Urheberrechte, Mir platzt langsam der Kragen

Reichweite ist nicht unbedingt gleichbedeutend mit Einnahmen. (wobei ich keine Ahnung von der Monetarisierung bei Videoplattformen habe, sondern nur allgemein von meinen Erfahrungen sprechen kann)

Mit "exposure" wird von Auftraggebern, die nix bezahlen wollen für eine künstlerische Dienstleistung, auch gerne mal argumentiert. Davon kann man sich halt nix kaufen. Streichelt vielleicht kurz das Ego.
 
@Gabriel Mueller Piano
Es dreht sich ja nicht alles um den schnöden Mammon :027:Obwohl :konfus:...

Das war ja eine direkte Anmerkung zu Peters Ausführung, dass Künstler oft gar keine andere Möglichkeit haben, außer (mit Wut im Bauch) zu dulden.
Es wäre ja denkbar, dass er einfach nicht möchte, dass seine Kunst von anderen reproduziert wird.
Soll man dies also respektieren oder ignorieren, im Wissen, dass man ihn damit eventuell verletzt?

Mal als extremes Beispiel: angenommen, ich veröffentliche ein Stück und jemand, den ich absolut nicht ausstehen kann, weil er vielleicht Rassist oder Nazi ist, oder weil ich ihn einfach so nicht ausstehen kann (ich würde zum Beispiel Tag und Nacht dauerkotzen, wenn Lena Mayer Stuhlgang ein Stück von mir aufführen würde) veröffentlicht seine Version auf YT.
Er verdient damit kein Geld, aber ich möchte ganz einfach nicht, dass er mit meinem Werk Aufmerksamkeit erhält.
Ich habe aber, so verstehe ich es, anscheinend keine Möglichkeit, etwas dagegen zu tun.
Wäre es also nicht fair, zuerst zu fragen, ob der Urheber etwas dagegen hat oder nicht?
 
Ich habe aber, so verstehe ich es, anscheinend keine Möglichkeit, etwas dagegen zu tun.
Falsch verstanden! "Fair Use" ist eine Richtlinie und kein in DE gültiges Gesetz. Natürlich hat ein Rechteinhaber alle Möglichkeiten, die er eben hat. Wenn Du z.B. von YT eine Ablehnung eines Deaktivierungsantrages erhälst, gehste halt zum Anwalt / vor Gericht. Das passiert ja auch ständig.

Wäre es also nicht fair, zuerst zu fragen, ob der Urheber etwas dagegen hat oder nicht?
Ich persönlich fände es vor Allem nicht praktikabel. Die Recherche, wer denn nun überhaupt Rechteinhaber ist (das kann ja Autor oder Verlag, Interpret oder Produzent, Hunz oder Kunz oder alle zusammen sein) und wen man im Einzelfall alles fragen müsste, ist für nen Hobbyklimperer nicht zumutbar. Davon abgesehen: In den meisten Fällen wird man gar keine Antwort erhalten, denn die meisten Künstler sind Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft, die sich um solche Belange kümmert und eben entsprechende Verträge macht.

Meine Meinung: Alles etwas locker sehen. Geschriebenes Recht ist dafür da, um Schaden abzuwenden und nicht, um alles Mögliche zu erschweren oder zu verhindern. Und schon gar nicht braucht man auf ein vermutetes Recht pochen, wenn es einen selber gar nicht betrifft.
 
@Gabriel Mueller Piano
Es dreht sich ja nicht alles um den schnöden Mammon :027:Obwohl :konfus:...

Das war ja eine direkte Anmerkung zu Peters Ausführung, dass Künstler oft gar keine andere Möglichkeit haben, außer (mit Wut im Bauch) zu dulden.
Es wäre ja denkbar, dass er einfach nicht möchte, dass seine Kunst von anderen reproduziert wird.
Soll man dies also respektieren oder ignorieren, im Wissen, dass man ihn damit eventuell verletzt?

