eingriff in die Produktidentität der Ware dar, dass der Markeninhaber die Verantwortung für das Produkt nicht mehr zu tragen braucht …“

Mit „der Markeninhaber braucht die Verantwortung für das Produkt nicht mehr zu tragen“ meint das OLG letztlich: Steinway muss nicht akzeptieren, dass ein tiefgreifend umgebautes Instrument weiterhin unter der Marke Steinway vermarktet wird.

Ebenso ausdrücklich führt das OLG aus:

Darauf, ob sich durch den Austausch wesentlicher Altteile … tatsächlich eine qualitative Verschlechterung seines Zustandes einstellt, kommt es nicht an.“

Das ist meines Erachtens der entscheidende Punkt.

Du argumentierst im Wesentlichen damit, dass ein fachgerecht restaurierter Flügel technisch weiterhin ein Steinway sei und Fremdteile qualitativ gleichwertig oder sogar besser sein könnten.

Das mag aus klavierbauerischer Sicht durchaus zutreffen.

Nur beantwortet das eben nicht die markenrechtliche Frage, über die das OLG entschieden hat.

Das Gericht sagt ausdrücklich, dass die technische Qualität oder eine etwaige Verschlechterung nicht entscheidend ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch den Austausch wesentlicher Teile die Produktidentität in einem Maße verändert wurde, dass der Markeninhaber die weitere Verwendung seiner Marke untersagen kann.

Deshalb würde ich technische Restaurierungsfragen und Markenrecht sauber auseinanderhalten. Über Ersteres kann man trefflich diskutieren. Letzteres ist aber in Deutschland gerade für einen vergleichbaren Sachverhalt bereits obergerichtlich entschieden worden.

Dass das Urteil aus dem Jahr 2001 stammt, nimmt ihm im Übrigen nichts von seiner Aktualität. Im Gegenteil: Im Zuge der heutigen Diskussion um Kreislaufwirtschaft und das Recht auf Reparatur wird die Entscheidung regelmäßig als Beispiel dafür angeführt, wo die Grenzen zwischen zulässiger Wiederaufbereitung und dem Schutz der Herkunftsfunktion einer Marke verlaufen.
 
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  • #66
Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor. Ich hatte die Diskussion zuletzt so verstanden und war davon ausgegangen, dass wir nun ausschliesslich die Bedingungen des privaten Wiederverkaufs von restaurierten oder reparierten Markenflügeln erörtern - nicht aber die für den gewerbsmäßigen Handel mit restaurierten Instrumenten. Deshalb noch mal zur Klarstellung ausdrücklich der Hinweis, das alles, was ich zuletzt geschrieben habe sich ausschliesslich auf solche reinen Privatverkäufe bezog.

Für gewerbliche Verkäufe gelten dagegen sehr viel strengere Regeln, und Dein oben genanntes Beispiel bzw. die Beispiele von Estrin sind ja genau solche gewerblichen Geschichten, in denen die Grenzen des Erlaubten sehr viel enger gesteckt sind. Hier darf ein Hersteller auch sehr schnell den Verkauf oder die Verwendung eines Logos untersagen, wenn das instrument gravierend verändert wurde. Weil ich mich damit allerdings nicht auskenne und nie befasst habe, und es mich ehrlich gesagt auch nicht so interessiert, kann ich dazu nichts weiter beitragen. Dass Steinway in gewerblichen Fragen aber sehr restriktiv vorgehen darf, und auch vorgeht, ziehe ich nicht in Zweifel.

Bei Privatverkäufen dagegen bin ich mir so gut wie sicher, dass sie kein Recht haben diese zu unterbinden oder gar die Entfernung ihres Markenzeichens zu verlangen, nur weil der Flügel verändert wurde. Solange man beim privaten Verkauf keinen Originalzustand vortäuscht, oder fälschlich den Eindruck erweckt, Steinway habe eine Restaurierung, bzw einen Umbau oder eine Reparatur selbst durchgeführt oder autorisiert und sofern man im Gegenteil transparent macht, dass fachgerechte Maßnahmen nicht vom Hersteller sondern einer anderen Werkstatt durchgeführt wurden, und solange man sonst keine arglistige Täuschung mit falschen Angaben begeht, sondern klar darauf hinweist, was einem dazu bekannt ist und was nicht, steht einem legalen Wiederverkauf nichts im Weg. Und dabei darf man auch rein zu Beschreibungszwecken den Marken- und Modellnamen nennen.

