GEMA - Lizenz für Kopien

Wie weist ein Schüler, der so eine lizensierte Kopie von seinem Lehrer bekommen hat, eigentlich nach, dass die Kopie legal ist? Wenn der Lehrer sagt, nö, habe ich nie weitergegeben, dann sieht der Schüler aber im Ernstfall ganz schön dumm aus.
 
Was die 20% Kopiermöglichkeit bei Sammelbänden angeht, weiß ich nicht genau, wie das zu verstehen ist. Nehmen wir mal den Sammelband "Toll in moll": es sind 24 Originalstücke, also darf ich etwa 5 Stücke daraus kopieren.

Nein, Du darfst auch ohne Lizenz die meisten Stücke daraus kopieren. Die Stücke von Bach, Telemann, Benda, Haydn, Reichardt, Beethoven, Schubert, Schumann, Chopin, Mendelssohn, Burgmüller, Mussorgsky und Grieg sind nämlich gemeinfrei. Und das Notensetzen ist keine schöpferische Leistung.


abgesehen davon, dass das Herausgeben von Kopien durch einen Klavierlehrer vielleicht auch als gewerbliche Nutzung anzusehen ist.

Solange der Klavierlehrer die Kopien nicht verkauft, kann ihm keiner was.
(Auch wenn er eine Kopierlizenz für urheberrechtlich geschützte Werke hat, darf er diese Kopien nicht verkaufen.)


Für mich haben moderne Ausgaben einen Mehrwert. Wer den nicht sieht, der soll doch bitte gleich mit IMSLP-Drucken arbeiten, die ja durchaus hohe Qualität haben, anstatt über die Schöpfungshöhe des Notensatzes zu streiten.

Darum kopiere ich die gemeinfreien Stücke, die ich an meine Schüler weiterreiche, auch in aller Regel lieber aus modernen Ausgaben als aus IMSLP-Versionen von anno Tobak (oder gar von Hobby-Notensetzern).
 
Ich wäre nicht so sicher, ob der Notensatz nicht doch geschützt ist. Sonst dürfte man ja aus vielen Henle-Bänden und z.B. Klassische Literatur aus Neuauflagen hemmungslos kopieren.
 
Sehe ich auch so, ist wohl ein schmaler Grat, auf dem man sich da bewegt.
 
Ich wäre nicht so sicher, ob der Notensatz nicht doch geschützt ist. Sonst dürfte man ja aus vielen Henle-Bänden und z.B. Klassische Literatur aus Neuauflagen hemmungslos kopieren.

Darf man ja auch:

"Da es im Gegensatz zu den Tonträgerherstellern kein Leistungsschutzrecht der Verlage im deutschen Urheberrecht gibt, ist nach Ablauf der Schutzfrist eine Vervielfältigung der Noten und auch das Kopieren von Noten aus verlegten Notenheften erlaubt, ohne dass dies der Verlag unterbinden kann. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich bei der Notenausgabe um eine sogenannte wissenschaftliche Ausgabe handelt. Nach § 70 UrhG werden Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte weiterhin geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ein Vervielfältigen solcher Ausgaben ist aber gleichwohl zulässig, soweit ein einzelnes gemeinfreies Werk betroffen und nicht die Eigenart der Zusammenstellung der Ausgabe vervielfältigt wird."
https://www.nmz.de/artikel/wann-ist-notenkopieren-legal
 
Ach, deshalb hat Henle neuerdings so viele Fußnoten, dass mir die Hefte zu schwer werden... (habe aber sowieso meine Verlags-Präferenz verändert, hin zu Verlagen mit kleinerem, engerem Druck)
 
Wenn der Schüler z.B. weit fortgeschritten ist und schon an Konzerten teilnimmt vielleicht?

Und wenn der Schüler beim Konzert aus einem teuren Notenband spielt, muß er dann nachweisen, daß er den Notenband legal gekauft hat?
Oder kann man ihn strafrechtlich belangen, wenn er keine Quittung des Notenhändlers mit sich führt?
 
Darum kopiere ich die gemeinfreien Stücke, die ich an meine Schüler weiterreiche, auch in aller Regel lieber aus modernen Ausgaben als aus IMSLP-Versionen von anno Tobak (oder gar von Hobby-Notensetzern).
Aha. Für Dich hat eine moderne Ausgabe also einen Mehrwert, den Du gerne nutzen, aber in Summe nicht bezahlen willst.
Und wenn der Schüler beim Konzert aus einem teuren Notenband spielt, muß er dann nachweisen, daß er den Notenband legal gekauft hat?
Du wirst unnötig polemisch.

Es gibt m. E. einen Unterschied zwischen der bloßen Vermeidung von Strafverfolgung einerseits und einem Unrechtsbewusstsein andererseits. Deine Argumentation erfasst irgendwie nur ersteres.
 
