nichtkommerzielles Veröffentlichen von Arrangements

T

Tasse

Dabei seit
25. Sep. 2016
Beiträge
3
Reaktionen
0
Hallo an alle,
ich frag mich grade, warum ich diese Seite hier noch nicht früher gefunden habe. Ich bin begeistert!
Seit einiger Zeit trage ich die Idee mit mir rum, diverse Arrangements zu veröffentlichen und habe mich diesbezüglich in dem Forum hier herumgetrieben, habe dazu direkt aber noch nichts gefunden. Und zwar geht es um folgendes:

Seit ein paar Jahren arrangiere ich die Lieder bekannter und weniger bekannter Rock- und Metalbands für ein und oder zwei Klaviere und schreibe die Noten dazu auf. Diese Noten würde ich gerne als PDF online zur Verfügung stellen und zwar ohne etwas dafür zu verlangen.
Ich möchte keine Videos oder Audiodateien veröffentlichen mit dem gespielten Lied, keinerlei öffentliche Aufführungen provozieren, ich möchte nur, dass diejenigen die das Lied gerne spielen würden auch die Möglichkeit dazu bekommen.

Die jeweiligen Rechteinhaber erreiche ich leider nicht oder kann sie gar nicht erst ausfindig machen. Die Gema antwortet auf die Frage, was ich da rechtlich zu beachten habe, nicht ("wir werden Ihre Anfrage falls erforderlich beantworten"...).

Nachdem ich jetzt die Gesetze zum Urheberrecht durchgelesen habe frage ich mich, ob ich nicht einfach ein öffentliches Archiv anlegen kann?
Weiß jemand, wo ich noch ansetzen könnte?

Liebe Grüße,
T.
 
Den jeweiligen Rechteinhaber findest Du sehr wohl über die GEMA, formlose Anfrage genügt und die sagen Dir, wer die Rechte am anvisierten Stück in Deutschland, Europa oder weltweit hält. Das habe ich schon mehrfach gemacht.

Die dann folgende Anfrage an den Rechteinhaber zur Genehmigung zur Veröffentlichung selbst erstellter Klavierarrangements wird regelmäßig mit "Nein" beantwortet. Hauptgrund: Du kannst nichts bieten - Kohle meine ich natürlich. Solche Anfragen habe ich auch schon mehrfach gestellt, alle vergeblich.

Also: Schreib' was Du willst und verteile es ohne Genehmigung. No risk, no fun.

CW
 
Ist die GEMA nicht gerade dazu da, daß man solche Vergütungen pauschal abrechnen kann, statt jedem einzelnen Rechteinhaber auf die Füße treten zu müssen?
 
Den jeweiligen Rechteinhaber findest Du sehr wohl über die GEMA, formlose Anfrage genügt und die sagen Dir, wer die Rechte am anvisierten Stück in Deutschland, Europa oder weltweit hält. Das habe ich schon mehrfach gemacht.

Die dann folgende Anfrage an den Rechteinhaber zur Genehmigung zur Veröffentlichung selbst erstellter Klavierarrangements wird regelmäßig mit "Nein" beantwortet. Hauptgrund: Du kannst nichts bieten - Kohle meine ich natürlich. Solche Anfragen habe ich auch schon mehrfach gestellt, alle vergeblich.
Ein Fachanwalt mit dem Spezialgebiet Urheberrecht wird möglicherweise eine plausible Antwort geben können - ob ein solcher hier mitliest und antwortet ist fraglich. Auf jeden Fall ist die Berechtigung, einen fremden Musiktitel bearbeiten und diese Bearbeitung für eigene Zwecke kommerziell nutzen zu dürfen, mit dem Einverständnis des Rechteinhabers verknüpft, wobei es GEMA-seitig das Phänomen des sogenannten "Bearbeiterpunktes" gibt. Dazu muss der Besitzer der Nutzungsrechte dem Bearbeiter seinerseits die Berechtigung einräumen, mit der erstellten Bearbeitung einen Teil der durch die Nutzung fällig werdenden Tantiemen zu erhalten. Dazu müsste der Rechteinhaber demnach auf einen Teil seiner Einkünfte verzichten - wenn aber eine kommerzielle Nutzung nicht erfolgt, fließt auch kein Geld.

