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Wenn die Marke Steinway für die Qualität des restaurierten Instruments letztlich gar nicht erforderlich ist, warum besteht man dann überhaupt darauf, sie weiterzuverwenden?
Die naheliegende Antwort ist doch, dass die Wertschöpfung der Marke wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung ist. Gerade deshalb erscheint es mir aber auch konsequent, dass man sich dann an die markenrechtlichen Grenzen halten muss.
Das Markenrecht ist daher letztlich gezwungen, mit praktikablen und objektivierbaren Kriterien zu arbeiten – nicht weil diese philosophisch die einzig richtigen wären, sondern weil sich die Frage sonst überhaupt nicht verlässlich beantworten ließe.
Zwischen der Frage, wie restauriert man einen historischen Flügel möglichst authentisch und qualitativ hochwertig?, und der Frage, unter welchen Voraussetzungen darf anschließend noch mit der Marke Steinway geworben werden?, würde ich deshalb klar unterscheiden. Das sind für mich zwei unterschiedliche Themen. Wenn die markenrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, das Instrument ohne die Marke anzubieten. Wenn seine Qualität tatsächlich für sich spricht, sollte sie schließlich auch ohne den Namen überzeugen.
Zwar. Und eigentlich dürfte das die meisten Käufer auch viel mehr interessieren. Aber hier geht es doch um etwas ganz anderes:Das ganze akademische Gerede darüber, wer die Rechtslage nun schlauer auslegt, blendet die handwerkliche Realität völlig aus: Wie spielt sich ein solcher Flügel? Und wie klingt er?
Nein, denn wenn es um das Markenrecht und die gewerbliche Frage nach der Echtheit beim Wiederverkauf geht eben nicht - darauf hat @ombre doch mehrfach hingewiesen. Ich glaube diesen springenden Punkt muß man einsehen, ob man mag oder nicht: ein Gericht kann unmöglich beurteilen, ob sich ein restaurierter Flügel noch markengetreu spielt und so klingt und ab wann das ggf. nicht mehr der Fall sein sollte oder wie historisch äquivalent eine Überholung ausgefallen ist.Bei all den juristischen Paragrafen-Rallyes hier lohnt sich vielleicht mal der Blick auf das, worum es eigentlich geht: die Technik und den Klang.
Weil diese Geschichten auch bei Steinway im homöopathischen Bereich liegen oder wurde hier im Forum die letzten Jahre irgendwer mit so etwas konfrontiert ?... zumindest höre ich von Bechstein, Blüthner und Bösendorfer keine vergleichbaren Geschichten.
Weil dadurch im Grunde dasselbe Problem heraufbeschworen würde und das kein sicherer Weg ist. Denn ein Hersteller kann mit seinem Markenrecht ebenso einklagen, dass keine wesentlichen originalen Teile aus seinen Produkten unter einem anderen Markennamen (oder auch unter gar keinem) einfach so weiterverkauft werden dürfen, auch nicht wenn sie mit fremden Teilen neu kombiniert werden.Weshalb gehen die Restauratoren nicht den sicheren Weg und verkaufen das wieder aufgebaute Instrument unter einem eigenen Markennamen? Zumindest auf der Tastenklappe und in öffentlichen Annoncen könnten sie den ursprünglichen Markennamen vermeiden.
Glaub ich nicht. Wer Geld hat, aber keine Ahnung, kauft sich die Ahnung und hört sich vorher um. Ganz doof sind doch auch Leute mit Geld meist nicht, erst recht nicht, wenn sie es wieder ausgeben wollen. Eher umgekehrt wird glaube ich ein Schuh draus: wer Geld hat und sich umhört, und dennoch ein nicht original umgebautes Instrument günstiger kauft, tut das mit Kalkül. Nach dem bekannten Grundsatz, dass man von Reichen das Sparen lernen kann. Man spart sich das Geld für ein Neuinstrument oder eine originale Restaurierung, weil so eine höhere Ausgabe bloß als Deko für die Eingangshalle oder fürˋs Kinderzimmer nicht sein muß. Und wenn tatsächlich drauf gespielt und gelernt werden soll, nimmt man halt seine Klavierprofessor(Inn)en mit, und wenn die beim Probespiel ihren Segen geben ist doch alles in Butter. Schließlich hat man ja auch da Garantie...Es geht auch um viele Käufer, die zwar Geld, aber eigentlich gar keine Ahnung haben und den Flügel als wertstabiles Invest für die Eingangshalle, das schmucke Wohnzimmer, die Musikschule oder den lernenden Nachwuchs anschaffen. Und genau diese fallen auf restaurierte, aber in keinster Weise originale Markeninstrumente herein, woran der Markeninhaber nicht mitverdient.