Gut, mit reinen Notenbüchern kenne ich mich nicht wirklich aus, allgemein mit Büchern etwas mehr. So gibt es einen Titelschutz, der für jedes Buch einen eindeutigen Werkstitel voraussetzt, damit sich keine zwei Bücher mit gleichlautendem Titel im Umlauf befinden. Ob der Titelschutz bei Reprints erneut auflebt, ist rechtlich, soweit ich weiß, noch nicht eindeutig geklärt. Dann gibt es zumindest fürs erste Jahr eine Buchpreisbindung und jedes in Deutschland erscheinende Buch wird aus gutem Grund mit zwei Pflichtexemplaren von der Deutsche Nationalbibliothek eingelagert. Insgesamt also gut genug geschützt.
 

Aha. Für Dich hat eine moderne Ausgabe also einen Mehrwert, den Du gerne nutzen, aber in Summe nicht bezahlen willst.

Ich bezahle den Band, der Verlag XY bekommt sein Geld, der Schüler bekommt kostenlos das Haydn-Menuett draus als Kopie und muß wegen der einen Seite nicht gleich den ganzen Band kaufen. So ist das rechtlich völlig in Ordnung und für alle Beteiligten am praktischsten. Auch für den Verlag XY, denn wenn ich seine Ausgabe (und nicht IMSLP) als Kopiervorlage benütze, ist das eine Empfehlung für diesen Verlag. (Vielleicht will sich der Schüler ja später doch mal den ganzen Band zulegen.)

Es gibt m. E. einen Unterschied zwischen der bloßen Vermeidung von Strafverfolgung einerseits und einem Unrechtsbewusstsein andererseits. Deine Argumentation erfasst irgendwie nur ersteres.
Selbstverständlich. @Monte fragte ja ausdrücklich danach, wie ein Schüler nachweist, daß seine Noten legal sind.
 
Ich bezahle den Band, der Verlag XY bekommt sein Geld, der Schüler bekommt kostenlos das Haydn-Menuett draus als Kopie und muß wegen der einen Seite nicht gleich den ganzen Band kaufen. So ist das rechtlich völlig in Ordnung und für alle Beteiligten am praktischsten.
Der Verlag bekommt eben nur einmal Geld. Ich überspitze mal: Ich als Amateur bin hier der Gelackmeierte. Der Verlag muß nämlich die wegen Deiner Kopien verpassten Einnahmen auf letztlich tatsächlich verkauften Exemplare umlegen. Ich als Einmalnutzer muss dann Deine Kopien mitbezahlen.

Deshalb fand ich den Weg, ein moderates Kopieren über eine Pauschale zu vergüten, recht charmant, weil pragmatisch.
Auch für den Verlag XY, denn wenn ich seine Ausgabe (und nicht IMSLP) als Kopiervorlage benütze, ist das eine Empfehlung für diesen Verlag.
Klar, man kann sich alles schönreden. Wenn ich Dich weiterempfehle, kriege ich bei Dir sicher auch kostenlosen Unterricht, gell? Du hast eigentlich nur Vorteile davon!
 
so viel Moral ist echt unnötig. Die Verlage haben sich auf Kosten der Autoren (bei toten Autoren kostenlos) lange genug bereichert. Wenn man bedenkt, daß Noten heute fast vollautomatisch sauber gesetzt werden, ist ein "Urheberrechtsschutz" allein für das Satzbild ein schlechter Witz. Demnach müsste jeder Schriftsetzer von Dauersellern nach einigen Jahren allein von Tantiemen leben können.

Und ein kleiner Blick ins Gesetz verrät uns, daß der rigide Kopierschutz ausschließlich für Noten gilt - für keine anderen Druckerzeugnisse. Mir ist keine einleuchtende Begründung für diese Ausnahme bekannt. Da hat eine kleine aber feine Lobby ganze Arbeit geleistet...
 

Das verblüfft mich sehr! Denn bisher hatte ich gedacht, dass alle neu erschienen Publikationen, Sammlungen etc. unter "wissenschaftliche Ausgabe" fällt. Bei Henle-Ausgaben war ich mir bis hierhin sogar ganz sicher, dass neue Ausgaben von beispielsweise Beethoven-Sonaten darunter fallen. Henle arbeitet ja auch wissenschaftlich, um solche Ausgaben zu erstellen.

Also würde dann der 25-jährige Schutz gelten: https://www.vg-musikedition.de/weit...he-ausgabenerstausgaben-7071-urhg/rechtslage/ .