Da aber derjenige zahlt, der eine öffentliche Verwertung einer Komposition (Konzerte, Studioproduktionen) vornimmt, ist dieser organisatorische Vorgang für Komponisten und Bearbeiter weniger relevant, solange sie nicht selbst als Veranstalter fungieren. In der Praxis kann das Prozedere dann so aussehen: Ein Ensembleleiter oder jemand, der mit ihm persönlich in Verbindung steht, arrangiert einen bestimmten Musiktitel. Wenn dieser öffentliche Verbreitung findet, korrespondiert der Veranstalter mit der Verwertungsgesellschaft für Autorenrechte (hierzulande die GEMA) und meldet die aufgeführten Beiträge mit Angabe von Titel und Autoren (auch Arrangeure/Bearbeiter) an. In diesem Sinne geht der Leiter eines Musikvereins irgendwo in der Provinz hin, arrangiert einen aktuellen Titel aus den Charts für sein Ensemble und führt diesen beim nächsten Frühjahrskonzert öffentlich auf, ohne die Urheber um Erlaubnis zu fragen. Bliebe ihm diese versagt, käme es nicht zur Aufführung und es flösse dann eben auch kein Geld - national oder gar international bekannte Autoren werden bei einer solchen lokal begrenzten Nutzung selbiger deshalb meist kaum intervenieren.

Im Netz einen Download geschützter Werke in eigenen Arrangements zum Nulltarif anbieten - das halte ich für ziemlich riskant. Anders sieht es wohl am ehesten aus, wenn man Kontaktadressen interessierter Interpreten ausfindig macht und diesen die Bearbeitung als Datei in einer persönlich adressierten Mail zukommen lässt.

LG von Rheinkultur
 
Hallo Tasse, ich finde es sehr richtig, dass es diese Urheberrechts-Schranke gibt.

Wenn ich Komponist oder Rechteinhaber eines bekannten Stückes wäre, hätte ich auch keine Lust darauf, dass jeder Hans und Franz davon eine schlechte Bearbeitung machen kann und die auch noch verbreitet.
 
Wenn ich Komponist oder Rechteinhaber eines bekannten Stückes wäre, hätte ich auch keine Lust darauf, dass jeder Hans und Franz davon eine schlechte Bearbeitung machen kann und die auch noch verbreitet.
Der jeweilige Hans und Franz müsste grundsätzlich Deine ausdrückliche Genehmigung einholen, bevor er Dein Stück mehr oder weniger gekonnt bearbeitet. Allerdings spielt sich manches in einer Grauzone ab, in der Alleingänge von beiden Seiten erfahrungsgemäß geduldet werden. Wie gesagt, beispielsweise leitet Hans X. oder Franz Y. in irgendeinem Dorf auf dem Lande den örtlichen Musikverein, der bei seinem Jahreskonzert unbedingt Dein Stück aufführen will. Weil es kein fertiges Arrangement für das Ensemble zu kaufen gibt, schreibt er einfach selber eins und führt es vor einem Publikum auf, das größtenteils aus Angehörigen und Freunden aus dem persönlichen Umfeld der Akteure besteht. Auf der GEMA-Liste werden alle Autoren und Bearbeiter ordnungsgemäß namentlich genannt und weil dem Dirigenten und Arrangeur kein "Bearbeiterpunkt" zugeordnet ist, landen die fälligen Tantiemen für Dein Stück und dessen Aufführung bei Dir. Wirst Du dann einfach die Kohle nehmen oder Deinen Anwalt kontaktieren, weil die Bearbeitung von Dir nicht autorisiert wurde? Vermutlich ersteres. Wenn der Bearbeiter natürlich Dein Stück in einem miesen Arrangement in einer großen Samstagabend-Musikshow im Fernsehen einem MIllionenpublikum präsentiert, sieht die Sache möglicherweise anders aus.