Mal als extremes Beispiel: angenommen, ich veröffentliche ein Stück und jemand, den ich absolut nicht ausstehen kann, weil er vielleicht Rassist oder Nazi ist, oder weil ich ihn einfach so nicht ausstehen kann (ich würde zum Beispiel Tag und Nacht dauerkotzen, wenn Lena Mayer Stuhlgang ein Stück von mir aufführen würde) veröffentlicht seine Version auf YT.
Er verdient damit kein Geld, aber ich möchte ganz einfach nicht, dass er mit meinem Werk Aufmerksamkeit erhält.
Ich habe aber, so verstehe ich es, anscheinend keine Möglichkeit, etwas dagegen zu tun.
Wäre es also nicht fair, zuerst zu fragen, ob der Urheber etwas dagegen hat oder nicht?
Und was ist z.b mit älteren Liedern? Oder mit ziemlich unbekannten .
Da kann ich als schönes Beispiel tiktok nennen. (Ist so ne App auf der man Videos teilen kann) dadurch dass jemand da ein Lied aufgreift dass sehr unbekannt ist und es teilt erreicht das eine riesen Reichweite. Da kann ich als Beispiel supalonely von beene nennen. Das Lied hatte vor ner Woche 9 millionen Aufrufe auf YouTube und durch tiktok hat es sich fast verdoppelt (innerhalb einer Woche) obwohl es schon 2 Monate alt ist.
Genauso ist es wenn z.b costantino carrara ein Cover zu "we are the world" macht. Das bekommt paar Millionen Klicks und das ursprüngliche Lied wird wieder "aufgefrischt"
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Urheberrecht gilt für alle Musikstücke. Erst bei Stücken, deren Komponist länger als siebzig Jahre tot ist, ändert sich etwas.

Was Du da beschreibst, sind Folgen einer Veröffentlichung in den sozialen Netzwerken wie zum Beispiel Tiktok. Das kann für den einen oder anderen Komponisten und sein Musikstück gut sein oder auch nicht. Das ist aber alles sekundär, unwichtig.

Tatsache ist, das das Urheberrecht für alle kreativen Werke - Literatur, Bilder, Filme, Theaterstücke etc. - gilt und eben auch für Musik. Es ist Bestandteil unserer Rechtsordnung, von der Du vielfach profitierst, auch wenn Du das nicht sofort mitkriegst.

Ob Du Dich daran hältst, ist Deine Sache. Man kann Rechtsvorschriften auch übertreten, wenn man bereit ist, die Konsequenzen zu tragen. Wenn Du aber noch nicht volljährig bist, solltest Du besser vorsichtig sein - Deine Eltern haften und wären über eine saftige Geldstrafe sicher nicht sehr erfreut.
n. Das Lied hatte vor ner Woche 9 Aufrufe auf YouTube und durch tiktok hat es sich fast verdoppelt
Also hat es jetzt weniger als 18 Aufrufe? Ist ja mickrig. Lohnt sich nicht, darüber zu reden.

CW
 
Vielleicht hilft das weiter.

Im Jahr 2015 habe ich an die GEMA folgende Anfrage gerichtet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

als späteinsteigender Klavierschüler möchte ich mich auf Youtube mit anderen
Klavierschülern / Hobbypianisten austauschen. Solange es sich dabei um die
klassischen Etüden von Czerny, Gurlitt, Schumann oder Bach handelt, dürfte es
bezüglich der Urheberrechte keine Probleme geben.

Wie sieht es mit modernerer Literatur aus, z. B. Manfred Schmitz, Jugendalbum für
Klavier (AMAVerlag).

Auf Youtube findet man aus diesem Werk mehrere Einspielungen, meist von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen ihres Klavierunterrichtes ihre Fortschritte präsentieren wollen. Wird hiermit gegen das Urheberrecht verstoßen, wird es geduldet? Diese Darbietungen dienen auch nicht dem Gelderwerb.

Das Internet ist voll mit Meinungen und zweifelhaften Ratschlägen. Anwälte haben sich
darauf spezialisiert, das Internet zu durchforsten und Abmahngebühren zu kassieren.
Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit richte ich deshalb meine Frage direkt an Sie.

Welche Möglichkeiten bieten sich an, das hier dargestellte Anliegen zu realisieren, ohne
gegen Urheberrechte zu verstoßen? Auf Ihrer Internetseite hab ich nichts gefunden,
was dem gerecht wird.