Und ich denke auch nicht, dass man aus dem zitierten rein gewerblichen Urteil etwas grundsätzlich anderes herauslesen muss. Schließlich dürfen m. W. auch immer noch restaurierte Steinways legal von freien Werkstätten verkauft werden, sofern sie ehrliche Angaben dazu machen, und die Instrumente nur instandsetzen, aber nicht grundlegend verändern. Allerdings darf man nicht behaupten oder auch nur suggerieren, die Instrumente wären im Originalzustand oder herstellerautorisiert überholt, oder würden vom Hersteller autorisiert vertrieben usw. wie es in den abgeurteilten Fällen offenbar irreführend der Fall war. Aber ich wiederhole mich, und das möchte ich nicht.
 
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  • #67
Zwischen Klangtreue und Markenrecht: Wenn Substanz der Rendite weichen muss ...
Bei all den juristischen Paragrafen-Rallyes hier lohnt sich vielleicht mal der Blick auf das, worum es eigentlich geht: die Technik und den Klang.

Frei nach der alten Weisheit gegen die unzähligen Hobby-Bundestrainer da draußen: „Wat zählt, is auf’m Platz.“

Das ganze akademische Gerede darüber, wer die Rechtslage nun schlauer auslegt, blendet die handwerkliche Realität völlig aus: Wie spielt sich ein solcher Flügel? Und wie klingt er?

Ein konkretes Beispiel: Wenn ein historischer Steinway-Semikonzertflügel (vor 1886, Restaurierung in NYC) mit neuer Mechanik versehen wird, neue und anders gelagerte Rippentaschen eingestemmt werden (wodurch historische Substanz unwiederbringlich zerstört wird) und der Resonanzboden durch modernes Klangholz ersetzt wird – dann ist das keine historisch gerechte Sanierung. Es ist ein Hybrid, der weder etwas mit dem historischen Original zu tun hat, noch wie ein moderner Flügel klingt.

Das scheint manch schlaue Juristen und Kaufleute aber wenig zu tangieren.
Stattdessen werden selbstbewusst die Logos aufgeklebt, Zertifikate über angebliche „Originalität“ ausgestellt, und freie Restauratoren, die wesentlich substanzschonender und historisch sauberer arbeiten, mit Anwaltsschreiben und Klage überzogen. Und man findet scheinbar immer wieder Gerichte, die dieses Gebaren auch noch abnicken.

Hier siegt die Kapitalrendite über den gesunden Menschenverstand und den Respekt vor dem Instrumentenbau.

Recht haben, und Recht bekommen bleiben nun mal zweierlei. Man geht vor Gericht, sucht Gerechtigkeit – und bekommt ein Urteil.
Wer bei diesem Spiel sein Handwerksethos an der Garderobe abgibt, muss selbst wissen, wie er morgens noch in den Spiegel schauen kann.

Ich persönlich halte mich da lieber an den Klang "auf dem Platz".
 
  • #68
Das ganze akademische Gerede darüber, wer die Rechtslage nun schlauer auslegt, blendet die handwerkliche Realität völlig aus: Wie spielt sich ein solcher Flügel? Und wie klingt er?
Zwar. Und eigentlich dürfte das die meisten Käufer auch viel mehr interessieren. Aber hier geht es doch um etwas ganz anderes:
Bei all den juristischen Paragrafen-Rallyes hier lohnt sich vielleicht mal der Blick auf das, worum es eigentlich geht: die Technik und den Klang.
Nein, denn wenn es um das Markenrecht und die gewerbliche Frage nach der Echtheit beim Wiederverkauf geht eben nicht - darauf hat @ombre doch mehrfach hingewiesen. Ich glaube diesen springenden Punkt muß man einsehen, ob man mag oder nicht: ein Gericht kann unmöglich beurteilen, ob sich ein restaurierter Flügel noch markengetreu spielt und so klingt und ab wann das ggf. nicht mehr der Fall sein sollte oder wie historisch äquivalent eine Überholung ausgefallen ist.