Dieser Beitrag ist keine Einladung zum Bruch von Urheberrechtsgesetzen, sondern eher ein Erfahrungswert. In dem hier in diesem Faden vorliegenden Fall, wo es um eine nichtkommerzielle Nutzung geschützter Musikliteratur geht, die einem unbeschränkten Interessentenkreis ("öffentliches Archiv") zugänglich gemacht wird, ist die Situation eine andere, da man sich ja nicht auf das persönliche Kontaktieren von potenziellen Interessenten konzentriert. Da ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unangenehme Post vom Anwalt zu erwarten, die ansonsten bei Musikvereinen irgendwo in der Provinz eher selten eintrifft. Ein "öffentliches Archiv" mit Bearbeitungen geschützter Werke ohne Genehmigung des Rechteinhabers sollte man daher aus guten Gründen nicht anlegen und schon gar nicht bewerben.

LG von Rheinkultur
 
Ist die GEMA nicht gerade dazu da, daß man solche Vergütungen pauschal abrechnen kann, statt jedem einzelnen Rechteinhaber auf die Füße treten zu müssen?
"Man" ist in dem Fall der Veranstalter, der oftmals mit der GEMA einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, wenn er häufiger derartige Veranstaltungen durchführt. Handelt es sich beispielsweise um einen Gesangverein, der seinerseits Mitglied in einem übergeordneten Chorverband ist, kann er seine Verpflichtungen teilweise an diesen abdelegieren, da diese Verbände in der Regel einen solchen Kooperationsvertrag haben. Dann ist die Aufstellung der zur Aufführung gebrachten Werke nicht an die GEMA direkt zu senden, sondern dem Verband zuzuleiten.

Autor ist allerdings nicht gleich Autor: Sofern er der Urheberrechtsgesellschaft nicht als Inhaber geistigen Eigentums direkt bekannt ist, kann sie seine Interessen auch nicht wahrnehmen. Deshalb schließen die Autoren ihrerseits mit der Urheberrechtsgesellschaft entsprechende Vereinbarungen ab, die mit Zahlungsverpflichtungen unabhängig von tatsächlich fließenden Einkünften verbunden sind. Deshalb ist längst nicht jeder Autor tatsächlich auch (außer)ordentliches GEMA-Mitglied, was allerdings nichts an dem Umstand ändert, dass seine Kompositionen sein geistiges Eigentum sind. Allerdings müsste er als unabhängiger Einzelkämpfer dann seine Interessen in eigener Regie wahrnehmen.

LG von Rheinkultur
 
Okay, ich verstehe das so:

Solange ich ein Stück unverändert aufführe, kann ich das machen. Es muss aber der GEMA gemeldet werden und die GEMA zieht dafür Gebühren vom Veranstalter ein und gibt diese z.T. an den Rechteinhaber weiter.

Wenn ich ein Stück verändern will (z.B. mit einem neuen Text versehe oder umarrangiere) brauche ich die Zustimmung des Rechteinhabers.

Soweit so gut. Die Kardinalsfrage: Wo beginnt die Veränderung?

Wenn irgendeine Feld-, Wald- und Wiesen-Tanzkapelle das Lied "Griechischer Wein" spielt, klingt das bestimmt nicht wie die Originalversion. Also wenn z.B. die Band gar kein Klavier hat und der Song um 3 Töne runtertransponiert wurde, weil der Sänger sonst nicht raufkommt ... ist das schon eine zustimmungspflichtige Veränderung ... und wer muss zustimmen (Udo kanns ja wohl nicht mehr sein)?

Demnach würde eine Klavierbearbeitung beliebter Rock-Klassiker m.E. eher unter "Aufführung" fallen, d.h. so lange keine völlig neuen Teile dazukomponiert werden, wäre eine veröffentlichung von Noten erstmal in Ordnung. Erst wenn jemand diese Stücke dann vor kommerziellem Hintergrund aufführt, wäre eine Gebühr über die GEMA an den Rechteinhaber fällig.