Hier die Antwort

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bitte beachten Sie, dass die öffentliche Zugänglichmachung von Musik auf Internetseiten ein
urheberrechtlich relevanter Vorgang ist, für welchen der Seitenbetreiber eine Lizenz der GEMA
erwerben muss.

Demnach können wir Ihnen für Hochgeladenes auf Seiten Dritter sowie Einbindungen von
Seiten Dritter (Facebook, youtube, vimeo usw.) keine Lizenz ausstellen. Eine Lizenzierung dieses Vorhabens wäre seitens der GEMA nicht möglich. In diesen Fall verweisen wir jedoch vorsorglich auf die AGBs der entsprechenden Portale. Wird in den Nutzungsbedingungen geführt, dass Hochgeladenes frei von Rechten Dritter sein muss, so ist das Hochladen von urheberrechtlich geschützter Musik untersagt.

Sollten Sie sich entschließen die Videos direkt auf Ihrer eigenen Website hochzuladen, so
könnte eine Lizenzierung gemäß dem Tarif VRW I erfolgen.

Wohlgemerkt, das war 2015. Allerdings glaube ich nicht, dass sich hier etwas geändert hat. Für mich ergab sich die Erkenntnis, nur Stücke einzustellen, wo das Urheberrecht abgelaufen ist. Da ich mich damit weniger beschäftige verzichte ich auf die Veröffentlichung. Der mögliche Ärger ist es nicht wert.

Gruß, Tastensucher
 


Das hört sich interessant an, aber so richtig eindeutig ist es nicht, oder ich verstehe es nicht.

Die meisten, wie auch ich, spielen nach Noten und arrangieren nicht selbst. Ich spiele gerne die Arrangements von Carsten Gerlitz, die in der Schott Piano Lounge veröffentlicht sind. Hier dürfte Herr Gerlitz der Rechteinhaber des Arrangements sein, und die Schott Music GmbH, die seine Arrangements veröffentlicht. Ist es nun erlaubt oder verboten, so etwas auf YouTube zu veröffentlichen?
 
Aber denkst du dass jemanden jetzt die Einnahmen wegfallen weil der Song auf verschiedenen Instrumenten gecovert wird und verbreitet wird? Dadurch hat das Lied ja eine größere Reichweite.
Es gibt dabei immer zwei Möglichkeiten: Entweder das Cover macht Lust auf mehr, ist also gewissermaßen Werbung für den Original-Künstler, oder der Song ist durch das Cover bzw. die Bearbeitung so verhunzt, dass darunter der Ruf des Originalkünstlers und seines Originals darunter leidet. Es liegt in der Verantwortung desjenigen, der covert, den Song nicht im negativen Sinne zu entstellen. Vielen Youtubern fehlt da aber die nötige Selbstreflexion.
 

Ist es nun erlaubt oder verboten, so etwas auf YouTube zu veröffentlichen?
Youtube würde doch ein Video sofort löschen, wenn es nicht erlaubt wäre, oder?

Ich weiß, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte manchmal toleriert werden, sich der Rechteinhaber aber vorbehält, es zu monetarisieren, d.h. sämtliche Werbeeinnahmen fließen in dem Fall dann an ihn.
 
Youtube würde doch ein Video sofort löschen, wenn es nicht erlaubt wäre, oder?

Ich weiß, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte manchmal toleriert werden, sich der Rechteinhaber aber vorbehält, es zu monetarisieren, d.h. sämtliche Werbeeinnahmen fließen in dem Fall dann an ihn.

YouTube und deutsche Anwälte sind zwei Paar Schuhe. Ich wäre nicht so vorsichtig, wenn ich nicht schon mal abkassiert worden wäre. In dem Fall allerdings wegen Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial.
 