Ob aber tatsächlich Toll in Moll dazu zählt? Das ist ja eher eine Zusammenstellung. Andererseits: wie ist es mit z.B. dem Pianobuch ? Die Herausgeber haben sich viel Mühe gemacht in der Zusammenstellung nicht so häufiger Stücke. Natürlich werden sie vom Kauf des Buches bezahlt, aber bisher hatte ich gedacht, dass man daraus auf keinen Fall kopieren darf. Und warum sollte man eine Lizenz für solche Sammelbände erwerben müssen, wenn das Kopieren sowieso erlaubt wäre? Hm....und ich dachte, ich hätte allmählich den Durchblick.... :konfus:.

Liebe Grüße

chiarina
 

Sieh Dir doch mal bitte Deinen eigenen Beitrag an:

Der Verlag bekommt eben nur einmal Geld. Ich überspitze mal: Ich als Amateur bin hier der Gelackmeierte. Der Verlag muß nämlich die wegen Deiner Kopien verpassten Einnahmen auf letztlich tatsächlich verkauften Exemplare umlegen. Ich als Einmalnutzer muss dann Deine Kopien mitbezahlen.

Deshalb fand ich den Weg, ein moderates Kopieren über eine Pauschale zu vergüten, recht charmant, weil pragmatisch.
Klar, man kann sich alles schönreden. Wenn ich Dich weiterempfehle, kriege ich bei Dir sicher auch kostenlosen Unterricht, gell? Du hast eigentlich nur Vorteile davon!

Ist da außer "Überspitzungen" irgendein sinnvolles Argument drin?


Selbstverständlich muß jeder Verlag damit kalkulieren, daß nur der Käufer für den Band bezahlt, nicht jeder einzelne Benutzer. Der Verlag liefert z. B. ein einziges Buch an eine öffentliche Bibliothek und muß damit leben, daß das Buch dann von hundert Leuten nacheinander ausgeliehen und gelesen wird, ohne daß der Verlag dafür auch nur einen Cent sieht.
Du kannst Dich ja mal vor die Bibliothekstür stellen und die Leute damit vollheulen, daß Du als Buchkäufer der Gelackmeierte bist und sich die Bibliotheksbenutzer ihren Lesespaß auf Deine Kosten gönnen.

Der Entleiher darf in gewissem gesetzlichen Rahmen sogar urheberrechtlich geschützte Teile aus dem Buch kopieren. Nur nicht Noten, insofern sind die Notenverleger da sogar noch relativ gut dran.

Ich bin auch sehr dafür, ein Unrechtsbewußtsein zu pflegen (und nehme dafür auch in Kauf, von der anderen Seite angepißt zu werden). Ich halte nur nichts davon, Leuten ein schlechtes Gewissen einreden zu wollen für Dinge, die rechtlich völlig in Ordnung sind. Du suggerierst hier, man dürfe nur aus 50 oder gar 70 Jahre alten Notenbänden kopieren, das ist aber Blödsinn.
 
Das verblüfft mich sehr! Denn bisher hatte ich gedacht, dass alle neu erschienen Publikationen, Sammlungen etc. unter "wissenschaftliche Ausgabe" fällt. Bei Henle-Ausgaben war ich mir bis hierhin sogar ganz sicher, dass neue Ausgaben von beispielsweise Beethoven-Sonaten darunter fallen.
Wenn es wesentliche Änderungen am Notentext gibt, die sich in den alten Ausgaben nicht finden...


Andererseits: wie ist es mit z.B. dem Pianobuch ? Die Herausgeber haben sich viel Mühe gemacht in der Zusammenstellung nicht so häufiger Stücke.

Ich gehe zu Gunsten der Herausgeber davon aus, daß die Zusammenstellung eine schöpferische Leistung ist und damit urheberrechtlich geschützt ist. Ich hatte das in anderem Zusammenhang mal am Beispiel eines Haydn-Menuetts (bzw. einer Menuett-Sammlung) versucht zu verdeutlichen:

Alle Haydn-Werke sind gemeinfrei, selbstverständlich auch Hob XVI:15.
Und das Notenbild unterliegt keinem Urheberrecht (es sei denn, es handelt sich um ein besonders künstlerisch gestaltetes Notenbild, das für sich selbst als Kunstwerk zählt).
...
( NB: Auch Herausgeber von Sammelwerken können locker Urheber sein - und ein solches liegt hier vor. :super:
Locker? Nur wenn die Sammlung als solche eine schöpferische Leistung darstellt. Wenn ich alle Haydn-Menuette untersuche und sortiere und daraus eine Sammlung "Die dreißig schönsten Haydn-Menuette" zusammenstelle, dann könnte das eventuell eine schöpferische Leistung sein. Die einzelnen Menuette bleiben selbstverständlich nach wie vor gemeinfrei, denn ihr Urheber bleibt Haydn.