Oder lieg ich da völlig falsch?

Gruss Hyp
 
Wenn ich ein Stück verändern will (z.B. mit einem neuen Text versehe oder umarrangiere) brauche ich die Zustimmung des Rechteinhabers.

Soweit so gut. Die Kardinalsfrage: Wo beginnt die Veränderung?

Wie Rheinkultur richtig geschrieben hat, gibt es eine Grauzone, und das gilt auch für die "Kardinalsfrage".

Meine Sicht als Komponist (kein GEMA-Mitglied): Ich habe ein Lied geschrieben, Melodie und Text gibt es gedruckt in hoher Auflage, außerdem in kleineren Auflagen Arrangements in mehreren Versionen für verschiedene Besetzungen, teils von mir selber geschrieben, teils von mir autorisiert. Was die Aufführenden damit machen, weiß ich nicht, sicher werden sie je nach Instrumentarium und Bedarf um-arrangieren, Stimmen weglassen oder hinzufügen, Akkorde ändern, transponieren. Mir ist das alles recht, ich gehe davon aus, daß jeder bestrebt ist, auf seinem jeweiligen Level anständig zu musizieren. Ad-hoc-Arrangements soll jeder machen und dann auch so oft spielen wie er will.

Was mir aber überhaupt nicht recht ist, ist die Veröffentlichung solcher Arrangements, ohne mich vorher zu fragen. Egal ob gedruckt oder zum Herunterladen im Internet. Wenn ich sowas mitbekäme, würde ich auf jeden Fall reagieren.


und wer muss zustimmen (Udo kanns ja wohl nicht mehr sein)?

Wenn der Komponist nicht mehr lebt, sind die Erben gefragt.
https://dejure.org/gesetze/UrhG/28.html

Kann ich auch ein Lied davon singen, da ich auch schon Arrangements zu Liedern verstorbener Komponisten veröffentlicht habe. Da kann es schon passieren, daß dann die Tochter sagt: "Also der 7-9-Akkord, der muß weg, der hätte dem Papa bestimmt nicht gefallen". Und obwohl ich glaube, daß der dem Papa schon gefallen hätte, muß ich den Akkord dann eben ändern - oder die Veröffentlichung bleiben lassen.
 
Soweit so gut. Die Kardinalsfrage: Wo beginnt die Veränderung?
In diesem Falle heißt der Fachbegriff "Schöpfungshöhe". Gestaltendes Eingreifen in das Werk, indem der Bearbeiter die Harmonisierung ändert oder selbständige Nebenstimmen hinzufügt, würde mit Sicherheit als Veränderung anzusehen sein. Einfaches Abschreiben oder rein funktionale Veränderungen wie das Transponieren in eine andere Tonart oder das Austauschen von Instrumentenbezeichnungen (einen Violinpart ohne Tonveränderung von einem Oboisten spielen lassen, sofern die Vorlage das ermöglicht) gehören wohl nicht in diese Kategorie.

und wer muss zustimmen (Udo kanns ja wohl nicht mehr sein)?
Bis zu siebzig Jahre nach Ableben des Autors kann ein Rechtsnachfolger Ansprüche auf die Nutzung einer "Schöpfung" geltend machen. Rechtsnachfolger können leibliche Nachfahren sein oder auch beispielsweise ein Verlag, der im Besitz einer Lizenz zur Vermarktung des Werkes ist. Übrigens kann das Werk an sich sehr wohl gemeinfrei sein, eine gedruckte Neuausgabe hingegen nicht.