Und deshalb ist es doch sehr vernünftig, die handwerkliche oder klangliche Qualität, bzw. die Qualität von ausgetauschten Teilen nicht zum Maßstab von Originalität zu machen. Sondern sich hier der Einfachheit halber an ganz handfesten Dingen zu orientieren, solchen, die zwar instandgesetzt, aber nicht unautorisiert ausgetauscht worden sein dürfen, z.B. weil sie eine Seriennummer oder eine der Seriennummer zugehörige Fabrikationsnummer tragen.

Bei Steinway dürfte das die Raste, das Gehäuse, den Resonanzboden und die Gußplatte betreffen, und evt. auch den Klaviaturrahmen, das Tubusgestell, die Klaviaturbäckchen, dieTastenklappe samt Tastenvorsatzleiste sowie die Lyra und die Beine. (Der Stimmstock trägt normalerweise keine Seriennummer, ausgenommen sehr alte Instrumente des 19. Jhd bei denen die Gußplatte noch nicht voll gepanzert ausgeführt war. Vielleicht auch deshalb der Streit darum...)

Würde mich interessieren, ob in dem Urteil explizit die betroffenen Teile genannt werden, an denen die Originaliät für einen gewerblichen Verkauf hängt? Denn Verschleißteile wie Hämmer, Filze, Dämpfer Saiten etc. nimmt m.W. sogar Steinway davon aus und billigt den Austausch. (Und ich schätze, solange der Austausch eines Stimmstocks klar benannt wird, darf selbst so ein generalüberholtes Instrument nicht nur privat, sondern auch gewerblich immer noch als Steinway verkauft werden. Jedenfalls findet man auch weiterhin entsprechende Angebote im Fachhandel. Vielleicht aber auch nur noch solange, bis Steinway den nächsten Prozess darum führt und gewinnt...)
 
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  • #69
Weshalb gehen die Restauratoren nicht den sicheren Weg und verkaufen das wieder aufgebaute Instrument unter einem eigenen Markennamen? Zumindest auf der Tastenklappe und in öffentlichen Annoncen könnten sie den ursprünglichen Markennamen vermeiden. Sie würden dann aber nur einen Bruchteil des Preises dafür bekommen und genau darin liegt der springende Punkt - ein S&S verkauft sich eben nicht allein an Musiker, die mit technischem Sachverstand das beste Instrument aussuchen und dabei ungeachtet des Klangs der Marke zum Hamburger Instrument greifen. Es geht auch um viele Käufer, die zwar Geld, aber eigentlich gar keine Ahnung haben und den Flügel als wertstabiles Invest für die Eingangshalle, das schmucke Wohnzimmer, die Musikschule oder den lernenden Nachwuchs anschaffen. Und genau diese fallen auf restaurierte, aber in keinster Weise originale Markeninstrumente herein, woran der Markeninhaber nicht mitverdient. Es ist doch interessant, dass kein anderer Hersteller so empfindlich auf Restaurationen reagiert - zumindest höre ich von Bechstein, Blüthner und Bösendorfer keine vergleichbaren Geschichten.
 
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  • #70
... zumindest höre ich von Bechstein, Blüthner und Bösendorfer keine vergleichbaren Geschichten.
Weil diese Geschichten auch bei Steinway im homöopathischen Bereich liegen oder wurde hier im Forum die letzten Jahre irgendwer mit so etwas konfrontiert ?
 