Du kannst also sämtliche Haydn-Menuette setzen, drucken, herausgeben und verkaufen. Nur wenn Du ohne meine Zustimmung meine Sammlung unter dem Titel "Die 30 allerschönsten Haydn-Menuette" (oder so ähnlich) herausbringst, kommst Du eventuell mit dem Urheberrecht in Konflikt.

Ob ich 30 Haydn-Menuette oder alle Haydn-Menuette in einem Sammelband drucken lasse, es bleiben alles Schöpfungen von Haydn und von niemand sonst. Mein schöpferischer Anteil an jedem dieser Stücke beträgt genau 0%, und daher habe ich auf diese Stücke und ihren Notentext genau dasselbe Recht wie jeder andere Mensch auf der Welt.

Urheberrecht gibt es nur auf die eigene schöpferische Leistung. Erst wenn ich den Notentext verändere (in kreativer Weise oder wenigstens aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse), werde ich zum Urheber des neuen Notentextes.

Und wenn ich mit der Sammlung eine schöpferische Leistung vollbringe, dann bezieht sich mein Recht als Urheber ausschließlich auf meine eigene Leistung. Wenn ich die Menuette nach Schwierigkeitsgrad sortiere und numeriere, dann sind die Nummern mein geistiges Eigentum, und ich allein habe das Recht, die Menuette mit dieser Numerierung zu veröffentlichen.

Wer sich eine andere Numerierung einfallen läßt, hat selbstverständlich das Recht, die Menuette mit seinen Nummern zu veröffentlichen.
 
Ist da außer "Überspitzungen" irgendein sinnvolles Argument drin?
Das ist ein ausdrücklich als Extremwertbetrachtung gekennzeichnetes Denkmodell, das Du inhaltlich kaum wirst widerlegen können. Du kannst lediglich seine praktische Bedeutung anzweifeln, und in dem Punkt würde ich gar nicht dagegen halten, sondern Dir Recht geben.
:zunge:

Du suggerierst hier, man dürfe nur aus 50 oder gar 70 Jahre alten Notenbänden kopieren
Bei denen ist es jedenfalls eindeutig zulässig. Bei jüngeren Ausgaben wie z. B. einer überarbeiteten Henle-Ausgabe sehe ich das nicht so eindeutig wie Du. Ich stimme ja zu, dass man nicht päpstlicher sein soll als der Papst und dass auch kein Verlag allein deshalb in den Ruin getrieben wird, weil ein Instrumentallehrer seinen Schülern mal eine Etüde kopiert.

Mich ärgern aber Kostenlosmentalität (ich nehm mir, was ich brauch) oder gar die Argumentation über Neid (die Verlage sind eh fett und beuten die Komponisten aus) wie auch die Argumentation, die Herausgabe von Noten hätte keine Wert. Interessanterweise greifen alle hier ausschließlich mein schwächstes Argument – den Notensatz – an. Über Fingersätze, die vergleichende Arbeit an Erstausgaben, Korrekturfahnen und Autographen, oder über die Ausführungshinweisen geht Ihr still hinweg, obwohl die eben auch eine neuere Ausgabe ausmachen.

P.S.: Das Bibliotheks-Beispiel ist ein gutes und treffendes. Hier hat man sich halt über hunderte Jahre dran gewöhnt, es ist gelebte Praxis. Aber wirtschaftlich hast Du Recht.
 
Ich gehe zu Gunsten der Herausgeber davon aus, daß die Zusammenstellung eine schöpferische Leistung ist und damit urheberrechtlich geschützt ist. Ich hatte das in anderem Zusammenhang mal am Beispiel eines Haydn-Menuetts (bzw. einer Menuett-Sammlung) versucht zu verdeutlichen:

Lieber Pedall,

herzlichen Dank! Aber es könnte doch gut sein, dass auch "Toll in Moll" eine schöpferische Leistung ist, die darin besteht, moll-Stücke zu einer Sammlung zu vereinen, den Titel zu kreieren und das ganze mit Zeichnungen aufzupeppen?

Liebe Grüße

chiarina
 
Der Verlag liefert z. B. ein einziges Buch an eine öffentliche Bibliothek und muß damit leben, daß das Buch dann von hundert Leuten nacheinander ausgeliehen und gelesen wird, ohne daß der Verlag dafür auch nur einen Cent sieht.
Bei Bibliotheken sparen die Verlage an Druckkosten, weil ja nicht 100 Exemplare gedruckt werden müssen, um 100mal gelesen zu werden. Umgekehrt muss eine Bibliothek, nach meinem Kenntnisstand, bei jedem Verleih wenige Cents an die Verwertungsgemeinschaft abdrücken, die dann wieder eine gewisse Summe an Verlage und Autoren ausschüttet.
 

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