Was mir aber überhaupt nicht recht ist, ist die Veröffentlichung solcher Arrangements, ohne mich vorher zu fragen. Egal ob gedruckt oder zum Herunterladen im Internet. Wenn ich sowas mitbekäme, würde ich auf jeden Fall reagieren.
Ein Autor kann durchaus solche Bearbeitungen als Entstellung seines Originals empfinden und mit einer Verbreitung nicht einverstanden sein. Die von mir erwähnte "Grauzone" hat mit der Frage nach Verhältnismäßigkeit zu tun. Wer beispielsweise die urheberrechtlichen Interessen von Elton John vertritt, interessiert sich vorrangig für jene Aufführungen und Produktionen, die internationale oder globale Aufmerksamkeit hervorrufen. Ein Alleinunterhalter, der die Nummer bei einer Hochzeitsfeier in einem Landgasthof im Bayrischen Wald spielt, wird eine solche überregionale Beachtung nicht erreichen. Nichts gegen dessen Musikertätigkeit, aber eine Intervention auf dieser Ebene ist vermutlich eher unwahrscheinlich. Trotzdem ist im Zweifelsfalle völlige Unbeschwertheit in Rechtsfragen nicht zu empfehlen, da die namhaften Protagonisten ohne weiteres die Möglichkeit haben, juristische Auseinandersetzungen durch alle Instanzen hindurch zu führen. Privatleute oder Kleinunternehmer haben solche Aussichten nicht, wenn es denn mal hart auf hart käme.

LG von Rheinkultur
 
Das ist doch mal eine hilfreiche Antwort, Danke.

Gruss

Hyp
 

Ein Autor kann durchaus solche Bearbeitungen als Entstellung seines Originals empfinden und mit einer Verbreitung nicht einverstanden sein.
Ich bin jetzt mal nur von mir ausgegangen: Es ist (relativ) egal, ob ich die Bearbeitung als Entstellung empfinde. Hier werden Persönlichkeitsrechte verletzt, das lasse ich mir nicht gefallen. Wenn jemand mich in meiner Wohnung besuchen will, soll er vorher an der Haustür klingeln und nicht unangemeldet durchs Fenster einsteigen. Das geht einfach nicht, auch wenn es ein guter Bekannter ist, dessen Besuch mir unter normalen Umständen durchaus angenehm wäre. Den guten Bekannten würde ich natürlich nur rüffeln und nicht anzeigen, bei einem Fremden rufe ich sofort die Polizei.

Rechtlich gesehen ist das Einsteigen durchs Fenster nicht nur eine Unverschämtheit, sondern ein Straftatbestand: Hausfriedensbruch. Das gibt bis zu 1 Jahr Gefängnis.

Und wenn jemand ohne Erlaubnis des Urhebers ein Werk bearbeitet und veröffentlicht, ist das auch ein Straftatbestand. Dafür gibt es bis zu 3 Jahren Gefängnis.
 
Vielen Dank für die vielen ausführlichen Antworten! Das bringt für mich ein bisschen Klarheit in die ganze Sache.
@Rheinkultur : Wenn ich das also richtig verstanden habe was auch @cwtoons gesagt hat, ist der einzige korrekte Weg, die Gema nach den Rechteinhabern zu fragen und diesen dann sehr viel Geld dafür zu geben, dass irgendeine Person mein Arrangement mal findet und für sich im privaten spielen kann. Dann muss ich allerdings noch ein bisschen sparen^^
Und es ist nicht so riskant, die Leute zu finden die das spielen wollen und denen das ganz im privaten mal für den privaten gebrauch zu geben - wobei da das Problem besteht, dass ich, um eben diese Interpreten zu finden, Werbung machen müsste, was ich auch nicht darf.
ODER ich schreibe jedes Instrument akribisch raus, dann ist es kein Arrangement, aber auf Klavier klingt das dann gar nicht mal so gut. =)

An was ich denke, wenn ich von einem "öffentlichen Archiv" spreche, sind diese Internetseiten die es zuhauf gibt, auf denen eben jener angeprochene Franz seine Guitarprotabs zu bestehenden Liedern veröffentlichen kann. Da hatte ich die leise Hoffnung, dass das aufgeschriebene selbst noch nicht bezahlpflichtig ist sondern erst wenn es jemand öffentlich aufführen möchte...
 