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  • #71
Weshalb gehen die Restauratoren nicht den sicheren Weg und verkaufen das wieder aufgebaute Instrument unter einem eigenen Markennamen? Zumindest auf der Tastenklappe und in öffentlichen Annoncen könnten sie den ursprünglichen Markennamen vermeiden.
Weil dadurch im Grunde dasselbe Problem heraufbeschworen würde und das kein sicherer Weg ist. Denn ein Hersteller kann mit seinem Markenrecht ebenso einklagen, dass keine wesentlichen originalen Teile aus seinen Produkten unter einem anderen Markennamen (oder auch unter gar keinem) einfach so weiterverkauft werden dürfen, auch nicht wenn sie mit fremden Teilen neu kombiniert werden.
Es geht auch um viele Käufer, die zwar Geld, aber eigentlich gar keine Ahnung haben und den Flügel als wertstabiles Invest für die Eingangshalle, das schmucke Wohnzimmer, die Musikschule oder den lernenden Nachwuchs anschaffen. Und genau diese fallen auf restaurierte, aber in keinster Weise originale Markeninstrumente herein, woran der Markeninhaber nicht mitverdient.
Glaub ich nicht. Wer Geld hat, aber keine Ahnung, kauft sich die Ahnung und hört sich vorher um. Ganz doof sind doch auch Leute mit Geld meist nicht, erst recht nicht, wenn sie es wieder ausgeben wollen. Eher umgekehrt wird glaube ich ein Schuh draus: wer Geld hat und sich umhört, und dennoch ein nicht original umgebautes Instrument günstiger kauft, tut das mit Kalkül. Nach dem bekannten Grundsatz, dass man von Reichen das Sparen lernen kann. Man spart sich das Geld für ein Neuinstrument oder eine originale Restaurierung, weil so eine höhere Ausgabe bloß als Deko für die Eingangshalle oder fürˋs Kinderzimmer nicht sein muß. Und wenn tatsächlich drauf gespielt und gelernt werden soll, nimmt man halt seine Klavierprofessor(Inn)en mit, und wenn die beim Probespiel ihren Segen geben ist doch alles in Butter. Schließlich hat man ja auch da Garantie...

Deshalb glaube ich nicht, dass Steinway mit seinem Vorgehen naive, aber reiche Leute vor Vermögensverlusten schützen will. Eher schon im Gegenteil, dass sie Leute mit an und für sich genügend Geld vielleicht etwas verunsichern und dazu bringen wollen, lieber etwas mehr für zertifiziert originale Instrumente, oder eben Neuinstrumente auszugeben. Als ich mich vor Jahren umsah, ist mir jedenfalls aufgefallen, dass auch auf den Parkplätzen vor entsprechend günstigeren Anbietern Nobelkarossen parkten, deren Neuwert gut und gerne in Höhe der originalen Steinway-Preise lag... Kann natürlich Zufall gewesen sein.

Für Leute mit weniger Geld hat Steinways Verhalten aber auch etwas Gutes. Wenn ich mich gut informiere, und meinen Händen und Augen vertraue, kann ich als privater Interessent vielleicht ein sehr gutes und handwerklich einwandfrei restauriertes Instrument ohne durchgängig orinale Teile deutlich günstiger legal erwerben - solange ich mir nicht einreden lasse, so ein Instrument sei technisch und klanglich zwangsläufig minderwertig oder sogar völlig wertlos und unverkäuflich. Und solange ich einen guten technischen Betreuer finde, der willens und in der Lage ist, daraus auch später noch immer wieder das Beste herauszuholen, ohne bei Reparaturen unbedingt auf teuren Originalteilen zu bestehen, und ohne für seine Dienste das "originale" Preisniveau des Herstellers zu verlangen.

"Minderwertig" ist es dann nur finanziell, beim Wiederverkauf, weil es da eben nicht nur um Klang und Spielgefühl plus Zuverlässigkeit geht - auch wenn das für einen Musikliebhaber eigentlich das Wichtigste ist - sondern auch um die Emotion, das nur das von anderen als echt Bescheinigte und absolut Originale auch das wirklich Wahre und Gute sein kann. Ganz egal was ich persönlich beim Spielen ideell fühle und höre. (Wobei es ja nachgewiesenermaßen oft so ist, dass einem etwas zuvor als sehr schön und gut (oder auch wirksam) Empfundenes plötzlich nicht mehr gut gefällt, sobald man erfährt das es nicht echt ist, und umgekehrt. Nennt man den Placeboeffekt, und ganz frei davon ist so gut wie niemand.)
 