Würde mich interessieren, ob in dem Urteil explizit die betroffenen Teile genannt werden, an denen die Originaliät für einen gewerblichen Verkauf hängt? Denn Verschleißteile wie Hämmer, Filze, Dämpfer Saiten etc. nimmt m.W. sogar Steinway davon aus und billigt den Austausch. (Und ich schätze, solange der Austausch eines Stimmstocks klar benannt wird, darf selbst so ein generalüberholtes Instrument nicht nur privat, sondern auch gewerblich immer noch als Steinway verkauft werden. Jedenfalls findet man auch weiterhin entsprechende Angebote im Fachhandel. Vielleicht aber auch nur noch solange, bis Steinway den nächsten Prozess darum führt und gewinnt...)
„[Das Instrument der Beklagten wird] ‚komplett neu aufgebaut‘ und ein ‚zu 80 % neues kunsthandwerkliches Einzelstück‘ entsteht. Dabei werden insbesondere wesentliche Teile durch solche ersetzt, die nicht von der Klägerin stammen. Die Beklagte ersetzt […] jedenfalls den Resonanzboden, teilweise aber auch die Stimmstöcke. Dass es sich dabei […] jedenfalls hinsichtlich des Resonanzbodens auch für die Klangqualität [um] wesentliche Bestandteile handelt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. […] Auch hinsichtlich der Stimmstöcke weist [die Beklagte] vor allem darauf hin, dass die Fertigungsqualität der von ihr eingebauten Stimmstöcke mit denen der Klägerin vergleichbar ist. Das ändert aber nichts daran, dass es sich auch bei den Stimmstöcken um zentrale und bedeutende Teile handelt, dienen sie doch maßgeblich der Fixierung der Saiten des Instruments. Ob es deswegen – was die Beklagte bestreitet – für die Klangqualität von Bedeutung ist, kann dahinstehen.“
„Angesichts der genannten Umstände ist für das vollständig neu aufgebaute Instrument allenfalls noch die Hülle (der Korpus) des alten S-Instruments verwertet worden, ohne dass dies für die Eigenschaften des daraus geschaffenen Instruments von so wesentlicher Bedeutung wäre, dass die übrigen Bauteile vernachlässigt werden könnten. Dann bedarf es aber auch des Hinweises auf den Ursprung des verwerteten Altinstrumentes nicht mehr.“
„Der Austausch von bis zu 80 % des ursprünglichen Steinway-Instruments gegen nicht von der Klägerin stammende Neuteile, insbesondere die Erneuerung der ‚Seele des Instruments‘, nämlich des Resonanzbodens, und/oder der Stimmstöcke, ist bereits so wesentlich, dass der neue Flügel mit dem alten Flügel nicht mehr identisch ist.“
Bei Steinway dürfte das die Raste, das Gehäuse, den Resonanzboden und die Gußplatte betreffen, und evt. auch den Klaviaturrahmen, das Tubusgestell, die Klaviaturbäckchen, dieTastenklappe samt Tastenvorsatzleiste sowie die Lyra und die Beine. (Der Stimmstock trägt normalerweise keine Seriennummer, ausgenommen sehr alte Instrumente des 19. Jhd bei denen die Gußplatte noch nicht voll gepanzert ausgeführt war. Vielleicht auch deshalb der Streit darum...)