@Tasse:
diesen dann sehr viel Geld dafür zu geben,
Nicht ganz.

Der richtige Weg besteht darin, als erstes die Rechteinhaber ausfindig zu machen und zweitens, dann von Ihnen eine Genehmigung zu bekommen, Dein Vorhaben durchzuführen.

Das Erste ist einfach, das Zweite nicht.

Du wirst viel beim Kontakt mit Verlagen lernen. Vor allem lernt man, dass das Urheberrecht ein Riesengebiet ist. Die Nerverei mit Verlagen lohnt sich nicht, solange man nur auf Hobbyebene ein paar Arrangements schreibt und die seinen Freunden schenkt.

CW
 
Vielen Dank für die vielen ausführlichen Antworten! Das bringt für mich ein bisschen Klarheit in die ganze Sache.
@Rheinkultur : Wenn ich das also richtig verstanden habe was auch @cwtoons gesagt hat, ist der einzige korrekte Weg, die Gema nach den Rechteinhabern zu fragen und diesen dann sehr viel Geld dafür zu geben, dass irgendeine Person mein Arrangement mal findet und für sich im privaten spielen kann. Dann muss ich allerdings noch ein bisschen sparen^^
Und es ist nicht so riskant, die Leute zu finden die das spielen wollen und denen das ganz im privaten mal für den privaten gebrauch zu geben - wobei da das Problem besteht, dass ich, um eben diese Interpreten zu finden, Werbung machen müsste, was ich auch nicht darf.
ODER ich schreibe jedes Instrument akribisch raus, dann ist es kein Arrangement, aber auf Klavier klingt das dann gar nicht mal so gut. =)

An was ich denke, wenn ich von einem "öffentlichen Archiv" spreche, sind diese Internetseiten die es zuhauf gibt, auf denen eben jener angeprochene Franz seine Guitarprotabs zu bestehenden Liedern veröffentlichen kann. Da hatte ich die leise Hoffnung, dass das aufgeschriebene selbst noch nicht bezahlpflichtig ist sondern erst wenn es jemand öffentlich aufführen möchte...

sei vorsichtig! kläre es genau ab, auch der Komponist muss für seine Werke die er aufführt an die GEMA Gebühren bezahlen.:angst:
 
Die Nerverei mit Verlagen lohnt sich nicht, solange man nur auf Hobbyebene ein paar Arrangements schreibt und die seinen Freunden schenkt.
In diesem Falle agiert man in der bereits erwähnten Grauzone: Es besteht zwischen Arrangeur und potenziellen Interpreten dann schon ein persönlicher Kontakt und kein Bedürfnis, einem womöglich nicht so ganz gesetzestreuen Mitmenschen mal eins auszuwischen.

sei vorsichtig! kläre es genau ab, auch der Komponist muss für seine Werke die er aufführt an die GEMA Gebühren bezahlen.:angst:
Klingt absurd, kommt aber vor: Agiert ein Komponist als Interpret in eigener Sache und organisiert selbst seine öffentlichen Auftritte, kann tatsächlich dieser Fall eintreten. Dann erhält er tatsächlich eine Rechnung für die Berechtigung, seine eigenen Sachen gegen Honorar aufführen zu dürfen. Deshalb ist es gar nicht so selten, dass sich Komponisten gegen eine GEMA-Mitgliedschaft entscheiden - ich sagte schon, dass Mitglieder nicht nur Tantiemen erhalten, sondern auch Gebühren entrichten müssen. Eigentlich einleuchtend, dass die dem Verwaltungsapparat angehörenden Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft ihre Aufgaben nicht zum Nulltarif erledigen.