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  • #72
Würde mich interessieren, ob in dem Urteil explizit die betroffenen Teile genannt werden, an denen die Originaliät für einen gewerblichen Verkauf hängt? Denn Verschleißteile wie Hämmer, Filze, Dämpfer Saiten etc. nimmt m.W. sogar Steinway davon aus und billigt den Austausch. (Und ich schätze, solange der Austausch eines Stimmstocks klar benannt wird, darf selbst so ein generalüberholtes Instrument nicht nur privat, sondern auch gewerblich immer noch als Steinway verkauft werden. Jedenfalls findet man auch weiterhin entsprechende Angebote im Fachhandel. Vielleicht aber auch nur noch solange, bis Steinway den nächsten Prozess darum führt und gewinnt...)

Ich glaube, das Urteil gibt hier eigentlich eine recht klare Richtung vor. Maßgeblich waren gerade keine beliebigen Umbauten oder der Ersatz von Verschleißteilen, sondern tiefgreifend neu aufgebaute Instrumente, bei denen insbesondere Resonanzboden und Stimmstock durch nicht von Steinway stammende Neuteile ersetzt wurden. Der Klavierbauer selbst bewarb die Instrumente als „komplett neu aufgebaut“ und als „zu 80 % neues kunsthandwerkliches Einzelstück.“

Das OLG stellt aber nicht auf passende Fabrikationsnummern ab – wobei ich deinen Gedanken als praktischen Anhaltspunkt durchaus nachvollziehbar finde, nur endet die Prüfung eben nicht dort –, sondern auf die Bedeutung der ausgetauschten Bauteile für die Produktidentität, ohne dabei auf den Klang abzustellen. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Neuaufbaus und die Frage, ob die Produktidentität des ursprünglichen Steinway-Instruments noch gewahrt ist. Daraus folgt meines Erachtens auch, dass Umfang und Kombination der vorgenommenen Eingriffe eine Rolle spielen: Je weniger und je weniger prägende Bauteile ersetzt werden, desto eher wird die Produktidentität erhalten bleiben. Umgekehrt wiegt der gleichzeitige Austausch mehrerer identitätsprägender Bauteile – wie hier insbesondere Resonanzboden und Stimmstock – deutlich schwerer als der isolierte Austausch nur eines dieser Teile.

[Das Instrument der Beklagten wird] ‚komplett neu aufgebaut‘ und ein ‚zu 80 % neues kunsthandwerkliches Einzelstück‘ entsteht. Dabei werden insbesondere wesentliche Teile durch solche ersetzt, die nicht von der Klägerin stammen. Die Beklagte ersetzt […] jedenfalls den Resonanzboden, teilweise aber auch die Stimmstöcke. Dass es sich dabei […] jedenfalls hinsichtlich des Resonanzbodens auch für die Klangqualität [um] wesentliche Bestandteile handelt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. […] Auch hinsichtlich der Stimmstöcke weist [die Beklagte] vor allem darauf hin, dass die Fertigungsqualität der von ihr eingebauten Stimmstöcke mit denen der Klägerin vergleichbar ist. Das ändert aber nichts daran, dass es sich auch bei den Stimmstöcken um zentrale und bedeutende Teile handelt, dienen sie doch maßgeblich der Fixierung der Saiten des Instruments. Ob es deswegen – was die Beklagte bestreitet – für die Klangqualität von Bedeutung ist, kann dahinstehen.

Mit „kann dahinstehen“ meint das Gericht, dass diese Frage gar nicht entschieden werden musste – leider. Für die Entscheidung reichte es aus, dass Resonanzboden und Stimmstock als zentrale Bestandteile der Produktidentität angesehen wurden. Ob der Stimmstock darüber hinaus auch die Klangqualität beeinflusst, musste das Gericht deshalb gar nicht beurteilen.