Die automatische Überprüfung der Videos war nicht immer so effektiv wie heute. Sehr viele Videos sind immer noch ungeprüft. Darum verschwinden auch immer wieder ganze Kanäle, deren Videos jetzt nach und nach überprüft und entsprechende Verstöße festgestellt werden. Manchmal werden Videos auch manuell gemeldet, das ist aber relativ selten.
Bei mir wurde ein 10 Jahre altes Video plötzlich markiert. Da klimpere ich nur vor mich hin, aber Content-ID hat die Akkordfolge als Santana "erkannt". Ich könnte Einspruch erheben, müsste dann aber schriftlich nachweisen, dass ich die Rechte daran habe (was bei einer Improvisation nicht möglich ist). Jetzt bekommt Santana Kohle für meine Improvisation.
 
Da klimpere ich nur vor mich hin, aber Content-ID hat die Akkordfolge als Santana "erkannt". Ich könnte Einspruch erheben, müsste dann aber schriftlich nachweisen, dass ich die Rechte daran habe (was bei einer Improvisation nicht möglich ist). Jetzt bekommt Santana Kohle für meine Improvisation.
Es reicht manchmal auch eine „Versicherung an Eides Statt“ (oder so ähnlich), über das youtube-Einspruchsformular zu bestätigen, dass die Musik von einem selbst stammt. Kann nur mehrere Wochen dauern, bis das geprüft wird.
 
Spaßig sind auch falsche Attribuierungen. Habe mal ein Synthat von Mozarts Rondo alle turca auf Soundcloud hochgeladen ... wurde gesperrt, wohl weil der erste Uploader dieses Werks anscheinend als Urheber gilt oder sich als der Urheber eintragen hatte. Tjoa, was soll's, wer nicht will, der hat halt schon.
 
Da hab ich mir »Franz Schubert. 100 Songs [for] High Voice« von Stolen/Walters [Hrsgg.], Hall Leonard, 2000 für über 40 Euro in einem lokalen Musikgeschäft käuflich erworben und was lese ich da auf der Titelei?
For all works contained herein:
Unauthorized copying, arranging, adapting, recording and public performance is an infringement of copyright. Infringers are liable under the law.
Das ist schon mal recht frech und veranlasst mich durchaus zur Reue, ein amerikanisches Produkt gekauft zu haben. Wie können die die Aufnahme und öffentliche Vorführung von Werken verbieten, die einem Herrn namens Franz Schubert gehörten, der sich seit nunmehr 192 Jahren das Gras von unten anguckt, und die seit längerem gemeinfrei sind?

Nun hatte ich ja nicht vor, diese Stücke zu spielen geschweige denn vorzuführen, das lässt meine Motorik mangels einer dritten Hand nicht zu und ein Tenor ist auch nicht in meinem Bekanntenkreis zu finden. Ich wollte die Noten übersetzen in die textbasierte Notation, die mein selbst programmierter Synthesizer versteht. Mir ist natürlich bewusst, dass für Übersetzung im B2B-Verlagsgeschäft ordentlich Geld durch Hände geht, um entsprechende Lizenzen zu erwerben.
Translation wird nicht aufgeführt, das muss aber nix heißen, dass ich von derlei Ansprüchen frei bin. Wenn ich die Resultate (ob ich damit Musiker begeistern kann, soll hier mal keine Rolle spielen) veröffentliche, dürfte das juristisch auch einer öffentlichen Vorführung gleichkommen.

Aber, da beißt die Maus kein Faden ab, Hal&Leonard dürften wohl kaum die Nutzungsrechte von Franz Schubert besitzen. Der Textbaustein ist also als fälschlich angebracht zu werten und daher gegenstandslos.

Seh ich das richtig oder habt ihr Zweifel und ich sollte zu gegebener Zeit ein Beratungsgespräch durch einen Fachanwalt wahrnehmen, um etwaige Risiken im Vorfeld auszuschließen?
 
@tasteur
Selbst dann, wenn der Urheber bereits länger als 70 Jahre tot ist, gelten die Verlagsrechte für eine aktuelle Notenausgabe. D.h. du darfst die Stücke nicht aufführen, wenn du sie aus diesen Noten spielst.
 
Tatsächlich. Nun ja, diese 534-Seiten-Broschur würde, wenn sie überhaupt aufs Pult passt, gleich zwei hübsche Umblätterinnen links und rechts nötig machen, die dafür sorgen, dass sie sich nicht von selber verblättert.
Die Juristerei treibt schon mal bornierte Blüten.
 

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