LG von Rheinkultur
 
Der andere Fall ist, dass jemand 100 kurze Stücke (1-2 Minuten) bei der GEMA als Kompositeur anmeldet und dann (ohne Gage) in Kneipen/Restaurants auftritt, die pauschal GEMA Gebühren abführen. Er klimpert den ganzen Abend im Hintergrund rum und füllt dann die GEMA Liste mit eben diesen 100 Songs aus. Dafür bekommt er Geld von der GEMA ... schöne Geschäftsidee ... der Wirt bezahlt ja sowieso pauschal, bekommt einen Hintergrundpianisten für Lau und der Musiker verdient ... konnte es zuerst auch nicht glauben ...
 
I

Klingt absurd, kommt aber vor: Agiert ein Komponist als Interpret in eigener Sache und organisiert selbst seine öffentlichen Auftritte, kann tatsächlich dieser Fall eintreten. Dann erhält er tatsächlich eine Rechnung für die Berechtigung, seine eigenen Sachen gegen Honorar aufführen zu dürfen. Deshalb ist es gar nicht so selten, dass sich Komponisten gegen eine GEMA-Mitgliedschaft entscheiden - i

bei einem öffentlichem Konzert ist der Veranstalter oder wie hier genannt der Komponist verpflichtet für seine Werke Gebühren zu bezahlen, ob der Komponist bei der GEMA angemeldet ist oder nicht spielt keine Rolle, im letzten Fall bekommt er von der GEMA kein Geld, die GEMA behält dies für sich:cry2:
 
Der andere Fall ist, dass jemand 100 kurze Stücke (1-2 Minuten) bei der GEMA als Kompositeur anmeldet und dann (ohne Gage) in Kneipen/Restaurants auftritt, die pauschal GEMA Gebühren abführen. Er klimpert den ganzen Abend im Hintergrund rum und füllt dann die GEMA Liste mit eben diesen 100 Songs aus. Dafür bekommt er Geld von der GEMA ... schöne Geschäftsidee ... der Wirt bezahlt ja sowieso pauschal, bekommt einen Hintergrundpianisten für Lau und der Musiker verdient ... konnte es zuerst auch nicht glauben ...
Geht rein rechtlich tatsächlich, allerdings aus organisatorischen Gründen nicht immer. Wer im Kulturcafé als Interpret eigener Werke angekündigt wird, könnte tatsächlich so ganze Abende gestalten. Bei sogenannter "funktionaler" Piano-Livemusik etwa in der Hotellobby, im Hauptrestaurant der Shopping Mall oder in einer Pianobar sind Sachen mit Wiedererkennungsfaktor gefragt - wohlbekannte Titel, die spätestens bei der Artikulation von Musikwünschen durch Besucher erwünscht sind. Wer sagt dann Nein, um die Zahlungen an die GEMA zu umgehen, die diese den tatsächlichen Autoren zukommen lässt? Dann bedarf es schon des glaubhaften Nachweises, man sei die Reinkarnation des Komponisten von "As Time Goes By"... . Wie in der Stilblüte aus dem Schulaufsatz: "Renaissance heißt Wiedergeburt. Meine Eltern glauben auch daran". Mit Eigenkompositionen allein wird man in dieser Umgebung nicht alt.

LG von Rheinkultur
 
Die Fälle die ich kenne, spielen sich vor allem in Speiselokalen der oberen Preisklasse ab. Da gibt es Pianisten, die tatsächlich ganz Deutschland abfahren, von Sternekoch zu Sternekoch und anscheinend ganz gut damit verdienen ... es sei ihnen ja gegönnt. Musikwünsche kommen da eher nicht ... und wenn, dann kommt der - erfüllte - Musikwunsch halt einfach mit auf die GEMA Liste. Wie schon gesagt: GEMA zahlt der Veranstalter und die meisten Fresstempel führen pauschale GEMA Gebühren ab ... der Interpret zahlt nichts (weder für die eigene Mucke noch für die fremden Stücke).

Streng genommen werden allerdings durch diese Methode die "wirklichen" Komponisten um einen Teil ihrer Einnahmen gebracht.

Grüße Hyp
 

Zurück
Top Bottom