Weiter heißt es:

„Angesichts der genannten Umstände ist für das vollständig neu aufgebaute Instrument allenfalls noch die Hülle (der Korpus) des alten S-Instruments verwertet worden, ohne dass dies für die Eigenschaften des daraus geschaffenen Instruments von so wesentlicher Bedeutung wäre, dass die übrigen Bauteile vernachlässigt werden könnten. Dann bedarf es aber auch des Hinweises auf den Ursprung des verwerteten Altinstrumentes nicht mehr.“

Schließlich fasst das Gericht seine Wertung zusammen:

„Der Austausch von bis zu 80 % des ursprünglichen Steinway-Instruments gegen nicht von der Klägerin stammende Neuteile, insbesondere die Erneuerung der ‚Seele des Instruments‘, nämlich des Resonanzbodens, und/oder der Stimmstöcke, ist bereits so wesentlich, dass der neue Flügel mit dem alten Flügel nicht mehr identisch ist.“

Deshalb sehe ich für gewerbliche Restauratoren eigentlich keine besondere Rechtsunsicherheit. Wer die identitätsprägenden Bauteile – insbesondere Resonanzboden und Stimmstock – erhält, wird das Instrument grundsätzlich weiterhin als Steinway anbieten können. Das gilt unabhängig davon, ob Steinway selbst eine solche Restaurierung als „authentisch“ oder „original“ anerkennen würde. Der Markeninhaber kann für seine eigenen Restaurierungen zwar strengere Maßstäbe anlegen, die markenrechtliche Zulässigkeit richtet sich letztlich aber nicht nach den unternehmensinternen Vorgaben Steinways, sondern nach dem Markenrecht und im Streitfall nach der Beurteilung durch die Gerichte.

Bei Steinway dürfte das die Raste, das Gehäuse, den Resonanzboden und die Gußplatte betreffen, und evt. auch den Klaviaturrahmen, das Tubusgestell, die Klaviaturbäckchen, dieTastenklappe samt Tastenvorsatzleiste sowie die Lyra und die Beine. (Der Stimmstock trägt normalerweise keine Seriennummer, ausgenommen sehr alte Instrumente des 19. Jhd bei denen die Gußplatte noch nicht voll gepanzert ausgeführt war. Vielleicht auch deshalb der Streit darum...)

Deinen Ansatz finde ich übrigens durchaus praktikabel. Für Restauratoren wäre es eine gut handhabbare Orientierung, neben dem Resonanzboden auf dauerhaft identitätsstiftende Bauteile wie Raste, Gussplatte, Gehäuse usw. abzustellen. Ich würde allerdings den Stimmstock ausdrücklich mit aufnehmen, vor allem, wenn auch andere Teile getauscht werden.

Werden dagegen insbesondere Resonanzboden und gegebenenfalls auch der Stimmstock durch Fremdteile ersetzt, zeigt das Urteil ziemlich deutlich, dass die weitere Vermarktung unter der Marke Steinway problematisch werden kann. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass ein solcher Neuaufbau nicht verkauft werden dürfte; er kann nur nicht mehr unter Ausnutzung der markenrechtlichen Wertschöpfung der Marke Steinway vermarktet werden. Wer ohnehin der Ansicht ist, dass allein Klang und Spielart entscheidend sind, sollte darin auch keinen Nachteil sehen.

Obwohl nach der eigenen Werbung der Beklagten ein „zu 80 % neues kunsthandwerkliches Einzelstück“ entstanden war, stützt das OLG seine Entscheidung gerade auf Resonanzboden und Stimmstock. Auf Hämmer, Filze, Dämpfer, Mechanik oder Klaviatur geht das Urteil dagegen überhaupt nicht ein. Das spricht meines Erachtens zumindest dafür, dass diese Bauteile für die Entscheidung entweder keine maßgebliche Rolle spielten oder zwischen den Parteien gar nicht streitig waren. Ein isolierter Austausch der Hämmer gegen gleichwertige Fremdteile erscheint mir aber schon daher unproblematisch, weil Verschleißteile ihrem Wesen nach gerade nicht identitätsprägend sind.
 
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